Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60

„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004
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„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004

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„Grünes Telefon“
als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz
bei den Bezirksregierungen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 -
v. 16.12.2004

Bei den Bezirksregierungen ist ein „Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Umwelt eingerichtet. Aufgabe des „Grünen Telefons“ ist es, Bürgerinnen und Bürgern Fragen zu allgemeinen Umweltthemen zu beantworten, gemeldeten Umweltverstößen oder Umweltgefährdungen nachzugehen und, wenn möglich, abzuhelfen, Zuständigkeiten von Umweltbehörden zu klären und aktuelle Umweltinformationen weiterzugeben. Es steht auch für die Anliegen des Tierschutzes zur Verfügung. Diese Einrichtung ersetzt nicht die bestehenden, für die einzelnen Teilbereiche des Umweltschutzes zuständigen Ansprechstellen (Behörden) und ist keine Ersatzmeldestelle bei akuter Gefahr; die vorgeschriebenen Meldeverfahren bleiben unberührt.

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Aufgaben

1.1
Das „Grüne Telefon“ nimmt unabhängig von bestehenden Zuständigkeitsregelungen Fragen, Hinweise, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus allen Bereichen des Umweltschutzes und aus dem Bereich des Tierschutzes entgegen. Sofern möglich, erteilen die Betreuerinnen und Betreuer des „Grünen Telefons“ der Anruferin bzw. dem Anrufer direkt Auskunft zu den Anliegen. Sind Fragen oder Anliegen, die über das „Grüne Telefon“ eingehen, nicht direkt zu klären, sind die jeweiligen Fachdezernate einzuschalten.

1.2
Eingaben in Angelegenheiten, für deren Erledigung eine den Bezirksregierungen nachgeordnete Behörde oder eine ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegende kommunale Behörde zuständig ist, sind an diese weiterzuleiten. Ist der Zuständigkeitsbereich einer kreisangehörigen Gemeinde betroffen, ist dieser die Eingabe über die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden zuzuleiten. Die für die Erledigung zuständige Stelle bzw. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde hat die Anruferin bzw. den Anrufer und die Bezirksregierung, diese ggf. über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, über das Veranlasste zu informieren. In Angelegenheiten von nicht wesentlicher Bedeutung kann die Bezirksregierung auf die Information verzichten.

1.3
Ist weder der eigene noch der nachgeordnete Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen betroffen, ist die Sache an die zuständige Behörde abzugeben. Abgabenachricht ist zu erteilen.

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Organisation

2.1
Die Einrichtung des „Grünen Telefons“ in ein bestimmtes Dezernat der Bezirksregierung obliegt der jeweiligen Behörde. Die Rufnummer des „Grünen Telefons“ ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2.2
Über den wesentlichen Inhalt der bei der Ansprechstelle eingehenden Anrufe sind Vermerke zu fertigen.

2.3
Das „Grüne Telefon“ ist an Arbeitstagen innerhalb der Regelarbeitszeit besetzt zu halten. Außerhalb der Dienstzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) sind die Anrufe des „Grünen Telefons“ auf die Leitstellen der Polizei bei den Bezirksregierungen umzuschalten. Die Leitstellen nehmen die außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit eingehenden Anrufe entgegen und melden diese am nächstfolgenden Arbeitstag der Ansprechstelle weiter.

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Termine
Dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist bis auf weiteres jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres ein Erfahrungsbericht über die Anrufe des Vorjahres vorzulegen.

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Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1013) wird aufgehoben. Dieser Runderlass tritt nach fünf Jahren nach seiner Verkündung außer Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 54