Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60
„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004 |
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„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004
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„Grünes Telefon“
als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz
bei den Bezirksregierungen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 -
v. 16.12.2004
Bei den Bezirksregierungen ist ein „Grünes
Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Umwelt eingerichtet.
Aufgabe des „Grünen Telefons“ ist es, Bürgerinnen und Bürgern Fragen zu
allgemeinen Umweltthemen zu beantworten, gemeldeten Umweltverstößen oder
Umweltgefährdungen nachzugehen und, wenn möglich, abzuhelfen, Zuständigkeiten
von Umweltbehörden zu klären und aktuelle Umweltinformationen weiterzugeben. Es
steht auch für die Anliegen des Tierschutzes zur Verfügung. Diese Einrichtung
ersetzt nicht die bestehenden, für die einzelnen Teilbereiche des
Umweltschutzes zuständigen Ansprechstellen (Behörden) und ist keine
Ersatzmeldestelle bei akuter Gefahr; die vorgeschriebenen Meldeverfahren
bleiben unberührt.
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Aufgaben
1.1
Das „Grüne Telefon“ nimmt unabhängig von bestehenden Zuständigkeitsregelungen
Fragen, Hinweise, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus
allen Bereichen des Umweltschutzes und aus dem Bereich des Tierschutzes
entgegen. Sofern möglich, erteilen die Betreuerinnen und Betreuer des „Grünen
Telefons“ der Anruferin bzw. dem Anrufer direkt Auskunft zu den Anliegen. Sind
Fragen oder Anliegen, die über das „Grüne Telefon“ eingehen, nicht direkt zu
klären, sind die jeweiligen Fachdezernate einzuschalten.
1.2
Eingaben in Angelegenheiten, für deren Erledigung eine den Bezirksregierungen
nachgeordnete Behörde oder eine ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegende
kommunale Behörde zuständig ist, sind an diese weiterzuleiten. Ist der
Zuständigkeitsbereich einer kreisangehörigen Gemeinde betroffen, ist dieser die
Eingabe über die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden zuzuleiten. Die für die
Erledigung zuständige Stelle bzw. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde hat
die Anruferin bzw. den Anrufer und die Bezirksregierung, diese ggf. über die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, über das Veranlasste zu informieren. In
Angelegenheiten von nicht wesentlicher Bedeutung kann die Bezirksregierung auf
die Information verzichten.
1.3
Ist weder der eigene noch der nachgeordnete Zuständigkeitsbereich der
Bezirksregierungen betroffen, ist die Sache an die zuständige Behörde
abzugeben. Abgabenachricht ist zu erteilen.
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Organisation
2.1
Die Einrichtung des „Grünen Telefons“ in ein bestimmtes Dezernat der
Bezirksregierung obliegt der jeweiligen Behörde. Die Rufnummer des „Grünen Telefons“
ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
2.2
Über den wesentlichen Inhalt der bei der Ansprechstelle eingehenden Anrufe sind
Vermerke zu fertigen.
2.3
Das „Grüne Telefon“ ist an Arbeitstagen innerhalb der Regelarbeitszeit besetzt
zu halten. Außerhalb der Dienstzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) sind
die Anrufe des „Grünen Telefons“ auf die Leitstellen der Polizei bei den
Bezirksregierungen umzuschalten. Die Leitstellen nehmen die außerhalb der
regelmäßigen Dienstzeit eingehenden Anrufe entgegen und melden diese am
nächstfolgenden Arbeitstag der Ansprechstelle weiter.
3
Termine
Dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ist bis auf weiteres jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres ein Erfahrungsbericht
über die Anrufe des Vorjahres vorzulegen.
4
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 9.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1013) wird aufgehoben. Dieser
Runderlass tritt nach fünf Jahren nach seiner Verkündung außer Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 54