Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe – WESH) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.12.2004 - IV B 3 - 2108 – 539/04 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe – WESH) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.12.2004 - IV B 3 - 2108 – 539/04 –

641

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung von Familienheimen und
eigengenutzten Eigentumswohnungen
(Wohneigentumssicherungshilfe – WESH)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 17.12.2004
- IV B 3 - 2108 – 539/04 –

Der RdErl. des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6.11.1986 (SMBl. NRW. 641), zuletzt geändert durch RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.7.2000 (MBl. NRW. S. 822), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.1 erster Halbsatz werden die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. November 1998 (GV. NRW. S. 661)“ durch die Worte „zuletzt geändert am 28. September 2000 (GV. NRW. S. 658)” ersetzt.

2
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
2
Gegenstand der Förderung

Familienheime im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und Eigentumswohnungen, die von dem Wohnungseigentümer oder seinen Angehörigen im Sinne des § 8 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung genutzt werden (eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).“

3
Nummer 4.1.2 wird wie folgt neu gefasst:
“4.1.2
das anrechenbare Gesamteinkommen des Zuwendungsempfängers und seiner nach § 8 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zum Haushalt rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) nicht oder in entsprechender Anwendung der Nummer 5.41 VV-WoBindG nicht um mehr als 5 vom Hundert überschreitet. In Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten darf die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um bis zu 30 v. H. überschritten werden.“

4
In Nummer 4.1.4 werden die Wörter
„485,00 EUR“ durch „585,00 EUR“
„665,00 EUR“ durch „765,00 EUR“
ersetzt.

5
Nummer 4.3 wird wie folgt neu gefasst:
“4.3
der Zuwendungsempfänger für die Errichtung oder den Erwerb des Objekts Mittel im Sinne der Nummer 1.1 erhalten hat und das Darlehen (Bau-, Annuitäts-, Aufwendungsdarlehen) noch schuldet.“
Die Nummern 4.3.1 und 4.3.2 entfallen.

6
In Nummer 5.4.4 werden hinter dem Wort „II. WoBauG“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ angeführt.

7
In Nummer 5.5 wird Satz 2 gestrichen und wie folgt ersetzt:
“Das Darlehen beträgt für einen Haushalt mit zwei Personen oder eine alleinstehende und schwerbehinderte Person 40.000,00 Euro.
Das Darlehen erhöht sich für jede weitere Person und jede weitere schwerbehinderte Person um jeweils 2.500,00 Euro.“

8
In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter „Anstalt der Landesbank NRW“ ersetzt durch die Wörter „Anstalt der NRW.BANK“.

9
In Nummer 7.1 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.

- MBl. NRW. 2005 S. 55