Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776

Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2005 - 31-21/4-100 -
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Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2005 - 31-21/4-100 -

Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung

Planfeststellungsbeschluss
zur Verlängerung der Start- und Landebahn
des Flughafens Münster/Osnabrück

Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung v. 21.6.2005
- 31-21/4-100 -

Mit Bescheid vom 28.12.2004IIA2-31-21/4 MO III - hat das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück ausgefertigt. Der verfügende Teil dieses Planfeststellungsbeschlusses - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - lautet wörtlich:

A. Entscheidungen, Auflagen, Hinweise

I.
Feststellung des Planes

Gemäß §§ 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 354) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 22.12.1976 (GV. NW. S. 438) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NW. S. 602) wird hiermit auf Antrag der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH der Plan für den Flughafen Münster/Osnabrück unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.10.1976 wie folgt festgestellt:

Gegenstand der Planfeststellung

1.      Verlängerung der Start- und Landebahn                       (Lageplan Nr. L 1.5)

         07/25 um 1.430 m auf 3.600 m. Die Bahn

         hat eine um 200 m versetzte Schwelle 25

         und eine Breite von 45 m mit zwei je 7,5 m

         breiten befestigten Schultern.

2.      Die Anlegung eines Streifens, der die Start-                (Lageplan Nr. L 1.5)

         und Landebahn umgibt und mit dieser ein

         Rechteck von 3.720 m Länge und 300 m

         Breite bildet.

3.      Die Verlängerung und Verbreiterung der                     (Lageplan Nr. L 1.5)

         Parallelrollbahn S - vormals A und B - auf eine

         Breite von 30 m sowie die Anlegung von zusätz-

         lichen 5 Stichrollwegen

         (B, D, F, G, H).

4.      Aufschüttungen und Abgrabungen                                (Lageplan Nr. L  1.12 – 0)

5.      Einziehung und Umwidmung von Straßen

         und Wirtschaftswegen

6.      Beseitigung, Verlegung und Neuanlegung                    (Lageplan Nr. 1.6 – 1 und 3)

         von baulichen Anlagen, Versorgungsleitungen,

         Entwässerungsgräben und Gewässern

         gem. Bauwerkverzeichnis lfd. Nrn. 1 bis 31, 51, 52

7.      Verlegung und Überbauung des Eltingmühlenbachs     (Lageplan Nr. B 1.13)

8.      Grunderwerb gem. Grunderwerbsplan u.                     (Lagepläne Nr. L 1.7 – 0/1

         Grunderwerbsverzeichnis                                                               Nr. L 1.7 – 0/2

                                                                                                                 Nr. L 1.7 – 8

                                                                                                                 Nr. L 1.7 – 14

                                                                                                                 Nr. L 1.7 – 17

                                                                                                                 Nr. L 1.7 – 18)

9.      Landschaftspflegerischer Begleitplan                          (LBP Nr. 5 und 6)
mit Textteil und Kompensationsmaß-
nahmen sowie Ergänzung LBP 1 und 2
sowie Kompensationsflächen 2002

10.    Tagschutzgebiet                                                            Plankarte 3

         Nachtschutzgebiet                                                        Plankarte 4

         Entschädigungsgebiet                                                   Plankarte 5

11.    „Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen vom 10.10.2002“

         (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 57 vom 8. November 2002)

         Abschnitt I.

         Ziffer 4.1 und 4.2 werden aufgehoben.

         Abschnitt IV. (entspricht Abschnitt III in der Ministerialblattveröffentlichung)

         Die Befristung wird aufgehoben.

II.
Änderung der Genehmigung

Die von mir erteilte Genehmigung zur Anlage und Betrieb des Flughafens Münster/ Osnabrück vom 22.10.1976, zuletzt geändert am 30.10.1988, und die Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen 10.10.2002 werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sowie gemäß §§ 38 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl I. S. 610), wie folgt geändert:

Abs. A   Anlage

Ziffer 2.  Flugplatzbezugspunkt (FBP)

erhält folgende Neufassung:

a) geogr. Koordinaten (WGS 84):                      52°07¿57,356" N

                                                                           7°40¿30,588" E

b) Höhe:                                                             48 m über NN

Ziffer 3.  Startbahnbezugspunkt (SBP)

erhält folgende Neufassung:

a) geogr. Koordinaten (WGS 84):                      52°07¿57,356" N

                                                                           7°40¿30,588" E

b) Höhe:                                                             48 m über NN

Ziffer 4.  Start- und Landebahnen

erhält folgende Neufassung:

I.   Hauptbahn 07/25

a) Richtung:                                                        072°/252° r.w.

b) befestigte Länge:                                            3.600 m

c) Breite:                                                            60 m (45 m + 2 x 7,5 m Schultern)

d) Tragfähigkeit:                                                 mindestens PCN 68

    eingefügt wird:

 f) Schwellenlage:                                     Auf der Start- und Landebahn wird die Schwelle 25 um 200 m nach innen versetzt. Die Distanz zwischen den Schwellen beträgt damit 3.400 m.

Ziffer 5.  Rollweg

erhält folgende Fassung:

Breite:                                                                30 m

Tragfähigkeit:                                                     mindestens PCN 68

Ziffer 10.                                                            entfällt

Eingefügt wird:

Ziffer 13.  Bauschutzbereich

Es wird ein Bauschutzbereich gem. Plan Ü 3.1 nach § 12 LuftVG festgesetzt.

Die Festlegung eines Bauhöhenplanes gem. § 13 LuftVG bleibt vorbehalten.

Abs. B        Betrieb

Die Ziffer 4   a) und b)

erhält folgende Neufassung:

400 Mio. € für Personenschäden und/oder Sachschäden

„Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen vom 10.10.2002“

(Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 57 vom 8. November 2002)

Abschnitt I.

Ziffer 4.1 und 4.2 werden aufgehoben.

Abschnitt IV. (entspricht Abschnitt III in der Ministerialblattveröffentlichung)

Die Befristung wird aufgehoben.

III.
Kreisstraße K 9 (Abschnitt 4), Straßen und Wirtschaftswege

Die Kreisstraße K 9 (Abschnitt 4) ist von Station 0 – 120 bis 0 – 720 einzuziehen (Bauwerksverzeichnis (Lfd. Nr. 41). Die Einziehung und die Entwidmung erfolgen in einem gesonderten Verfahren gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 durch die zuständige Straßenbaubehörde. Das Verfahren ist, nach Anzeige durch die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH, rechtzeitig vor Beginn der tenorierten Baumaßnahmen durchzuführen. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Einziehung und Entwidmung der K 9 (Abschnitt 4 ) gemäß Bauwerksverzeichnis Lfd. Nr. 41 bleibt für den Fall vorbehalten, dass in dem diesbezüglich durchzuführen Verfahren nach dem StrWG NRW die erforderlichen Reglungen nicht rechtzeitig getroffen werden.

Die im Bauverzeichnis unter den lfd. Nrn. 42 bis 46 ausgewiesenen Straßen und Wirtschaftswege werden hiermit nach Maßgabe des Bauwerksverzeichnisses eingezogen. Der im Bauwerksverzeichnis unter der Lfd. Nr. 46 ausgewiesene Wirtschaftsweg wird in einem nicht öffentlichen Weg umgewidmet. Die betroffenen Straßen und Wirtschaftswege dürfen erst dann gesperrt werden, sobald dies für die Durchführung der tenorierten Baumaßnahmen erforderlich ist. Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat den Zeitpunkt der Sperrung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die durch die Einziehung der K 9 (Abschnitt 4) von Station 0 -120 bis 0 – 720 und durch die Einziehung oder Umwidmung von Straßen und Wirtschaftswegen gemäß Lfd. Nrn. 42 – 46 des Bauwerksverzeichnisses entstehenden Kosten und Folgekosten trägt die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH nach Maßgabe der Auflage A.V.5..

IV.
Wasserrechtliche Regelungen

In der Planfeststellung werden keine eigenständigen wasserrechtlichen Regelungen getroffen. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich etwa erforderlicher wasserrechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Einleitung von Niederschlagwasser und der Eignungsfeststellung gem. § 19 h WHG bleibt für den Fall vorbehalten, dass von der jeweils zuständigen Wasserbehörde die erforderlichen Regelungen nicht rechtzeitig getroffen werden.

Die Überbauung, die Verlegung und die Umgestaltung des Eltingmühlenbaches sowie Verlegung der Gewässer II. Ordnung Nr. 3020 und Nr. 1624 des Unterhaltungsverbandes "Greven" an den südlichen Rand des Flughafengeländes werden wie folgt festgelegt:

1.      Die Verlegung und Umgestaltung des Eltingmühlenbaches ist möglichst naturnah durchzuführen, so dass die strukturelle Vielfalt der Gewässersohle und der Gewässerböschungen sowie die Strömungsverhältnisse weitestgehend den natürlichen Verhältnissen ober- und unterhalb der Ausbaustrecke entspricht. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan unter Ziff. 7.2.1 genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind bei der Verlegung und Überbauung des Eltingmühlenbaches umzusetzen. Die Verlegung des Eltingmühlenbaches und die Herstellung des Gewässers am südlichen Rand des Flughafengeländes ist vor Beginn der Maßnahme im Detail mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

2.      Bei der Verlegung und Umgestaltung der Gewässer – insbesondere des Eltingmühlenbaches – sind Bodenabschwemmungen in den Unterlauf während der Bauzeit zu verhindern. Ggf. ist in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde am Ende der Überbauungsstrecke ein naturnah gestalteter Sandfang anzulegen. Sofern es dennoch infolge der Baumaßnahme zu Bodenabschwemmungen in den Unterlauf kommt, sind diese ggf. aus dem Gewässer zu entfernen.

3.      Während der Bauausführung muss der reibungslose Wasserabfluss jederzeit gewährleistet sein. Weiterhin ist während der Bautätigkeit durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Eltingmühlenbach weder durch Baustoffe noch durch Abwässer verunreinigt wird und Uferbereiche außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereiches nicht gestört werden.

4.      Für die beiden Betriebsstraßen-Brückenbauwerke (BW 1 und BW 3 im Bauwerksplan Nr. B 1.13) über den Eltingmühlenbach sind vor Beginn der Baumaßnahmen Ausführungspläne bei der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

5.      Die Einfriedung des Flughafengeländes im Bereich des Eltingmühlenbaches und die ggf. erforderliche Einrichtung eines Absperrbauwerkes innerhalb des Gewässerprofils am Beginn und Ende der Überbauungsstrecke sind vor Bauausführung mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

6.      Die Auswirkungen der Überbauung des Eltingmühlenbaches sind entsprechend den Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan (Ziff. 7.5) zu erfassen (Monitoringprogramm). Umfang, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen sind mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde, mit der Höheren und Unteren Landschaftsbehörde sowie mit der LÖBF abzustimmen.

7.      Die im landschaftspflegerischen Begleitplan unter Ziff. 7.4.1 aufgeführten Kompensationsmaßnahmen "Gewässer" sind vor Umsetzung im Detail mit der Unteren Wasserbehörde und dem zuständigen Unterhaltungsverband abzustimmen.

8.      Die Unterhaltung des Eltingmühlenbaches sowie des an den südlichen Rand des Flughafengeländes verlegten Gewässers ist innerhalb des Flughafengeländes durch den Genehmigungsinhaber durchzuführen. Mit Abschluss der Baumaßnahme ist zwischen dem Unterhaltungsverband "Greven" und dem Genehmigungsinhaber eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Die Gewässerunterhaltung ist so auszuführen, dass der reibungslose Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist.

V.
Auflagen

1
Schallschutz

1.1
Tagschutz

Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstückes, das im Zeitpunkt der Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit zum dauernden Aufenthalt bestimmten Gebäuden rechtlich zulässig bebaut war oder für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand, für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen. Ist das Baurecht für das Grundstück nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen, entfällt auch der Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen.

Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, das durch An- und Abflüge von der Start-/Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück einschließlich des auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück entstehenden Bodenlärms im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern regelmäßig keine höheren Maximalpegel als 55 dB(A) bzw. kein höherer äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) = 40 dB(A) auftreten.

Das Tagschutzgebiet umfasst das Gebiet das von der in der Plankarte 3 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) von 60 dB(A) umschlossen wird.

1.2
Nachtschutz

1.2.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Nachtschutzgebietes liegenden Grundstückes, das im Zeitpunkt der Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit Wohngebäuden rechtlich zulässig bebaut war oder für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand, für Schallschutzvorrichtungen an Schlafräumen Sorge zu tragen. Ist das Baurecht nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen, entfällt auch der Anspruch auf Schallschutz. Dem Eigentümer steht ein am Grundstück dinglich Berechtigter einschließlich Erbbauberechtigter gleich.

Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, dass zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit durch An- und Abflüge von der Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück einschließlich des auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück entstehenden Bodenlärms im Rauminnern bei ausreichender Belüftung nicht mehr als 6 Einzelschallpegel LASmax über 55 dB(A) bzw. kein höherer äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) 35 dB(A) auftreten.

1.2.2
Das Nachtschutzgebiet umfasst das Gebiet, welches von der in der Plankarte 4 dargestellten Grenzlinie umschlossen wird.

1.3
Schutz besonders schutzbedürftiger Einrichtungen

Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag des Trägers eines der nachstehend genannten Kindergärten Sorge für Belüftungseinrichtungen an denjenigen Aufenthaltsräumen zu tragen, die auf Dauer – auch tags – als Ruhe- bzw. Schlafraum genutzt werden und deren Volumen des jeweiligen Raumes weniger als 7,5 m3/Kind beträgt.

Kinderwelt St. Raphael

Schründerring 63a

48268 Greven

AWO-Kindergarten Reckenfeld

Elbestraße 3

48268 Greven(Reckenfeld)

Kindertagesstätte "Villa Kunterbunt"

Schwester-Dora-Straße 12

48268 Greven(Reckenfeld)

Kath. St. Christopherus-Kindergarten

Birkenweg 5

49549 Ladbergen

DRK Kindergarten Integrative Tagesstätte

Jahnstraße 3

49549 Ladbergen

Kindertagesstätte Spielkiste Ladbergen e.V.

Alte Schulstraße 5

49549 Ladbergen

Spielkreis e.V. (privat)

Alte Schulstraße 3

49549 Ladbergen

Evgl. Sternenkindergarten

Lenhartzweg 4

49549 Ladbergen

Evgl. Sonnenkindergarten

Lenhartzweg 2

49549 Ladbergen

1.4
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

1.4.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH kann Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lassen oder dem Eigentümer auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.

1.4.2
Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Eigentümer gegen die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH einen Anspruch auf entsprechende Entschädigung in Geld.

1.4.3
Der Anspruch auf Einbau von Schallschutzvorrichtungen bzw. auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen (einschließlich Belüftungseinrichtungen) und der Anspruch auf Entschädigung kann bis zu 5 Jahren nach Inbetriebnahme der verlängerten Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück gegenüber der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch. Die 5-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verlängerte Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück in Betrieb genommen wird.

1.4.4
Stehen Gebäude oder Gebäudeteile im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers, so tritt dieser an die Stelle des Eigentümers.

Liegt ein Wohngebäude oder Außenwohnbereich nur zum Teil im jeweiligen Schutzgebiet, so gilt es/er als ganz im Schutzgebiet gelegen.

1.4.5
Die o.g. Verpflichtung der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH zum Einbau von Schallschutzeinrichtungen bzw. auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen (einschließlich Belüftungseinrichtungen) und der Anspruch auf Entschädigung entfällt, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist.

1.4.6
Die Verpflichtung der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH entfällt bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen, insbesondere bei Fabrikationsräumen, Werkstätten, landwirtschaftlichen Anwesen und ähnlichen Gebäuden, in denen der Geräuschpegel im Rauminnern gleich groß oder größer ist als der von außen eindringende Einzelschallpegel, der durch An- bzw. Abflüge von der Start-/Landebahn bzw. Bodenlärm des Flughafens Münster/Osnabrück bewirkt wird.

1.4.7
Lärmereignisse von Luftfahrzeugen sind bei dem Vollzug der Auflagen nicht zu berücksichtigen, soweit sie nur gelegentlich, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Einflussfaktoren oder besonderer Umstände auftreten. Lärmereignisse von Luftfahrzeugen, die den Flughafen als Not- oder Ausweichflughafen, aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen, im Katastrophen- oder medizinischen Hilfsleistungseinsatz benutzen, sind bei dem Vollzug der Auflagen nicht zu berücksichtigen.

1.4.8
Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm bleiben von den Schutzauflagen dieses Beschlusses unberührt. Soweit die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach dem Fluglärmgesetz oder nach Maßgabe ihres freiwilligen Schallschutzprogramms Schallschutzvorkehrungen eingebaut, Aufwendungen für derartige Maßnahmen (einschließlich Lüftungseinrichtungen) erstattet oder aber Entschädigung in Geld geleistet hat, sind derartige Leistungen auf ihre Verpflichtung nach diesem Planfeststellungsbeschluss anzurechnen.

1.5
Entschädigung, Wertminderung

1.5.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag eines Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes gelegenen Grundstückes, das im Zeitpunkt der Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit Wohngebäuden rechtlich zulässig bebaut war oder für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand und das über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse etc.) verfügt, Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereiches zu leisten.

1.5.2
Das Entschädigungsgebiet umfasst das Gebiet, welches von der in der Plankarte 5 als Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq3 von 65 dB(A) umschlossen wird.

1.5.3
Die Entschädigung bemisst sich nach dem jeweiligen steuerlichen Einheitswert gemäß amtlichem Einheitswertbescheid. Die Höhe der Entschädigung beträgt 1/3 des Einheitswertes. Die Entschädigungsbeträge sind auf volle 100 € aufzurunden.

Die Entschädigung beträgt mindestens 5.000,00 € pro Einfamilienhaus; bei 2- und Mehrfamilienhäusern erhöht sich dieser Betrag um jeweils 1.500,00 € pro abgeschlossene Wohnung. Für Eigentumswohnungen beträgt die Entschädigung mindestens 3.500,00 € pro Wohnung.

2
Sicherheit / Lärmschutz

Schubumkehr darf von 22.00 bis 06.00 Uhr Ortszeit nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf-Schubumkehr" wird von dieser Regelung nicht erfasst.

3
Natur und Landschaft

3.1
Die Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind spätestens mit Eingriffsbeginn durchzuführen und spätestens zwei Jahre nach Eingriffsbeginn abzuschließen. Die Maßnahmen für einen Ersatzlebensraum für Wiesenvögel und die zur Sicherung des gemeldeten FFH-Gebietes notwendigen Maßnahmen sind bereits vor Eingriffsbeginn abzuschließen.

3.2
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nach der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist am Eltingmühlenbach ein Monitoring-Programm unter Beachtung der FFH-relevanten Arten im Auftrage der Antragstellerin in Abstimmung mit der Unteren und der Höheren Landschaftsbehörde und der LÖBF zu entwickeln und über einen Zeitraum von 10 Jahren durchzuführen. Falls dieses Programm für den Bereich der Überbauung des Eltingmühlenbaches zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen nicht oder nur unzureichend greifen, bleiben zusätzliche Maßnahmen vorbehalten.

4
Denkmalschutz

Im Bereich der alten kulturgeschichtlichen Siedlung "Thankilingtharpa" sind archäologische Voruntersuchungen durchzuführen, um den Bereich festlegen zu können, an dem umfangreiche Ausgrabungen vor Baubeginn durchzuführen sind. Die Kosten der Voruntersuchung und die Ausgrabungen sind von der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH zu tragen.

Archäologische Zufallsfunde sind dem Amt für Bodendenkmalpflege 48143 Münster, Rothenburg 30, unverzüglich anzuzeigen und die entdeckten Stücke 3 Werktage in unverändertem Zustand zu belassen und zu erhalten.

Den Vertretern der Denkmalbehörde oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können. Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.

5
Nebenbestimmungen im privaten Interesse

Grundstücksinanspruchnahme

Die durch die planfestgestellte Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von Grundflächen und sonstigem Eigentum (Gebäude, Anpflanzungen, Zäune usw.) sowie für sonstige durch das Vorhaben hervorgerufene unzumutbare Nachteile.

Soweit Flächen für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können die jeweils betroffenen Eigentümer die Übernahme dieser Flächen durch die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH verlangen. Werden die Flächen von der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH nicht übernommen, sind diese Flächen mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast gegen eine entsprechende Entschädigung zu belasten.

Ertragsminderungen

Soweit durch das Vorhaben selbst oder durch Kompensationsmaßnahmen Ertragsminderungen eintreten, wird festgestellt, dass den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zusteht. Über die Höhe der Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zu befinden.

Mehrwege

Sofern sich Wege  für die betroffenen Land-/Forstwirte durch die Ausbaumaßnahme erheblich verlängern und damit die Rechte der Betroffenen nachteilig berührt werden, steht diesen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Dies ist etwa der Fall, wenn zusätzliche Wegstrecken für den land-/forstwirtschaftlichen Betriebsablauf erheblich sind und dieser Nachteil dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Über die Höhe der Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zu befinden.

Zufahrten

Es ist sicherzustellen, dass alle von dem Vorhaben berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegnetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehende Zufahrten einzurichten.

Restflächen

Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat sich im Rahmen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu bemühen, dass durch die Zuordnung etwaiger Restflächen an angrenzende Grundstücke eine sinnvolle (ggf. landwirtschaftliche, gärtnerische oder städtebauliche) Weiternutzung der Restflächen bzw. eine Verwendung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht wird.

6
Sicherheit

Die Zugänge zum Eltingmühlenbach auf dem Flughafengelände und zum Überbrückungsbauwerk sind aus Sicherheitsgründen in geeigneter Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der Zugang zu dem gesicherten Teil darf nur in Absprache mit der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH erfolgen.

7
Auflagenvorbehalt

Die Anordnung weiterer Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, zur Gewährleistung der Flugsicherheit, zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs sowie zum Schutz von Umwelt und Natur bleibt vorbehalten.

Die Planfeststellungsbehörde behält sich insbesondere die Anordnung weiterer Auflagen nach Ziffer 1 zum Schutz vor Fluglärm in der Nacht vor, falls Nachtfluglärm entsteht, der in den dieser Entscheidung zugrundegelegten lärmtechnischen Berechnungen nicht berücksichtigt ist. Die für die Anordnung weiterer Auflagen erforderlichen Berechnungen sind auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde vom Vorhabensträger vorzulegen.

Vor der Anordnung solcher Schutzauflagen unterrichtet die Genehmigungsbehörde die Kommission gem. § 32 b Luftverkehrsgesetz (Fluglärmkommission) für den Flughafen Münster/Osnabrück über die aus Lärmschutzgründen beabsichtigten Maßnahmen.

§ 32b Abs. 3 Luftverkehrsgesetz findet entsprechende Anwendung.

VI.
Hinweise

1.      Folgende Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr bzw. Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gelten für die Anlage und den Betrieb:

         -   Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Flughäfen mit Instrumentenflugbetrieb vom 02.11.2001 (NfL I – 328/01)

         -   Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bundesanzeiger Nr. 168 – Seite 19937 vom 02.09.2004)

-   Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Zeichen und Wegweiser für den Rollverkehr auf Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr
(BMVBW LS 11/60.01.87 – 01 vom 27.02.2003)

         -   Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und die Befeuerung von Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr
(BMVBW LS 11/60.01.87 – 01 vom 27.02.2003)

         -   Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr vom 13.02.1974 (NfL I 123/74)

         sowie ICAO, Anhang 14 in der jeweilig neuesten Fassung.

2.      Sofern die "verfügbare Startstrecke" die S/L-Bahnlänge von 3.600 m überschreiten soll, wäre eine Ausweisung und Veröffentlichung einer entsprechenden "Freifläche" im Luftfahrthandbuch Deutschland erforderlich.

VII.
Entscheidung über Anträge und Einwendungen

1.      Anträge und Einwendungen, die gegen den Inhalt und den Umfang der Planfeststellungsunterlagen, gegen die Art und Weise der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie gegen die tenorierte Änderung der luftrechtlichen Genehmigung für die Start- und Landebahn 07/25 des Flughafens Münster/Osnabrück gerichtet sind und über die nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens entschieden worden ist, werden, soweit ihnen nicht in diesem Planfeststellungsbeschluss entsprochen worden ist, hiermit zurückgewiesen.

2.      Die gegen den Betrieb des Flughafens Münster/Osnabrück im Allgemeinen und gegen die Ausweitung des Betriebes auf der Start- und Landebahn 07/25 im Besonderen gerichteten Einwendungen sowie die Anträge auf Betriebsbeschränkungen, auf die Durchführung weiterer Untersuchungen, auf Zahlung von Entschädigung werden, soweit ihnen nicht durch diesen Planfeststellungsbeschluss und in den Auflagen getroffene Festlegungen, durch Zusagen der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH sowie durch die Einholung ergänzender gutachterlicher Aussagen entsprochen worden ist oder soweit sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben, hiermit zurückgewiesen.

Im Auftrag

Michael   G a e d t k e

- MBl. NRW. 2005 S. 770