Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776
Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO - |
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Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -
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Besondere Zuständigkeitsregelungen der
Zentralen Ausländerbehörden
und
Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen
RdErl. d.
Innenministeriums v. 30.5.2005
- Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -
Am 26.2.2005 ist die Verordnung über
Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) in Kraft getreten. Sie regelt u. a.
die
allgemeinen Zuständigkeiten im Ausländerwesen sowie die besonderen Zuständigkeiten
der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB).
In § 3 Absätze 1 und 2 ZustAVO werden die
Aufgaben im Bereich der Rückführung benannt, die den Ausländerbehörden
besondere Schwierigkeiten bereiten und durch spezialisierte zentrale Behörden
wie den ZAB effektiver erledigt werden können. Auch werden Aufgaben, die den
ZAB bisher nur im Wege der Amtshilfe oblagen, nunmehr als originäre Aufgaben
übertragen.
Damit unterstützt das Land die
allgemeinen Ausländerbehörden bei der Rückführungspraxis, die darauf gerichtet
ist, eine vollziehbare Ausreisepflicht konsequent und zügig, aber nicht um
jeden Preis, sondern unter Wahrung humanitärer Aspekte, durchzusetzen.
Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 ZustAVO
Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zwischen
den Zentralen Ausländerbehörden sowie die Bestimmung der Herkunftsstaaten und
im „Abschnitt 2“ wird die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als
Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen neu geregelt.
1
Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)
1.1
Originäre Zuständigkeiten der ZAB
1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren für alle
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“
Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen
und Ausländer in Nordrhein-Westfalen wird die Zuständigkeit zur Beschaffung von
Passersatzpapieren generell auf die ZAB übertragen.
Die Ausländerbehörden (ABH) haben, sofern
sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einer
Abschiebungshafteinrichtung des Landes befinden, die Anträge auf Ausstellung
von Passersatzanträgen vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen
Anlagen an die ZAB zu richten.
Die ZAB ist
Ansprechpartner für die ABH in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.
Soweit nicht
eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB bestimmt ist, ist
-
die ZAB Bielefeld
für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold,
-
die ZAB Dortmund für
alle ABH in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,
-
die ZAB Düsseldorf
für alle ABH im Regierungsbezirk Düsseldorf, und
-
die ZAB Köln für
alle ABH im Regierungsbezirk Köln
zuständig.
Hinsichtlich der
in der Anlage 1 genannten Zielstaaten werden besondere Zuständigkeiten
festgelegt.
Im laufenden
Passersatzbeschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden ZAB
auch bei Wohnsitzwechsel bestehen.
Soweit die
Grenzschutzdirektion (GSD) zuständig ist, sind Anträge auf Ausstellung von
Passersatzpapieren unmittelbar dorthin zu übersenden.
Die ZAB werden zu Clearingstellen für die
Passersatzbeschaffung des Landes bestimmt und bringen die Probleme bei der
Passersatzbeschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden
Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B.
Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung
der Clearingstelle in Abschiebehaftverfahren, Unterrichtung der
Ausländerbehörden durch sog. Praktiker-Treffen).
1.1.2
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordhein-Westfalen“
Die Zuständigkeit zur Betreuung der
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen
wird wie folgt geregelt:
-
die ZAB Bielefeld
ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus
Büren aus dem Regierungsbezirk Detmold,
-
die ZAB Dortmund
ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus
Büren aus den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,
-
die ZAB Düsseldorf
ist zuständig für die Betreuung aller ausreisepflichtigen Ausländerinnen im
Hafthaus Neuss und der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem
Regierungsbezirk Düsseldorf und
-
die ZAB Köln ist
zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren
aus dem Regierungsbezirk Köln.
Die allgemeinen
Ausländerbehörden unterrichten die für die Betreuung zuständige ZAB
unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung einer Kopie des Haftantrages
und des Haftbeschlusses.
1.1.3
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen
in bestimmte Herkunftsstaaten“
Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die
Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach
Armenien, Georgien und Nepal, soweit nicht die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist. Weiterhin ist die ZAB Bielefeld
zuständig für die Abwicklung des Rückübernahmeabkommens mit Bosnien und
Herzegowina.
Die ZAB Dortmund
ist zuständig für die Vorbereitung und ggf. Begleitung von Sammelchartern in
die Türkei, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf
gegeben ist.
Die ZAB
Düsseldorf ist zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den
Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawien, außer nach Bosnien und Herzegowina, und die
organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen, soweit nicht
die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist.
Sie ist auch
zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina /
Kosovo.
Die ZAB Köln ist
zentrale Stelle des Landes NRW gegenüber der für die Rückführungen von
vietnamesischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen
Rückübernahmeabkommens vom 21.07.1995 zuständigen Grenzschutzdirektion.
Die ZAB
unterstützen im Rahmen dieser Zuständigkeiten die Bezirksregierung Düsseldorf
als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (siehe Abschnitt 2)
bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme und stellen auf Anforderung der
Bezirksregierung Düsseldorf Begleiter für die Flugabschiebungen zur Verfügung.
Die bisherigen
für die Rückführung in die vorgenannten Zielstaaten bekannt gemachten Verfahrensregelungen
gelten fort.
Die
Zuständigkeit für die Passbeschaffung gem. 1.1.1 bleibt unberührt.
1.1.4
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung
von Datenbanken“
Die ZAB führen insbesondere
nachstehend genannte Datenbanken:
-
Die ZAB Bielefeld
führt für NRW und bundesweit die Datenbank Passersatzbeschaffung (PEP-Datei),
die Informationssammlung abhanden gekommener Dokumente (InfoDok) und als
Informationsstelle Bosnien und Herzegowina in NRW die Datenbank Bosnien und
Herzegowina (DataBOS).
-
Die ZAB Dortmund
führt hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten
türkischen Staatsangehörigen ein elektronisch unterstütztes Informationsarchiv
(LibTürk) und unterstützt und koordiniert zugleich die Ermittlungstätigkeit
örtlicher Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet.
-
Die ZAB Düsseldorf
führt zugleich als Informationsstelle Serbien und Montenegro (einschl. Kosovo)
für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, außer Bosnien und
Herzegowina, die Datenbank Jugoslawien (DataYUG), in die auch die bisher von
der ZAB Bielefeld geführte Datenbank Kosovo („DataKOS“) überführt wird.
-
Die ZAB Köln führt
die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako), mittels derer die von den
Ausländerbehörden gemeldeten Transfers (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen,
Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim
Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral
koordiniert werden.
Die ZAB
erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem
Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 2 dargestellten
Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden
Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-, Excel- und/oder
pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.
1.2
Amtshilfe durch die ZAB
1.2.1
Zu § 3 Abs.
2 Ziff. 1 ZustAVO „Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft sowie von
Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in
Strafhaft befinden“
Die
Ausländerbehörden können für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer,
die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, die Amtshilfe der ZAB in
Anspruch nehmen, wobei die ausländerrechtliche Zuständigkeit bei der
allgemeinen Ausländerbehörde verbleibt.
Die Amtshilfe
kann sich insbesondere auf die Aufnahme von Passersatzanträgen sowie die
Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen.
Die Ausländerbehörden sollen vor Beantragung
von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall der gleichzeitigen
Erforderlichkeit der Beschaffung eines Rückkehrdokumentes ein Votum der ZAB zur
Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom 25.11.2004,
Az. 15-39.10.04-1-) (n.v.), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden
Informationen zu entnehmen sind.
Zur Durchführung
von Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer aus den Abschiebungshaftanstalten
ist die Amtshilfe der ZAB in Anspruch zu nehmen. Die Zuständigkeit der ZAB
ergibt sich aus Ziffer 1.1.2.
Eine darüber
hinausgehende Amtshilfe ist im Einzelfall (z.B. bei einer notwendig werdenden
Haftverlängerung beim Amtsgericht des Abschiebungshaftortes) mit der jeweils
zuständigen ZAB abzusprechen.
Sofern Amtshilfe
für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Untersuchungs- oder
Strafhaft in Anspruch genommen wird, ist
-
die ZAB Bielefeld
für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold,
-
die ZAB Dortmund
für die Justizvollzugsanstalten in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,
-
die ZAB Düsseldorf
für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Düsseldorf und
-
die ZAB Köln für
die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln
zuständig.
Die
Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen ZAB in diesen Fällen durch
Übersendung des Amtshilfebegehren und der den Aufenthalt beendenden Verfügung.
Die allgemeinen
Amtshilfevorschriften der §§ 4 - 9 VwVfG NRW bleiben unberührt.
1.2.2
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „organisatorische Durchführung von Ausreisen“
Die
Ausländerbehörden sollen die in 1.1.3 für die Vorbereitung und Durchführung von
Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung
von Passersatzpapieren bestimmte ZAB auch für die Organisation und Durchführung
von sonstigen Ausreisen im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen.
Um eine
reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen
Ausländerbehörde darauf zu achten, dass die notwendigen Reisedokumente
vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch tatsächlich zugeführt
werden kann und inländische Vollzugshindernisse, insbesondere die
(Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und erforderlichenfalls
aktuell nachgewiesen sind.
Die ZAB achten
bei der Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die
Ausländerbehörden verbindlichen Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden
Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 30.09.2004, Az. 15.39,
übermittelte „Checkliste“) (n.v.).
Scheitert eine
Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den
Flughäfen zurückkehrende Ausländer kurzfristig zu versorgen, ist die Zentrale
Ausländerbehörde nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO zuständig, die die
Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine Ausländerbehörde im Sinne des §
1 Ziffern 1 oder 2 ZustAVO die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie
zuständig.
1.2.3
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle
Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“
Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen
Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die Ausländerbehörden alle
notwendig werdenden Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und
Abschiebungen bei der ZAB Köln an, die zentral die Landtransportkoordination
–LTrako- (siehe 1.1.4) übernimmt. Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale
Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (siehe 2) unterrichtet die ZAB Köln
über alle erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen
von LTrako frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.
2
Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die
Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen
abgewickelt. Daneben kann die Bezirksregierung Düsseldorf in Amtshilfe auch
Rückführungen für andere Bundesländer und für andere Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union abwickeln. Dabei finden die Bestimmungen des
Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer
Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder
Sammelrückführungen erfolgen, kann sich die Bezirksregierung Düsseldorf eines
oder mehrerer Reisedienstleister bedienen.
2.2
Zuständig für die Vollziehung der Ausreisepflicht ist die jeweilige Ausländerbehörde
gem. § 56 Abs.1 VwVG i.V.m. § 1 ZustAVO. Die Bezirksregierung Düsseldorf
entscheidet über die Durchführung der Rückführung der gemeldeten Ausländerinnen
und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit
mit den Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.
Die
Bezirksregierung Düsseldorf ist insbesondere zuständig für
a.
die Festlegung der näheren Einzelheiten der Rückführung, d.h.
insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung
der Flugdaten und die Buchung der Flüge,
b.
die Einhaltung der Regelungen von Charterverträgen durch die
Luftverkehrsunternehmen,
c.
die Beachtung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der
Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (vgl. Checkliste gem.
Erlass vom 30.09.2004 – 15-39) (n.v.),
d.
die Einhaltung aller bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen
Behörden zugewiesen ist, oder Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,
e.
das Vorliegen aller erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die
Ausreise und den ggf. notwendigen Transit durch Drittstaaten und die Einreise
in den Zielstaat, mit Ausnahme der Passersatzpapierbeschaffung (1.1.1),
f.
die Vorgaben für die Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und
Ausländer zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des
Transportes, der Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen
Begleitung,
g.
die Einhaltung nationaler und internationaler
Luftverkehrstransportvorschriften,
h.
den Abbruch einer Rückführungsmaßnahme aus Gründen der Lit. a) – g).
2.3
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht zuständig für materielle
Entscheidungen der Ausländerbehörden. Fachaufsichtliche Befugnisse für den Regierungsbezirk
Düsseldorf bleiben davon unberührt.
2.4
Die Ausländerbehörden melden der Bezirksregierung Düsseldorf alle
Ausländerinnen und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen.
Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die Bezirksregierung Düsseldorf
in Abstimmung mit dem Innenministerium durch Rundverfügung.
Scheitert
eine von der Bezirksregierung Düsseldorf organisierte Sammelrückführung,
unterrichtet diese die zuständigen Ausländerbehörden in NRW, die an der
Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Bundesländer und die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach Ziffer 1.2.2
zuständige Zentrale Ausländerbehörde bei der Koordinierung der notwendigen
Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen
Ausländer.
2.5
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg im
Benehmen mit der Bezirksregierung Düsseldorf entstandenen Kosten werden, sofern
es sich dabei um Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs.2 OBG
handelt, von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzt und erstattet. Daneben
werden die in Amtshilfe anfallenden Kosten für Rückführungen auf dem Luftweg
gegenüber den Ausländerbehörden, die nicht Behörden des Landes NRW sind, in
Rechnung gestellt.
2.6
Die Bezirksregierung Düsseldorf erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht
(„Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken im Zusammenhang
mit den Rückführungen auf dem Luftweg auf Grundlage des Erlasses vom 04.12.2003
(15-50.20.91-257/03) (n.v.) einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des
folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-, Excel- und/oder
pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.
2.7
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für
Flugrückführungen wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des Landes
bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit in
Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der
Länder ein.
Anlage
1
- MBl. NRW. 2005 S. 762