Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808
Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 22.6.2005 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 22.6.2005
924
Richtlinien
zur Durchführung der Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
und mit Eisenbahnen
Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Verkehr,
Energie und Landesplanung,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
und d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22.6.2005
Der Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, d. Ministeriums
für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 30. Juli 2002 (SMBl. NRW. 924) wird wie folgt geändert:
Die Nr. 1 –
Allgemeine Richtlinien – wird wie folgt gefasst:
„Die Richtlinien
zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien) – RSE - sind am 20. Januar 2005 (VkBl. 2005,
Heft 5, S. 138) neu gefasst worden.
Ich bitte, nach
diesen Richtlinien zu verfahren.
Gleichzeitig
werden die GGVSE-Durchführungsrichtlinien – RSE – vom 20. Juni 2003 (VkBl.
2003, S. 418) aufgehoben.“
Die Nr. 2 –Besondere Richtlinien – wird
wie folgt geändert:
In der Nr.
2.2.1.3 wird die Angabe „Klasse 2“ durch die Angabe „Klasse 3“ ersetzt.
- MBl. NRW. 2005
S. 790