Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe – WESH) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.12.2004 - IV B 3 - 2108 – 539/04 – |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe – WESH) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.12.2004 - IV B 3 - 2108 – 539/04 –
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung von Familienheimen und
eigengenutzten Eigentumswohnungen
(Wohneigentumssicherungshilfe – WESH)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 17.12.2004
- IV B 3 - 2108 – 539/04 –
Der RdErl. des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr vom 6.11.1986 (SMBl. NRW. 641), zuletzt geändert durch RdErl. des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.7.2000 (MBl. NRW. S. 822), wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1.1 erster Halbsatz werden die Worte „geändert durch Verordnung vom 4.
November 1998 (GV. NRW. S. 661)“ durch die Worte „zuletzt geändert am 28.
September 2000 (GV. NRW. S. 658)” ersetzt.
2
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
“2
Gegenstand der Förderung
Familienheime im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und Eigentumswohnungen, die von dem Wohnungseigentümer oder seinen Angehörigen im Sinne des § 8 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung genutzt werden (eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).“
3
Nummer 4.1.2 wird wie folgt neu gefasst:
“4.1.2
das anrechenbare Gesamteinkommen des Zuwendungsempfängers und seiner nach § 8
II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zum Haushalt
rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 des Gesetzes über die
soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) nicht oder in
entsprechender Anwendung der Nummer 5.41 VV-WoBindG nicht um mehr als 5 vom
Hundert überschreitet. In Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten
darf die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um bis zu 30 v. H. überschritten
werden.“
4
In Nummer 4.1.4 werden die Wörter
„485,00 EUR“ durch „585,00 EUR“
„665,00 EUR“ durch „765,00 EUR“
ersetzt.
5
Nummer 4.3 wird wie folgt neu gefasst:
“4.3
der Zuwendungsempfänger für die Errichtung oder den Erwerb des Objekts Mittel
im Sinne der Nummer 1.1 erhalten hat und das Darlehen (Bau-, Annuitäts-,
Aufwendungsdarlehen) noch schuldet.“
Die Nummern 4.3.1 und 4.3.2 entfallen.
6
In Nummer 5.4.4 werden hinter dem Wort „II. WoBauG“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ angeführt.
7
In Nummer 5.5 wird Satz 2 gestrichen und wie folgt ersetzt:
“Das Darlehen beträgt für einen Haushalt mit zwei Personen oder eine
alleinstehende und schwerbehinderte Person 40.000,00 Euro.
Das Darlehen erhöht sich für jede weitere Person und jede weitere
schwerbehinderte Person um jeweils 2.500,00 Euro.“
8
In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter „Anstalt der Landesbank NRW“ ersetzt
durch die Wörter „Anstalt der NRW.BANK“.
9
In Nummer 7.1 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
- MBl. NRW. 2005 S. 55