Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808

Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 – 44 – 57.04.17 – 3 –
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 – 44 – 57.04.17 – 3 –

2051

Begleitung von Transporten
durch die Polizei

RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005
– 44 – 57.04.17 – 3 –

1
Großraum- und Schwertransporte

1.1
Anhörungsverfahren

Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a. die Polizei zu hören. Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung, ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten wird.

Dieser Erlass ist auch anzuwenden, wenn punktuelle polizeiliche Maßnahmen aus Anlass eines Transportes durchgeführt werden müssen (zu § 29 (III) VwV-StVO VI. Nr. 7).

Eine Begleitung kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches, sperriges oder schweres Beförderungsgut).

Eine polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht

a) auf Autobahnen und Straßen, die wie Autobahnen ausgebaut sind, mit Seitenstreifen,

bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu

- einer Breite über alles von 5,5 m, (auf Straßen ohne Seitenstreifen 4,5 m)

- einer Länge über alles von 35,0 m,

b) auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu

- einer Breite über alles von 3,5 m,

- einer Länge über alles von 30,0 m

c) auf allen Straßen, wenn

- der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm eingehalten werden kann (z.B. Brücken, Oberleitungen, LSA-Trägermasten).

Hält die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht überschritten werden, so ist dies im Anhörungsverfahren zu begründen. Das gleiche gilt, wenn sie eine Begleitung für nicht erforderlich hält, obwohl diese Maße überschritten werden.

Die Begleitung kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.

Wird von Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu begleiten und der Bezirksregierung hierüber zu berichten.

Betrifft dies Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist mir zu berichten.

Polizei im Sinne der VwV-StVO und dieses RdErl. ist

- bei Transporten, die – wenn auch nur auf einer Teilstrecke –
über Autobahnen oder sonstige Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer Autobahnpolizei liegen, geführt werden, die Bezirksregierung,

- in allen übrigen Fällen die Kreispolizeibehörde.

Die genehmigende Straßenverkehrsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörden der beteiligten Kreise/Städte bzw. die Bezirksregierung, Dezernat 53, an, die ihrerseits die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde wegen der polizeilichen Begleitung beteiligt.

1.2
Anmeldung des Transportes

Die Durchführung des Transportes zeigt der Erlaubnisinhaber gemäß der Auflage in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung des Abfahrtsortes an. Liegt der Abfahrtsort außerhalb von NRW, so hat er die Bezirksregierung zu informieren, in deren Bezirk erstmals die Begleitung erforderlich ist.

Die Bezirksregierung, die eine Transportanmeldung entgegen nimmt, unterrichtet die vom Transportweg betroffenen Kreispolizeibehörden und Autobahnpolizeien des eigenen Bezirks und, wenn Polizeibehörden (KPB/BR-AP) anderer Regierungsbezirke betroffen sind, die für diese zuständige Bezirksregierung.

Ist von dem Transport nur eine Kreispolizeibehörde betroffen, kann die Bezirksregierung die Anmeldung direkt an die betreffende Kreispolizeibehörde weiterleiten.

Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist von mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes zu achten.

Wird festgestellt, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, kann die Begleitung so lange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Kräfte zur Verfügung stehen.

1.3
Zuständigkeit für die Begleitung

Die Begleitung ist grundsätzlich Sache der Polizeibehörde (KPB/BR-AP), durch deren Bezirk der Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Polizeibezirke erstrecken, können die beteiligten Polizeibehörden (KPB/BR-AP) eine durchgehende Begleitung durch Begleitkräfte einer Polizeibehörde (KPB/BR-AP) vereinbaren.

Die Autobahnpolizei begleitet die Transporte auf Autobahnen und anderen ihr zur Überwachung zugewiesenen Straßen. Im Einzelfall kann die zuständige Bezirksregierung in Absprache mit den betroffenen KPB anordnen, wer den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/und bis zum Bestimmungsort begleitet.

Transporte durch einen Bereich oder innerhalb desselben Bezirks einer Polizeibehörde (KPB/BR-AP) sind, soweit keine einsatztaktischen Gründe dagegen sprechen, möglichst durchgängig von den selben Kräften zu begleiten. Damit soll eine Übergabe des Transportes innerhalb des Bezirks der Polizeibehörde von Organisationseinheit zu Organisationseinheit vermieden werden.

1.4
Durchführung der Begleitung

Die mit der Begleitung beauftragten Polizeikräfte haben sich bei erstmaliger Übernahme des Transportes durch die Polizei oder nach einer Transportunterbrechung (z.B. Abstellen über Nacht) die Erlaubnis gem. § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung gemäß

§ 46 StVO aushändigen zu lassen und den Transport zu überprüfen. Das zu begleitende Fahrzeug ist auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung, insbesondere der Fahrtstrecke, sowie sichtbare äußerliche Mängel am Transportfahrzeug, der Ladung und der Ladungssicherung zu überprüfen. Die Überprüfung des Transportes ist von fachkundigen Polizeibeamtinnen/-beamten durchzuführen und auf dem Leistungsnachweis (Anlage 1) zu dokumentieren.

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Transport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung, insbesondere nicht den erteilten Auflagen entspricht, so kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Werden entsprechende Mängel festgestellt, ist der Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.

Die Straßenverkehrsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten.

Nachfolgende Polizeibegleitungen können die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke beschränken; dies gilt auch, wenn der Transport bereits von der Polizei eines anderen Bundeslandes begleitet worden ist.

Während der Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht einzuschalten. Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen. Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug in geeigneter Weise zu sichern.

Bei Unterbrechung zwecks Übergabe an die nächsten Polizeikräfte ist der Abstellraum, insbesondere wenn dieser sich auf freier Strecke befindet (Autobahn, Schnellstraße, etc.), in geeigneter Weise und mit ausreichendem Abstand zum Haltebereich kenntlich zu machen. Der Gefahrenabwehr kommt hier wesentliche Bedeutung zu.

Die Polizei kann im Einzelfall sowohl von der im Erlaubnis- bzw. im Ausnahmegenehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkungen und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, als auch diese unterbrechen oder vorzeitig beenden, wenn es die Verkehrslage oder sonstige Umstände erfordern oder gestatten.

 

2
Gebührenerhebung

Die Gebühren für die Begleitung von Transporten durch die Polizei richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebGNW) (SGV. NRW. 2011) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) (SGV. NRW. 2011) in der jeweils aktuellen Fassung.

Die mit der Begleitung beauftragten Polizeikräfte tragen die zur Gebührenberechnung erforderlichen Angaben in den Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (Anlage 1) ein. Die Gebührenberechung erfolgt auf der Grundlage der hier dokumentierten Personalstunden.

Die zu berechnende Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen am Abfahrts-/Übernahmeort und endet mit dem Verlassen des Bestimmungs-/Übergabeortes. Sie schließt die Überprüfung gem. Nr. 1.4 ein. Transporte, bei denen die Polizeibegleitkräfte am Abfahrtsort z. B. wegen fehlender Genehmigung oder technischer Mängel keine Begleitung antreten können, aber vor Ort zur Verfügung stehen, sind als Leerfahrten der Polizeibegleitkräfte zu werten. Hierzu sind die Verweilzeit der Beamtinnen/Beamten am Abfahrtsort sowie die Einsatzzeit bei der Transportbegleitung zu dokumentieren und über die Gebührenrechnung abzurechnen.

Der Leiter des Transportes hat die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. Der Vordruck ist ggf. den Polizeibegleitkräften zu übergeben, die den Transport weiterführen.

Ist die Polizeibegleitung in Nordrhein-Westfalen nach der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nicht durchgängig angeordnet, wird die Begleitung bei jeder Unterbrechung und bei der Beendigung separat abgerechnet.

Die Polizeibegleitkräfte, die den Transport in Nordrhein-Westfalen zuletzt begleitet haben, leiten den Vordruck an ihre Dienststelle weiter.

3
Gebührenberechnung

Um die Gebühren berechnen zu können, wird die Gesamtzeit der Transportbegleitung in Nordrhein-Westfalen je Anzahl der gleichzeitig begleitenden Beamten ermittelt, indem die Einsatzminuten eines Beamten zusammengezählt und auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden. Anschließend werden die je Beamter errechneten Stunden mit dem Gebührensatz der geltenden Tarifstelle multipliziert. Unter der Position „ein Beamter“ ist die Funktion eines Beamten während der gesamten Transportbegleitung zu verstehen, also während des gesamten Einsatzes.

Als Beispielrechnung dient folgende Tabelle:

s. Tabelle

Die Polizeibehörde des Landes NRW, in deren Bezirk die letzte Eintragung in den Leistungsnachweis erfolgt, fertigt innerhalb von vier Wochen nach Ende der Begleitung die „Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (Anlage 2) und erteilt die Annahmeanordnung. Die Transportfirma ist zur Zahlung der Gebühren innerhalb von zwei Wochen nach Zugang aufzufordern. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.

Für die gleichzeitige Begleitung mehrerer Fahrzeuge eines Auftraggebers ist der Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Muss von der Genehmigung einer Konvoifahrt eines Auftraggebers durch Gliederung in Teiltransporte abgewichen werden, oder werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbstständige Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert abzurechnen. Die Polizeibegleitkräfte haben die entsprechende Anzahl von Vordrucken auszufüllen.

4
Sonstige Transporte

Die Nummern 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut), soweit keine Sonderregelungen getroffen sind.

5
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus

Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, dass die Übergabe im Grenzbereich erfolgt.

6
Vordrucke

Die Vordrucke „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327) und „Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (NRW 0328) sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten. Die ZPD stellen die Vordrucke elektronisch zur Verfügung.

7
Schlussbestimmungen

Der RdErl. des Innenministeriums vom 1.7.1980 – IV A 2 – 2530 – wird aufgehoben

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung.

- MBl. NRW. 2005 S. 782