Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776
Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländerinnen und Ausländern RdErl. d. Innenministeriums v. 10.6.2005 - 16-39.12.01-21-127/05 - |
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Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländerinnen und Ausländern RdErl. d. Innenministeriums v. 10.6.2005 - 16-39.12.01-21-127/05 -
Gemäß § 19 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50) ändere ich die Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländerinnen und Ausländern vom 25. 6. 1997, Az. I B 4- 141, zuletzt geändert durch den Runderlass des Innenministeriums vom 27.12.2002, Az. 15-52.40.40-(352/02), wie folgt:
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Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen“
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Ziffer I.1 erhält nach der Überschrift „Zuständigkeit“ folgende Fassung:
„Die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – ist gemäß § 15 ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen und gemäß § 7 ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.“
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In Ziffer I.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
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Ziffer I.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Verteilung und Zuweisung“ die Wörter „von Asylbewerbern“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Text angefügt:
„Die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten Personen bestimmt sich nach § 15 a AufenthG i.V.m. § 3 FlüAG. Weist eine unerlaubt eingereiste Person vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).
Liegen diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird ein entsprechendes Vorbringen der unerlaubt eingereisten Person als Umverteilungsantrag behandelt.“
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Ziffer II.1 erhält nach der Überschrift „Zuständigkeit“ folgende Fassung:
„Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen gemäß § 15 ZustAVO und für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 7 ZustAVO umfasst auch die Zuständigkeit für die Änderung der Verteilung und Zuweisung (Umverteilung).“
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Ziffer II.2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „gestattet ist“ wird ein Komma eingefügt, und es werden die Wörter „und für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 15 a AufenthG“ angefügt.
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Ziffer II.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Dem Antrag“ die Wörter „von asylbegehrenden Personen“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Dem Antrag von
unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG beizufügen ist eine
„Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer“ sowie
gegebenenfalls der Verteilungs- bzw. Zuweisungsbescheid.“
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Ziffer II.4.1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG“ werden die Wörter „bzw. nach § 15 a Abs. 4 Satz 5 AufenthG“ eingefügt.
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Ziffer II.6 wird wie folgt geändert:
Im ersten Spiegelstrich zu Nummer 4.4 werden nach den Wörtern „bis zum Abschluss des Asylverfahrens“ die Wörter „bzw. bei unerlaubt eingereisten Personen bis zur Abschiebung oder bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG“ eingefügt.
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Ziffer II.7.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „umzuverteilenden oder zuzuweisenden“ das Wort „asylbegehrenden“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
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In Ziffer III erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von asylbegehrenden Personen und von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG“
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Ziffer III.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von asylbegehrenden Personen nach Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – gemäß § 51 AsylVfG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 3 ZustAVO zuständig.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt gemäß §§ 15 a Abs. 1 Satz 5 AufenthG, 10 ZustAVO für die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG nach Nordrhein-Westfalen.“
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Ziffer III.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ werden durch die Wörter „asylbegehrenden Personen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt gemäß §§ 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG, 9 ZustAVO für die Umverteilung von unerlaubt eingereisten Personen nach § 15 a AufenthG aus Nordrhein-Westfalen in ein anderes Bundesland.“
- MBl. NRW. 2005 S. 769