Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808

Bekanntmachung Nr. 17 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen; Erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates vom 21. Juni 2005
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Bekanntmachung Nr. 17 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen; Erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates vom 21. Juni 2005

III.

Bekanntmachung Nr. 17
des Landeswahlbeauftragten für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen;
Erste Sitzung
der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates
vom 21. Juni 2005

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung wird das in der Anlage aufgeführte Muster einer Niederschrift über die erste Sitzung der in den allgemeinen Wahlen im Jahre 2005 neu gewählten Vertreterversammlung bekannt gemacht. Ich empfehle, dieses Muster als Anlage zu verwenden; dies gilt, bis auf die Wahl des Vorstandes, auch im Hinblick auf die erste Sitzung des Verwaltungsrates.

Im Hinblick auf die Wahl des (ehrenamtlichen) Vorstandes durch die Vertreterversammlung weise ich vor allem auf Folgendes hin:

Die Wahl des Vorstandes leitet der (neugewählte) Vorsitzende der Vertreterversammlung. In entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat er bei den mit dem Wahlergebnis unmittelbar zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere aber zur Auszählung der Stimmzettel, Mitglieder der Vertreterversammlung hinzuzuziehen. Über die Zulassung der Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuss.

Die Vorschlagslisten zur Wahl des Vorstandes sind nach dem Muster der Anlage 18 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO), in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (2. SVWO-ÄndVO) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2274), einzureichen. Ihnen sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 19 zur SVWO beizufügen. In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. Die Vorschlagslisten müssen nach § 52 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.

Vorschlagslisten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als ungültig zurückzuweisen; die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuss festgestellt. Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit; wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch und die Wahlordnung für die Sozialversicherung enthalten für die Wahl des Vorstandes nicht so ausführliche Regelungen wie für die Wahl der Vertreterversammlung.

Da jedoch für diese Wahl die gleichen Wahlrechtsgrundsätze gelten, sind die Vorschriften für die Wahl der Vertreterversammlung für die Wahl des Vorstandes entsprechend anzuwenden, soweit dies im Hinblick auf die Verschiedenheit der Wahlverfahren möglich ist.

Essen, den 21. Juni 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

S c h ü r m a n n

Anlage