Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 30.6.2005 Seite 747 bis 760

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 - 13.1 - v. 22.5.2005
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 - 13.1 - v. 22.5.2005

20310

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 - 13.1 -
v. 22.5.2005

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356), geändert durch Runderlass vom 28.9.2001 (MBl. NRW. S. 1526) - SMBl. NRW. 20310 - wird wie folgt geändert:

1
In Satz 1 werden hinter dem Wort „MTArb“ die Wörter „oder dem MTW“ eingefügt.

2
Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben zu bearbeiten, soweit nicht unter Nummern 3 bis 11 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.“

3
Die Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„für seine Beschäftigten
der Landesbetrieb Wald und Holz,“

4
In Nummer 3.3 werden im Satz 1 nach den Wörtern „Beschäftigungsbehörde oder –einrichtung“ die Wörter „oder des Landesbetriebes“ eingefügt.

5
In Nummer 3.4 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „oder Einrichtungen“ durch die Wörter „ , Einrichtungen oder zu einem Landesbetrieb“ ersetzt.

6
In Nummer 4.1 wird die Verweisung „2.5“ durch „2.6“ ersetzt.

7
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 wird im dritten Klammerzusatz nach der Angabe „§ 11 Abs. 1 MTArb“ die Angabe „ ; § 33 Abs. 3 MTW“ eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„ Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der oder dem für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde, Einrichtung oder Landesbetrieb zuzuleiten.“

8
Die Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Sonderregelungen) oder durch den nachfolgenden Satz nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor. Sonderregelungen sind in den Geschäftsbereichen der unter Nummern 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Personalakten führenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Bezüge sind für die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten Beschäftigten die Bezirksregierungen zuständig.“

9
Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden

8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen, Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach den Nummern 1 – 2.7 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit behalte ich mir die Zustimmung vor.

8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Personalakten führende Dienststelle zuständig.

8.3
Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.

8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.“

10
In Nummer 9 werden die Wörter „oder Einrichtung, die“ durch die Wörter „ , Einrichtung oder der Landesbetrieb, die oder der“ ersetzt.

11
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „BAT“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „MTArb“ die Wörter „oder des MTW“ eingefügt.

b) Die Wörter „Abschnitt II“ werden durch die Wörter „den Nummern 3 bis 11“ ersetzt.

12
In Nummer 11 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:

„(vgl. RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.2003 – SMBl. NRW. 2000)“.

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren.

- MBl. NRW. 2005 S. 751