Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 30.6.2005 Seite 747 bis 760
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 |
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005
Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 15. Juni 2005
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 15. Juni
2005 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3
Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -,
folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch
Erlass vom 16. Juni 2005 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:
Artikel I
Die
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003
(MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210) zuletzt geändert durch Beschluss vom
17. November 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1138, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt
geändert:
§
9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1:
Die
Worte „ ,die nicht Mitglieder des Versorgungswerkes oder Kammerangehörige sein
müssen“ entfallen.
§
9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2:
Die Worte „Mindestens ein Mitglied muss“ werden ersetzt durch die Worte „Von diesen Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied“.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird neu hinzugefügt:
"Die
weiteren Mitglieder (mindestens 3) des Geschäftsführenden Ausschusses müssen
Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein und sollen
Kammerangehörige in Nordrhein sein."
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2:
Die
Worte „des Mitgliedes, das“ werden ersetzt durch die Worte „der Mitglieder,
die“ und das Wort „aufweist“ wird durch das Wort „aufweisen“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird neu eingefügt:
"Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses bestellt der
Kammervorstand in seiner nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen
Nachfolger für die restliche Amtszeit."
Die
bisherigen Nrn. 3 bis 7 des § 9 Abs. 1 werden zu Nrn. 4 bis 8 des § 9 Abs. 1.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter
das Wort „Mitglieder“ wird folgender Satzteil eingefügt: „ ,die die Wartezeit
von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und“. Nach Buchstabe a) und b)
entfällt jeweils das Wort „die“ sowie nach Buchstabe b) die Worte „die
Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und die“.
Artikel II
Die
Änderungen der Satzung in § 9 treten am Tage nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft. Die Änderungen der
Satzung in § 32 treten rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. Juni 2005
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e
l
Die vorstehende Änderung der Satzung des
Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 wird hiermit
ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der
Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt
gemacht.
Düsseldorf, den 16. Juni 2005
Anneliese M e n g e
Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein
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MBl. NRW. 2005 S. 752