Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 33 vom 29.7.2005 Seite 809 bis 842
Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005 - 12 – 35.04.05 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005 - 12 – 35.04.05 -
Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005
- 12 – 35.04.05 -
Aufforderung
zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen
(Landeslisten)
Nachdem
der Bundespräsident durch Anordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2169) den 15.
Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst und mit
Anordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2170) den 18. September 2005 als Wahltag
für die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordere ich
hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1951), auf, Wahlvorschläge für die
Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu
gebe ich Folgendes bekannt:
1
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Für
die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005
können Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für Nordrhein-Westfalen
bei der
Landeswahlleiterin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
bis
zum
15. August 2005, 18.00 Uhr,
schriftlich
eingereicht werden [§ 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) i.V.m. der Verordnung über die
Abkürzung der Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179)].
2
Wahlvorschlagsrecht
Landeslisten
können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWG). Eine
Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).
3
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die
Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden.
Sie
muss enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der
Bewerber/innen (§ 39 Abs. 1 BWO).
Die
Namen der Bewerber/innen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§
27 Abs. 3 BWG).
Eine
Bewerberin/ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer
Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden,
wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).
Als
Bewerber/in einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer
wählbar ist (§ 15 BWG) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer
besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu
gewählt worden ist (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BWG).
Mitgliederversammlung zur Wahl der
Landeslistenbewerber/innen ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Land zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
Besondere
Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen im
Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter/innen.
Allgemeine
Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes)
allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im
Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Zur
Wahl der Landeslistenbewerber/innen sind nur in NRW nach § 12 BWG
wahlberechtigte Parteimitglieder berechtigt.
Die
Aufstellung der Bewerber/innen ist bereits seit der Erklärung des
Bundeskanzlers am 22. Mai 2005 möglich, da seit diesem Zeitpunkt mit der
vorzeitigen Beendigung des 15. Deutschen Bundestages gerechnet werden konnte.
Die in § 21 Abs. 3 Satz 4 BWG hierfür aufgestellten Fristen gelten nicht für
den Fall, dass die Wahlperiode früher endet.
Die
Wahlen der Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens 29
Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 18. März 2005,
stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 BWG).
Das
Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber/innen regeln die Parteien
durch ihre Satzungen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 5 BWG).
4
Vertrauenspersonen
In
jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BWG, §
39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der/die erste
Unterzeichner/in als Vertrauensperson, der/die zweite als stellvertretende
Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für
sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und
entgegenzunehmen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Vertrauensperson
und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner/innen der Landesliste an die Landeswahlleiterin
abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 BWG).
Zur
Erleichterung des Verkehrs mit der Landeswahlleiterin empfiehlt es sich, zu
Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen vorrangig Personen
zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.
5
Unterzeichnung der Landeslisten
Die
Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der
Partei, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land
keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die
Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem/der Vorsitzenden
oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in- der Vorstände der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes
liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften
des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der
Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Abs. 2 BWO entsprechende
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG,
§ 39 Abs. 2 BWO).
6
Beteiligungsanzeige
Parteien,
die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der
Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck
müssen diese Parteien dem
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden)
spätestens
am
Dienstag, dem 2. August 2005,
ihre
Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der
Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl
beteiligen will.
Die
Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter
dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt
an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten
Parteiorganisation.
Der
Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei
sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG
nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des
Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten
ist.
Der
Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 12. August 2005 fest,
1.
welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als
Parteien anzuerkennen sind.
Zu
der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der
Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl
angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses
macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für
alle Wahlorgane verbindlich.
7
Unterstützungsunterschriften
Die
Landeslisten der Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt
worden ist, müssen außerdem von 2000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die
Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Abs. 1
Satz 3 BWG).
Die
Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 BWO zu erbringen
(§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO).
Die
Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei
geliefert, sobald die Landesliste aufgestellt ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BWO). Bei
der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will,
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben (§39 Abs.
3 Satz 3 BWO).
Die
Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf
dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift
(Hauptwohnung), Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort der Unterzeichnerin/des
Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden/jede
Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 BWO eine Bescheinigung
seiner/ihrer Gemeindebehörde beizubringen, dass er/sie in NRW wahlberechtigt
ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der
Anlage 21 (Rückseite) BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei
erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt
zu erbringen.
Einzelbescheinigungen
des Wahlrechts sind von dem/der Träger/in des Wahlvorschlages bei der
Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine
Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter kann nur eine Landesliste unterzeichnen;
hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf
allen Landeslisten ungültig. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der
Bewerber/innen unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).
Das
Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gilt nicht
für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BWG).
Nicht
ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls als ungültig
gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen (z.B. Wahldelikt nach
§ 108d Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. § 107a StGB –Wahlfälschung- oder §
108a –Wählertäuschung-).
8
Anlagen zur Landesliste
Der
Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 39 Abs. 4 und 5 BWO):
8.1
in jedem Fall
8.11
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach dem Muster der Anlage 22
der BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste
ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/innen gegeben haben,
8.12
für jeden/jede Bewerber/in eine Bescheinigung der Gemeindebehörde oder, falls
der/die Bewerber/in keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes
innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des
Bundesministeriums des Innern nach dem Muster der Anlage 16 der BWO, dass
er/sie wählbar ist,
8.13
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/innen mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen
Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung;
außerdem
eine Versicherung an Eides statt von dem/der Leiter/in der Versammlung und von
zwei von dieser bestimmten Teilnehmerinnen/Teilnehmern, dass
-
die Wahl der Bewerber/innen und die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber/innen in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind,
-
jeder/jede stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt
war und
-
die Bewerber/innen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener
Zeit vorzustellen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6 BWG).
Die
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an
Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 der BWO abgegeben werden;
8.2
zusätzlich
bei
Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist,
mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 21 der
BWO und für jeden/jede Unterzeichner/in eine Bescheinigung seiner/ihrer
Gemeindebehörde, dass er/sie im Land wahlberechtigt ist (s. Nr. 7).
9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste
Eine
Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht
über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG außerdem von
Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der
Unterzeichner/innen durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 23 BWG).
Nach
Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
und nur dann geändert werden, wenn ein/eine Bewerber/in gestorben ist oder die
Wählbarkeit verloren hat. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei
Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern braucht in solchen
Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Abs. 1 BWG
bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste (§
28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 24
BWG).
10
Vorprüfung der Landeslisten
Die
Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel
festgestellt, so werde ich die Vertrauensperson sofort benachrichtigen und
auffordern, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der
Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben
werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25
Abs. 2 BWG), wenn
a)
die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
b)
die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann
infolge von Umständen, die der/die Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten
hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
c)
bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche
Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt ist
oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
d)
ein/eine Bewerber/in mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine/ihre Person nicht
fest steht, oder
e)
eine Zustimmungserklärung einer Bewerberin/eines Bewerbers fehlt.
Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 BWG).
Gegen
Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die
Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs.
4 BWG).
11
Zulassung der Landeslisten
Über
die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 19.
August 2005 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses
werde ich die Vertrauenspersonen der Landeslisten laden (§ 41 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des
Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO am Eingang des
Landtagsgebäudes, Platz des Landtags 1, Düsseldorf und am Eingang des
Innenministeriums, Haroldstraße 5, Düsseldorf, öffentlich bekannt gemacht
werden.
Der
Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
a)
verspätet eingereicht sind oder
b)
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die
Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner
Bewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste
gestrichen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BWG).
Der
Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1
Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge
fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu
Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder
mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 41 Abs. 1 BWO).
Weist
der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann
binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§
28 Abs. 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der
Landesliste und die Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung.
12
Bekanntmachung der Landeslisten
Die
Landeswahlleiterin macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 29. August
2005 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt (§ 28 Abs. 3
BWG und § 43 Abs. 1 BWO).
13
Vordrucke
Die
erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO
1.
Anlage 20 - Landesliste
2.
Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
3.
Anlage 22 - Zustimmungserklärung
4.
Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit
5.
Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
6.
Anlage 24 - Versicherung an Eides statt
können
bei mir angefordert werden.
Vordrucke
nach Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) -
können erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist.
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MBl. NRW. 2005 S. 838