Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808
Bekanntmachung Nr. 18 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen; Richtlinien für die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und die Ermittlung des Wahlergebnisses vom 30. Juni 2005
Bekanntmachung Nr. 18 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen; Richtlinien für die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und die Ermittlung des Wahlergebnisses vom 30. Juni 2005
III.
Bekanntmachung Nr. 18
des Landeswahlbeauftragten für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen;
Richtlinien für die Durchführung
der Wahl von Versichertenältesten
und die Ermittlung des Wahlergebnisses
vom 30. Juni 2005
Auf Grund des § 80 Abs. 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte für
die Sozialversicherungswahlen am 30. Mai 2005 die nachfolgenden Richtlinien für
die Wahl von Versichertenältesten im Bereich der
Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten erlassen:
1. Wählbarkeitsvoraussetzungen
a) Wählbar als Versichertenältester
ist, wer am Tage der Wahlausschreibung (§ 14 SVWO) die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt hat sowie am Tage der Aufforderung,
Vorschlagslisten für die Wahl der Versichertenältestenen
einzureichen (§ 81 SVWO), versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk
hat. Die Vertreterversammlung / der Verwaltungsrat hat festzulegen, wie sich
die einzelnen Versichertenältestenbezirke
gegeneinander abgrenzen.
b) Nicht wählbar als Versichertenältester
ist, wer
1. aus den in § 13
des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. aufgrund
Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3. aufgrund
gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. als Mitglied
eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung
seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a) als Beamter,
Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender
Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem
Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer
Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet
Sozialversicherung
beschäftigt ist,
6. regelmäßig für
den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages
freiberuflich tätig ist oder
7. wer zur
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
c) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht
wählbar ist, wer fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
2. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind die Vertreter der
Versicherten in der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates.
3. Wahltermin, Mitteilung des Wahlverfahrens
Die Wahl von Versichertenältesten
soll in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates
stattfinden, soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes
bestimmt.
Eine Ausnahme ist insbesondere bei der erstmaligen Wahl von Versichertenältesten gerechtfertigt.
In der Einladung zu der Sitzung der Vertreterversammlung /
des Verwaltungsrates, in der die Versichertenältesten
gewählt werden sollen, ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung / des
Verwaltungsrates das Nähere über das Verfahren der Wahl der Versichertenältesten
mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass anstelle einer Wahl mit
Wahlhandlung eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet, wenn die hierzu
erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Nr. 8) vorliegen.
4. Vorschlagslisten
Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der
Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von
Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung / des
Verwaltungsrates in der Gruppe der Versicherten nach § 48 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) berechtigt sind.
Die Vorschlagslisten sind von mindestens zwei Vertretern der
Versicherten, die der wählenden Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates
angehören, zu unterzeichnen. In ihnen sind ein Listenvertreter und sein
Stellvertreter zu benennen.
Bei jedem in der Vorschlagsliste aufgeführten Bewerber ist
anzugeben, für welchen Versichertenältestenbezirk bzw.
Zuständigkeitsbereich die Bewerbung erfolgt.
Ferner ist durch Hinzufügen einer Ordnungszahl zu seinem
Namen kenntlich zu machen, in welcher Reihenfolge er im Verhältnis zu den
anderen Bewerbern berücksichtigt werden soll, falls Sitze auf die Vorschlagsliste
entfallen. Enthält eine Liste diese Ordnungszahl nicht, so werden die Bewerber
in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Vorschlagsliste berücksichtigt und
erhalten die ihrer Stelle in der Vorschlagsliste entsprechende Ordnungszahl.
Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene
Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur SVWO
beizufügen.
5. Durchführung der Wahl, Allgemeines
Der / die Vorsitzende der Vertreterversammlung
/ des Verwaltungsrates hat die Wahl der Versichertenältesten
durchzuführen und zu leiten. Er / sie hat hierbei alle Entscheidungen zu
treffen, die hiermit in notwendigem Zusammenhang stehen. Über die Zulassung der
Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuss.
Diese Entscheidungen können nicht gesondert, sondern nur im
Rahmen einer Anfechtung der Wahl der Versichertenältesten
angefochten werden (§ 57 SGB IV).
6. Aufforderung zur Abgabe von
Wahlvorschlägen
Die Wahl beginnt mit der Aufforderung des / der
Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates, Wahlvorschläge
(Vorschlagslisten) einzureichen. Er / sie kann aus diesem Anlass die Sitzung
unterbrechen.
7. Mitteilung und Behebung von Mängeln
Gibt eine eingereichte Vorschlagsliste zu
Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, so fordert der Vorsitzende des
Wahlausschusses den Listenvertreter auf, die Mängel sofort zu beseitigen.
Kann der Listenvertreter die Mängel nicht beseitigen, so
weist der Wahlausschuss die Vorschlagsliste zurück. Betrifft der Mangel nur
einzelne Bewerber, so sind die Namen der Bewerber aus der Vorschlagsliste zu
streichen. Sind in einer Liste für einen Versichertenältestenbezirk
mehr Versichertenälteste benannt, als Stellen zu
vergeben sind, so sind die überzähligen Bewerber nach Anhörung des
Listenvertreters zu streichen.
8. Wahl ohne Wahlhandlung
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so
gelten die Vorgeschlagenen als gewählt; das gleiche gilt, wenn zwar mehrere
Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber
bekannt sind, als Versichertenälteste zu wählen sind,
und für jede zu besetzende Stelle nur ein Bewerber benannt ist.
9. Wahlgrundsätze
Die Wahlen sind frei und geheim; es wird
schriftlich gewählt. Die Auszählung der Stimmzettel wird vom / von der
Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates und von mindestens
zwei weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates
vorgenommen.
10. Ermittlung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem
Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei werden
nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf von Hundert der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Verbundene Listen gelten hiermit im
Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
Soweit die Vertreterversammlung / der Verwaltungsrates nicht
eine abweichende Regelung über die Art und Weise der Verteilung der Bewerber
auf die einzelnen Stellen der Versichertenältesten
trifft, gilt Folgendes:
Nach Aussonderung der Höchstzahlen für jede Liste werden die
Versichertenältesten für die einzelnen Versicherungsältestenbezirke bzw. Zuständigkeitsbereiche in
die Weise bestimmt, dass die Liste mit der jeweiligen Höchstzahl einen Versichertenältesten in der Reihenfolge der angegebenen
Ordnungszahlen erhält. Bewerber anderer Listen, die für bereits vergebene
Bezirke bzw. Zuständigkeitsbereiche aufgestellt sind, werden bei der weiteren
Verteilung nicht mehr berücksichtigt.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der / die
Vorsitzende der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates zieht. Enthält eine
Vorschlagsliste weniger zu berücksichtigende Bewerber als Höchstzahlen auf sie
entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.
11. Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der / die Vorsitzende der Vertreterversammlung
/ des Verwaltungsrates gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Über die Wahl ist
eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis enthalten sein muss. Die
Niederschrift ist vom / von der Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des
Verwaltungsrates und vom / von der Vorsitzenden des Wahlausschusses zu
unterzeichnen.
Die Listenvertreter, die Vorschlagslisten eingereicht haben,
erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Essen, den 30. Juni 2005
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
S c h ü r m a n n
- MBl.
NRW. 2005 S. 799
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