Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –

20310

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten
der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter
an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung

RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004
- 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Allgemeine Zuständigkeit

Für die Personalangelegenheiten der in § 64 Satz 2 HG genannten Angestellten ist die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig. Für die Personalangelegenheiten der in § 64 Satz 3 HG genannten Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für die Personalangelegenheiten sämtlicher Angestellter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter an der jeweiligen Hochschule zuständig. Vorstehendes gilt nicht, soweit - z.B. mit den nachfolgenden Abschnitten dieses Runderlasses - andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

2
Einstellung sowie Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Die Zuständigkeit für die Einstellung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter und die Zuständigkeit für die Beendigung dieser Dienst- und Arbeitsverhältnisse übertrage ich auf die jeweilige Hochschule. Dies gilt nicht für die Einstellung von Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzlern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.

3
Zustimmungsvorbehalte

3. 1
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen

3.1.1
die Einstellung und Höhergruppierung (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten) von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen, mit Ausnahme derer, die eine Vergütung in Angleichung an die Besoldungsordnung W erhalten sollen,

3.1.2
die Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung (einschließlich einer solchen in Angleichung an die Besoldungsordnung W) erhalten oder erhalten sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus,

3.1.3
die Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung (einschließlich einer solchen in Angleichung an die Besoldungsordnung W),

3.1.4
die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II a, I b, I a und I BAT, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.

3.2
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen nicht

3.2.1
die Einstellung von Angestellten mit einer Vergütung nach bzw. die Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8 sowie
die Höhergruppierung von Angestellten aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 7 oder 13 in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 des allgemeinen Teils der Anlage l a zum BAT,

3.2.2
die Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b BAT im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstiegs,

3.2.3
bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. l zum allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT die Einstellung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a oder I b BAT sowie die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT,

3.2.4
bei Angestellten mit abgeschlossener ausländischer Hochschulausbildung die Einstellung als wissenschaftliches Personal mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 1 b oder 1 c oder nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 1 a, 1 b oder 1 d des allgemeinen Teils der Anlage l a zum BAT (wobei diese Angestellte - als sog. sonstige Angestellte - die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten auszuüben haben).

4
Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die Hochschule, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Für die Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten über die Berechnung und Zahlung von Vergütungen und Löhnen (einschließlich Rückforderung) ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig. Für den Fall, dass die Berechnung und Zahlung (einschließlich Rückforderung) von Vergütungen für das wissenschaftliche Personal der Universitäten mit Aufgaben in den Universitätsklinika ganz oder teilweise auf das jeweilige Universitätsklinikum übertragen worden ist, ist dieses auch für die Vertretung des Landes in den entsprechenden Arbeitsrechtsstreitigkeiten zuständig.

5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des Dienst- oder Arbeitsvertrages, des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den vorstehenden Abschnitten dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter mit vergleichbarer Vergütung oder vergleichbarem Lohn entsprechend.

6
In-Kraft-Treten

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab dem 1.1.2005 zu verfahren. Gleichzeitig werden die an die Universitäten und Fachhochschulen gerichteten Runderlasse vom 13.4.1994 und 20.7.1994 - I B 4 - 3200.2 -, vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) und vom 15.8.2000 - 125 - 3200.2 (260) - sowie der an die Kunsthochschulen gerichtete Runderlass vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) - aufgehoben.

- MBl. NRW. 2005 S. 50