Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 – |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
20310
Zuständigkeiten für
Personalangelegenheiten
der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter
an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004
- 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
Die Zuständigkeit für
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der
Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen in meinem
Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Allgemeine Zuständigkeit
Für die
Personalangelegenheiten der in § 64 Satz 2 HG genannten Angestellten ist die
Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig. Für die Personalangelegenheiten
der in § 64 Satz 3 HG genannten Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter
ist die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Sofern die jeweilige Hochschule von einem
Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule
für die Personalangelegenheiten sämtlicher Angestellter sowie Arbeiterinnen und
Arbeiter an der jeweiligen Hochschule zuständig. Vorstehendes
gilt nicht, soweit - z.B. mit den nachfolgenden Abschnitten dieses Runderlasses
- andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
2
Einstellung sowie Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse
Die Zuständigkeit für
die Einstellung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter und die
Zuständigkeit für die Beendigung dieser Dienst- und Arbeitsverhältnisse
übertrage ich auf die jeweilige Hochschule. Dies gilt nicht für die Einstellung
von Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen
und Kanzlern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.
3
Zustimmungsvorbehalte
3. 1
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen
3.1.1
die Einstellung und Höhergruppierung (Übertragung eingruppierungsrelevanter
Tätigkeiten) von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der
Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen, mit Ausnahme derer, die
eine Vergütung in Angleichung an die Besoldungsordnung W erhalten sollen,
3.1.2
die Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung (einschließlich einer solchen
in Angleichung an die Besoldungsordnung W) erhalten oder erhalten sollen, über
das 65. Lebensjahr hinaus,
3.1.3
die Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte
mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung
(einschließlich einer solchen in Angleichung an die Besoldungsordnung W),
3.1.4
die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II
a, I b, I a und I BAT, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.
3.2
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen nicht
3.2.1
die Einstellung von Angestellten mit einer Vergütung nach bzw. die
Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8
sowie die
Höhergruppierung von Angestellten aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 7
oder 13 in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 des allgemeinen Teils der
Anlage l a zum BAT,
3.2.2
die Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b BAT im Wege
des Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstiegs,
3.2.3
bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im
Sinne der Protokollnotiz Nr. l zum allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT die
Einstellung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a oder I b BAT sowie
die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT,
3.2.4
bei Angestellten mit abgeschlossener ausländischer Hochschulausbildung die
Einstellung als wissenschaftliches Personal mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe
II a Fallgruppen 1 a, 1 b oder 1 c oder nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 1
a, 1 b oder 1 d des allgemeinen Teils der Anlage l a zum BAT (wobei diese
Angestellte - als sog. sonstige Angestellte - die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten auszuüben haben).
4
Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten
Zuständig für die
Vertretung des Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die Hochschule, die
die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend
gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Für die Vertretung in
Arbeitsrechtsstreitigkeiten über die Berechnung und Zahlung von Vergütungen und
Löhnen (einschließlich Rückforderung) ist das Landesamt für Besoldung und
Versorgung zuständig. Für den Fall, dass die Berechnung und Zahlung (einschließlich
Rückforderung) von Vergütungen für das wissenschaftliche Personal der
Universitäten mit Aufgaben in den Universitätsklinika ganz oder teilweise auf
das jeweilige Universitätsklinikum übertragen worden ist, ist dieses auch für
die Vertretung des Landes in den entsprechenden Arbeitsrechtsstreitigkeiten
zuständig.
5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den
Bestimmungen des Dienst- oder Arbeitsvertrages, des BAT oder des MTArb die für
Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige
beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit
in den vorstehenden Abschnitten dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt
ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter mit vergleichbarer Vergütung
oder vergleichbarem Lohn entsprechend.
6
In-Kraft-Treten
Nach den Bestimmungen
dieses Runderlasses ist ab dem 1.1.2005 zu verfahren. Gleichzeitig werden die
an die Universitäten und Fachhochschulen gerichteten Runderlasse vom 13.4.1994
und 20.7.1994 - I B 4 - 3200.2 -, vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) und vom
15.8.2000 - 125 - 3200.2 (260) - sowie der an die Kunsthochschulen gerichtete
Runderlass vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) - aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005 S. 50