Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776
Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2005 - 31-21/4-100 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2005 - 31-21/4-100 -
Ministerium für
Verkehr,
Energie und Landesplanung
Planfeststellungsbeschluss
zur Verlängerung der Start- und Landebahn
des Flughafens Münster/Osnabrück
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung v. 21.6.2005
- 31-21/4-100 -
Mit
Bescheid vom 28.12.2004 – IIA2-31-21/4
MO III - hat das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes
Nordrhein-Westfalen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start-
und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück ausgefertigt. Der verfügende
Teil dieses Planfeststellungsbeschlusses - mit Ausnahme der Kostenentscheidung
- lautet wörtlich:
A. Entscheidungen, Auflagen, Hinweise
I.
Feststellung des Planes
Gemäß §§ 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S.
354) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 22.12.1976 (GV. NW. S. 438) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NW. S. 602) wird hiermit auf Antrag der
Flughafen Münster/Osnabrück GmbH der Plan für den Flughafen Münster/Osnabrück
unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.10.1976 wie folgt
festgestellt:
Gegenstand der
Planfeststellung
1. Verlängerung
der Start- und Landebahn (Lageplan
Nr. L 1.5)
07/25
um 1.430 m auf 3.600 m. Die Bahn
hat eine um 200 m versetzte Schwelle 25
und eine Breite von 45 m mit zwei je
7,5 m
breiten befestigten Schultern.
2. Die
Anlegung eines Streifens, der die Start- (Lageplan
Nr. L 1.5)
und
Landebahn umgibt und mit dieser ein
Rechteck
von 3.720 m Länge und 300 m
Breite
bildet.
3. Die Verlängerung und Verbreiterung der (Lageplan Nr. L 1.5)
Parallelrollbahn S - vormals A und B -
auf eine
Breite von 30 m sowie die Anlegung von
zusätz-
lichen 5 Stichrollwegen
(B, D, F, G, H).
4. Aufschüttungen
und Abgrabungen (Lageplan
Nr. L 1.12 – 0)
5.
Einziehung und Umwidmung von Straßen
und
Wirtschaftswegen
6. Beseitigung,
Verlegung und Neuanlegung (Lageplan
Nr. 1.6 – 1 und 3)
von
baulichen Anlagen, Versorgungsleitungen,
Entwässerungsgräben
und Gewässern
gem.
Bauwerkverzeichnis lfd. Nrn. 1 bis 31, 51, 52
7. Verlegung
und Überbauung des Eltingmühlenbachs (Lageplan
Nr. B 1.13)
8. Grunderwerb
gem. Grunderwerbsplan u. (Lagepläne
Nr. L 1.7 – 0/1
Grunderwerbsverzeichnis Nr.
L 1.7 – 0/2
Nr.
L 1.7 – 8
Nr.
L 1.7 – 14
Nr.
L 1.7 – 17
Nr.
L 1.7 – 18)
9. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP Nr. 5 und 6)
mit Textteil und Kompensationsmaß-
nahmen sowie Ergänzung LBP 1 und 2
sowie Kompensationsflächen 2002
10. Tagschutzgebiet Plankarte
3
Nachtschutzgebiet Plankarte
4
Entschädigungsgebiet Plankarte
5
11. „Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen
vom 10.10.2002“
(Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen Nr. 57 vom 8. November 2002)
Abschnitt
I.
Ziffer 4.1 und 4.2 werden aufgehoben.
Abschnitt
IV. (entspricht Abschnitt III in der Ministerialblattveröffentlichung)
Die
Befristung wird aufgehoben.
II.
Änderung der Genehmigung
Die von mir erteilte Genehmigung zur
Anlage und Betrieb des Flughafens Münster/ Osnabrück vom 22.10.1976, zuletzt
geändert am 30.10.1988, und die Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen
10.10.2002 werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (BMVBW) gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sowie gemäß §§ 38 ff.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 27.03.1999 (BGBl I. S. 610), wie folgt geändert:
Abs. A
Anlage
Ziffer 2. Flugplatzbezugspunkt (FBP)
erhält folgende Neufassung:
a) geogr. Koordinaten (WGS 84): 52°07¿57,356" N
7°40¿30,588"
E
b) Höhe: 48
m über NN
Ziffer 3. Startbahnbezugspunkt (SBP)
erhält folgende Neufassung:
a) geogr. Koordinaten (WGS 84): 52°07¿57,356" N
7°40¿30,588"
E
b) Höhe: 48
m über NN
Ziffer 4. Start- und Landebahnen
erhält folgende Neufassung:
I.
Hauptbahn 07/25
a) Richtung: 072°/252° r.w.
b) befestigte Länge: 3.600
m
c) Breite: 60 m (45
m + 2 x 7,5 m Schultern)
d) Tragfähigkeit: mindestens PCN 68
eingefügt wird:
f) Schwellenlage: Auf der Start- und Landebahn
wird die Schwelle 25 um 200 m nach innen versetzt. Die Distanz zwischen den
Schwellen beträgt damit 3.400 m.
Ziffer 5. Rollweg
erhält folgende Fassung:
Breite: 30
m
Tragfähigkeit: mindestens PCN
68
Ziffer 10. entfällt
Eingefügt wird:
Ziffer 13. Bauschutzbereich
Es wird ein Bauschutzbereich gem. Plan Ü
3.1 nach § 12 LuftVG festgesetzt.
Die Festlegung eines Bauhöhenplanes gem.
§ 13 LuftVG bleibt vorbehalten.
Abs. B Betrieb
Die Ziffer 4 a) und b)
erhält folgende Neufassung:
400 Mio. € für Personenschäden und/oder
Sachschäden
„Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen
vom 10.10.2002“
(Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 57 vom 8. November 2002)
Abschnitt I.
Ziffer 4.1 und
4.2 werden aufgehoben.
Abschnitt IV. (entspricht Abschnitt III
in der Ministerialblattveröffentlichung)
Die Befristung wird aufgehoben.
III.
Kreisstraße K 9 (Abschnitt 4), Straßen und Wirtschaftswege
Die Kreisstraße K 9 (Abschnitt 4) ist von
Station 0 – 120 bis 0 – 720 einzuziehen (Bauwerksverzeichnis (Lfd. Nr. 41). Die
Einziehung und die Entwidmung erfolgen in einem gesonderten Verfahren gemäß
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom
23.09.1995 durch die zuständige Straßenbaubehörde. Das Verfahren ist, nach
Anzeige durch die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH, rechtzeitig vor Beginn der
tenorierten Baumaßnahmen durchzuführen. Eine Ergänzung des
Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Einziehung und Entwidmung der K 9
(Abschnitt 4 ) gemäß Bauwerksverzeichnis Lfd. Nr. 41 bleibt für den Fall
vorbehalten, dass in dem diesbezüglich durchzuführen Verfahren nach dem StrWG
NRW die erforderlichen Reglungen nicht rechtzeitig getroffen werden.
Die im Bauverzeichnis unter den lfd. Nrn.
42 bis 46 ausgewiesenen Straßen und Wirtschaftswege werden hiermit nach Maßgabe
des Bauwerksverzeichnisses eingezogen. Der im Bauwerksverzeichnis unter der
Lfd. Nr. 46 ausgewiesene Wirtschaftsweg wird in einem nicht öffentlichen Weg
umgewidmet. Die betroffenen Straßen und Wirtschaftswege dürfen erst dann
gesperrt werden, sobald dies für die Durchführung der tenorierten Baumaßnahmen
erforderlich ist. Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat den Zeitpunkt der
Sperrung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die durch die Einziehung der K 9
(Abschnitt 4) von Station 0 -120 bis 0 – 720 und durch die Einziehung oder
Umwidmung von Straßen und Wirtschaftswegen gemäß Lfd. Nrn. 42 – 46 des
Bauwerksverzeichnisses entstehenden Kosten und Folgekosten trägt die Flughafen
Münster/Osnabrück GmbH nach Maßgabe der Auflage A.V.5..
IV.
Wasserrechtliche Regelungen
In der Planfeststellung werden keine
eigenständigen wasserrechtlichen Regelungen getroffen. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses
hinsichtlich etwa erforderlicher wasserrechtlicher Regelungen im Zusammenhang
mit der Einleitung von Niederschlagwasser und der Eignungsfeststellung gem. §
19 h WHG bleibt für den Fall vorbehalten, dass von der jeweils zuständigen
Wasserbehörde die erforderlichen Regelungen nicht rechtzeitig getroffen werden.
Die Überbauung, die Verlegung und die
Umgestaltung des Eltingmühlenbaches sowie Verlegung der Gewässer II. Ordnung
Nr. 3020 und Nr. 1624 des Unterhaltungsverbandes "Greven" an den
südlichen Rand des Flughafengeländes werden wie folgt festgelegt:
1. Die Verlegung und Umgestaltung des
Eltingmühlenbaches ist möglichst naturnah durchzuführen, so dass die
strukturelle Vielfalt der Gewässersohle und der Gewässerböschungen sowie die
Strömungsverhältnisse weitestgehend den natürlichen Verhältnissen ober- und
unterhalb der Ausbaustrecke entspricht. Die im landschaftspflegerischen
Begleitplan unter Ziff. 7.2.1 genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
sind bei der Verlegung und Überbauung des Eltingmühlenbaches umzusetzen. Die
Verlegung des Eltingmühlenbaches und die Herstellung des Gewässers am südlichen
Rand des Flughafengeländes ist vor Beginn der Maßnahme im Detail mit der
Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
2. Bei der Verlegung und Umgestaltung der
Gewässer – insbesondere des Eltingmühlenbaches – sind Bodenabschwemmungen in
den Unterlauf während der Bauzeit zu verhindern. Ggf. ist in Abstimmung mit der
Unteren Wasserbehörde am Ende der Überbauungsstrecke ein naturnah gestalteter
Sandfang anzulegen. Sofern es dennoch infolge der Baumaßnahme zu
Bodenabschwemmungen in den Unterlauf kommt, sind diese ggf. aus dem Gewässer zu
entfernen.
3. Während der Bauausführung muss der
reibungslose Wasserabfluss jederzeit gewährleistet sein. Weiterhin ist während
der Bautätigkeit durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass
der Eltingmühlenbach weder durch Baustoffe noch durch Abwässer verunreinigt
wird und Uferbereiche außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereiches nicht
gestört werden.
4. Für die beiden
Betriebsstraßen-Brückenbauwerke (BW 1 und BW 3 im Bauwerksplan Nr. B 1.13) über
den Eltingmühlenbach sind vor Beginn der Baumaßnahmen Ausführungspläne bei der
Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
5. Die Einfriedung des Flughafengeländes im
Bereich des Eltingmühlenbaches und die ggf. erforderliche Einrichtung eines
Absperrbauwerkes innerhalb des Gewässerprofils am Beginn und Ende der
Überbauungsstrecke sind vor Bauausführung mit der Unteren Wasserbehörde
abzustimmen.
6. Die Auswirkungen der Überbauung des
Eltingmühlenbaches sind entsprechend den Ausführungen im
landschaftspflegerischen Begleitplan (Ziff. 7.5) zu erfassen
(Monitoringprogramm). Umfang, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen sind mit
der Oberen und Unteren Wasserbehörde, mit der Höheren und Unteren
Landschaftsbehörde sowie mit der LÖBF abzustimmen.
7. Die im landschaftspflegerischen
Begleitplan unter Ziff. 7.4.1 aufgeführten Kompensationsmaßnahmen
"Gewässer" sind vor Umsetzung im Detail mit der Unteren Wasserbehörde
und dem zuständigen Unterhaltungsverband abzustimmen.
8. Die Unterhaltung des Eltingmühlenbaches
sowie des an den südlichen Rand des Flughafengeländes verlegten Gewässers ist
innerhalb des Flughafengeländes durch den Genehmigungsinhaber durchzuführen.
Mit Abschluss der Baumaßnahme ist zwischen dem Unterhaltungsverband
"Greven" und dem Genehmigungsinhaber eine entsprechende Vereinbarung
zu schließen. Die Gewässerunterhaltung ist so auszuführen, dass der
reibungslose Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist.
V.
Auflagen
1
Schallschutz
1.1
Tagschutz
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat
auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen
Grundstückes, das im Zeitpunkt der Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit
zum dauernden Aufenthalt bestimmten Gebäuden rechtlich zulässig bebaut war oder
für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand, für
Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen. Ist das
Baurecht für das Grundstück nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
entfallen, entfällt auch der Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen.
Die Schallschutzvorrichtungen haben zu
gewährleisten, das durch An- und Abflüge von der Start-/Landebahn des
Flughafens Münster/Osnabrück einschließlich des auf dem Gelände des Verkehrsflughafens
Münster/Osnabrück entstehenden Bodenlärms im Rauminnern bei geschlossenen
Fenstern regelmäßig keine höheren Maximalpegel als 55 dB(A) bzw. kein höherer
äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) = 40 dB(A) auftreten.
Das Tagschutzgebiet umfasst das Gebiet
das von der in der Plankarte 3 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten
Dauerschallpegels Leq(3) von 60 dB(A) umschlossen wird.
1.2
Nachtschutz
1.2.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag des Eigentümers eines
innerhalb des Nachtschutzgebietes liegenden Grundstückes, das im Zeitpunkt der
Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit Wohngebäuden rechtlich zulässig
bebaut war oder für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand, für
Schallschutzvorrichtungen an Schlafräumen Sorge zu tragen. Ist das Baurecht
nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen, entfällt auch der
Anspruch auf Schallschutz. Dem Eigentümer steht ein am Grundstück dinglich
Berechtigter einschließlich Erbbauberechtigter gleich.
Die Schallschutzvorrichtungen haben zu
gewährleisten, dass zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit durch An- und
Abflüge von der Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück
einschließlich des auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück
entstehenden Bodenlärms im Rauminnern bei ausreichender Belüftung nicht mehr
als 6 Einzelschallpegel LASmax über 55 dB(A) bzw. kein höherer
äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) 35 dB(A) auftreten.
1.2.2
Das Nachtschutzgebiet umfasst das Gebiet, welches von der in der Plankarte 4
dargestellten Grenzlinie umschlossen wird.
1.3
Schutz besonders schutzbedürftiger Einrichtungen
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat
auf Antrag des Trägers eines der nachstehend genannten Kindergärten Sorge für
Belüftungseinrichtungen an denjenigen Aufenthaltsräumen zu tragen, die auf
Dauer – auch tags – als Ruhe- bzw. Schlafraum genutzt werden und deren Volumen
des jeweiligen Raumes weniger als 7,5 m3/Kind beträgt.
Kinderwelt
St. Raphael |
Schründerring
63a |
48268
Greven |
AWO-Kindergarten
Reckenfeld |
Elbestraße
3 |
48268
Greven(Reckenfeld) |
Kindertagesstätte
"Villa Kunterbunt" |
Schwester-Dora-Straße
12 |
48268
Greven(Reckenfeld) |
Kath.
St. Christopherus-Kindergarten |
Birkenweg
5 |
49549
Ladbergen |
DRK
Kindergarten Integrative Tagesstätte |
Jahnstraße
3 |
49549
Ladbergen |
Kindertagesstätte
Spielkiste Ladbergen e.V. |
Alte
Schulstraße 5 |
49549
Ladbergen |
Spielkreis
e.V. (privat) |
Alte
Schulstraße 3 |
49549
Ladbergen |
Evgl.
Sternenkindergarten |
Lenhartzweg
4 |
49549
Ladbergen |
Evgl.
Sonnenkindergarten |
Lenhartzweg
2 |
49549
Ladbergen |
1.4
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1.4.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH kann Schallschutzeinrichtungen selbst
einbauen lassen oder dem Eigentümer auf Nachweis die Aufwendungen für den
Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.
1.4.2
Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen außer Verhältnis zum
angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Eigentümer gegen die Flughafen Münster/Osnabrück
GmbH einen Anspruch auf entsprechende Entschädigung in Geld.
1.4.3
Der Anspruch auf Einbau von Schallschutzvorrichtungen bzw. auf Erstattung von
Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen (einschließlich Belüftungseinrichtungen)
und der Anspruch auf Entschädigung kann bis zu 5 Jahren nach Inbetriebnahme der
verlängerten Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück
gegenüber der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH geltend gemacht werden. Nach
diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch. Die 5-Jahres-Frist beginnt mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die verlängerte Start-/Landebahn des
Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück in Betrieb genommen wird.
1.4.4
Stehen Gebäude oder Gebäudeteile im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder
eines Wohnungseigentümers, so tritt dieser an die Stelle des Eigentümers.
Liegt ein Wohngebäude oder
Außenwohnbereich nur zum Teil im jeweiligen Schutzgebiet, so gilt es/er als
ganz im Schutzgebiet gelegen.
1.4.5
Die o.g. Verpflichtung der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH zum Einbau von
Schallschutzeinrichtungen bzw. auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau
von Schallschutzvorrichtungen (einschließlich Belüftungseinrichtungen) und der
Anspruch auf Entschädigung entfällt, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss
bestimmt ist.
1.4.6
Die Verpflichtung der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH entfällt bei gewerblich
genutzten Aufenthaltsräumen, insbesondere bei Fabrikationsräumen, Werkstätten,
landwirtschaftlichen Anwesen und ähnlichen Gebäuden, in denen der Geräuschpegel
im Rauminnern gleich groß oder größer ist als der von außen eindringende
Einzelschallpegel, der durch An- bzw. Abflüge von der Start-/Landebahn bzw.
Bodenlärm des Flughafens Münster/Osnabrück bewirkt wird.
1.4.7
Lärmereignisse von Luftfahrzeugen sind bei dem Vollzug der Auflagen nicht zu
berücksichtigen, soweit sie nur gelegentlich, also bei Vorliegen außergewöhnlicher
Einflussfaktoren oder besonderer Umstände auftreten. Lärmereignisse von
Luftfahrzeugen, die den Flughafen als Not- oder Ausweichflughafen, aus
meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen, im
Katastrophen- oder medizinischen Hilfsleistungseinsatz benutzen, sind bei dem
Vollzug der Auflagen nicht zu berücksichtigen.
1.4.8
Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm bleiben von den
Schutzauflagen dieses Beschlusses unberührt. Soweit die Flughafen Münster/Osnabrück
GmbH in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach dem Fluglärmgesetz oder nach
Maßgabe ihres freiwilligen Schallschutzprogramms Schallschutzvorkehrungen
eingebaut, Aufwendungen für derartige Maßnahmen (einschließlich
Lüftungseinrichtungen) erstattet oder aber Entschädigung in Geld geleistet hat,
sind derartige Leistungen auf ihre Verpflichtung nach diesem
Planfeststellungsbeschluss anzurechnen.
1.5
Entschädigung, Wertminderung
1.5.1
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat auf Antrag eines Eigentümers eines
innerhalb des Entschädigungsgebietes gelegenen Grundstückes, das im Zeitpunkt
der Beendigung der Auslegung (22.05.1998) mit Wohngebäuden rechtlich zulässig
bebaut war oder für das insoweit zu diesem Zeitpunkt Baurecht bestand und das
über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse etc.) verfügt, Entschädigung für die
Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereiches zu leisten.
1.5.2
Das Entschädigungsgebiet umfasst das Gebiet, welches von der in der Plankarte 5
als Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses dargestellten Grenzlinie
eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq3 von 65 dB(A) umschlossen
wird.
1.5.3
Die Entschädigung bemisst sich nach dem jeweiligen steuerlichen Einheitswert
gemäß amtlichem Einheitswertbescheid. Die Höhe der Entschädigung beträgt 1/3
des Einheitswertes. Die Entschädigungsbeträge sind auf volle 100 € aufzurunden.
Die Entschädigung beträgt mindestens
5.000,00 € pro Einfamilienhaus; bei 2- und Mehrfamilienhäusern erhöht sich
dieser Betrag um jeweils 1.500,00 € pro abgeschlossene Wohnung. Für
Eigentumswohnungen beträgt die Entschädigung mindestens 3.500,00 € pro Wohnung.
2
Sicherheit / Lärmschutz
Schubumkehr darf von 22.00 bis 06.00 Uhr
Ortszeit nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf-Schubumkehr" wird von dieser
Regelung nicht erfasst.
3
Natur und Landschaft
3.1
Die Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind spätestens mit Eingriffsbeginn
durchzuführen und spätestens zwei Jahre nach Eingriffsbeginn abzuschließen. Die
Maßnahmen für einen Ersatzlebensraum für Wiesenvögel und die zur Sicherung des
gemeldeten FFH-Gebietes notwendigen Maßnahmen sind bereits vor Eingriffsbeginn
abzuschließen.
3.2
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nach
der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist am Eltingmühlenbach ein
Monitoring-Programm unter Beachtung der FFH-relevanten Arten im Auftrage der
Antragstellerin in Abstimmung mit der Unteren und der Höheren
Landschaftsbehörde und der LÖBF zu entwickeln und über einen Zeitraum von 10
Jahren durchzuführen. Falls dieses Programm für den Bereich der Überbauung des
Eltingmühlenbaches zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen nicht oder nur
unzureichend greifen, bleiben zusätzliche Maßnahmen vorbehalten.
4
Denkmalschutz
Im Bereich der alten
kulturgeschichtlichen Siedlung "Thankilingtharpa" sind archäologische
Voruntersuchungen durchzuführen, um den Bereich festlegen zu können, an dem
umfangreiche Ausgrabungen vor Baubeginn durchzuführen sind. Die Kosten der
Voruntersuchung und die Ausgrabungen sind von der Flughafen Münster/Osnabrück
GmbH zu tragen.
Archäologische Zufallsfunde sind dem Amt
für Bodendenkmalpflege 48143 Münster, Rothenburg 30, unverzüglich anzuzeigen
und die entdeckten Stücke 3 Werktage in unverändertem Zustand zu belassen und
zu erhalten.
Den Vertretern der Denkmalbehörde oder ihren
Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf.
archäologische Untersuchungen durchführen zu können. Die dafür benötigten
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
5
Nebenbestimmungen im privaten Interesse
Grundstücksinanspruchnahme
Die durch die planfestgestellte
Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Flughafen
Münster/Osnabrück GmbH einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die
Inanspruchnahme von Grundflächen und sonstigem Eigentum (Gebäude,
Anpflanzungen, Zäune usw.) sowie für sonstige durch das Vorhaben hervorgerufene
unzumutbare Nachteile.
Soweit Flächen für Kompensationsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden, können die jeweils betroffenen Eigentümer die Übernahme
dieser Flächen durch die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH verlangen. Werden die
Flächen von der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH nicht übernommen, sind diese
Flächen mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast
gegen eine entsprechende Entschädigung zu belasten.
Ertragsminderungen
Soweit durch das Vorhaben selbst oder
durch Kompensationsmaßnahmen Ertragsminderungen eintreten, wird festgestellt,
dass den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zusteht.
Über die Höhe der Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zu befinden.
Mehrwege
Sofern sich Wege für die betroffenen Land-/Forstwirte durch
die Ausbaumaßnahme erheblich verlängern und damit die Rechte der Betroffenen
nachteilig berührt werden, steht diesen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde
nach zu. Dies ist etwa der Fall, wenn zusätzliche Wegstrecken für den
land-/forstwirtschaftlichen Betriebsablauf erheblich sind und dieser Nachteil
dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Über die Höhe der
Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zu befinden.
Zufahrten
Es ist sicherzustellen, dass alle von dem
Vorhaben berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke
wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegnetz erhalten. Dies
gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehende Zufahrten
einzurichten.
Restflächen
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH hat
sich im Rahmen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu bemühen,
dass durch die Zuordnung etwaiger Restflächen an angrenzende Grundstücke eine
sinnvolle (ggf. landwirtschaftliche, gärtnerische oder städtebauliche)
Weiternutzung der Restflächen bzw. eine Verwendung für naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht wird.
6
Sicherheit
Die Zugänge zum Eltingmühlenbach auf dem
Flughafengelände und zum Überbrückungsbauwerk sind aus Sicherheitsgründen in
geeigneter Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der Zugang zu dem
gesicherten Teil darf nur in Absprache mit der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH
erfolgen.
7
Auflagenvorbehalt
Die Anordnung weiterer Auflagen zum
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, zur Gewährleistung der Flugsicherheit, zum
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs sowie zum Schutz von
Umwelt und Natur bleibt vorbehalten.
Die Planfeststellungsbehörde behält sich
insbesondere die Anordnung weiterer Auflagen nach Ziffer 1 zum Schutz vor
Fluglärm in der Nacht vor, falls Nachtfluglärm entsteht, der in den dieser
Entscheidung zugrundegelegten lärmtechnischen Berechnungen nicht berücksichtigt
ist. Die für die Anordnung weiterer Auflagen erforderlichen Berechnungen sind
auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde vom Vorhabensträger vorzulegen.
Vor der Anordnung solcher Schutzauflagen
unterrichtet die Genehmigungsbehörde die Kommission gem. § 32 b
Luftverkehrsgesetz (Fluglärmkommission) für den Flughafen Münster/Osnabrück
über die aus Lärmschutzgründen beabsichtigten Maßnahmen.
§ 32b Abs. 3 Luftverkehrsgesetz findet
entsprechende Anwendung.
VI.
Hinweise
1. Folgende Richtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr bzw. Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen gelten für die Anlage und den Betrieb:
- Richtlinien
über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Flughäfen mit
Instrumentenflugbetrieb vom 02.11.2001 (NfL I – 328/01)
- Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
(Bundesanzeiger Nr. 168 – Seite 19937 vom 02.09.2004)
- Gemeinsame
Grundsätze des Bundes und der Länder über Zeichen und Wegweiser für den
Rollverkehr auf Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr
(BMVBW LS 11/60.01.87 – 01 vom 27.02.2003)
- Gemeinsame
Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und die Befeuerung von
Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr
(BMVBW LS 11/60.01.87 – 01 vom 27.02.2003)
- Richtlinien
zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr vom 13.02.1974
(NfL I 123/74)
sowie ICAO, Anhang 14 in der jeweilig
neuesten Fassung.
2. Sofern
die "verfügbare Startstrecke" die S/L-Bahnlänge von 3.600 m
überschreiten soll, wäre eine Ausweisung und Veröffentlichung einer entsprechenden
"Freifläche" im Luftfahrthandbuch Deutschland erforderlich.
VII.
Entscheidung über Anträge und Einwendungen
1. Anträge und Einwendungen, die gegen den
Inhalt und den Umfang der Planfeststellungsunterlagen, gegen die Art und Weise
der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie gegen die tenorierte
Änderung der luftrechtlichen Genehmigung für die Start- und Landebahn 07/25 des
Flughafens Münster/Osnabrück gerichtet sind und über die nicht im Laufe des
Planfeststellungsverfahrens entschieden worden ist, werden, soweit ihnen nicht
in diesem Planfeststellungsbeschluss entsprochen worden ist, hiermit zurückgewiesen.
2. Die gegen den Betrieb des Flughafens
Münster/Osnabrück im Allgemeinen und gegen die Ausweitung des Betriebes auf der
Start- und Landebahn 07/25 im Besonderen gerichteten Einwendungen sowie die
Anträge auf Betriebsbeschränkungen, auf die Durchführung weiterer
Untersuchungen, auf Zahlung von Entschädigung werden, soweit ihnen nicht durch
diesen Planfeststellungsbeschluss und in den Auflagen getroffene Festlegungen,
durch Zusagen der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH sowie durch die Einholung ergänzender
gutachterlicher Aussagen entsprochen worden ist oder soweit sie sich nicht auf
andere Weise erledigt haben, hiermit zurückgewiesen.
Im Auftrag
Michael
G a e d t k e
- MBl. NRW. 2005
S. 770