Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 - v. 22.5.2005
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 - v. 22.5.2005

20310

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 -
v. 22.5.2005

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8.5.2004 (MBl. NRW. S. 562) - SMBl. NRW. 20310 - wird wie folgt geändert:

Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden

8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen, Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach den Nummern 1 – 2.2 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit behalte ich mir die Zustimmung vor.

8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig.

8.3
Bei der Amtsleitung behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.

8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.“

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren.

- MBl. NRW. 2005 S. 762