Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 33 vom 29.7.2005 Seite 809 bis 842

Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005 - 12 – 35.04.05 -
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Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005 - 12 – 35.04.05 -

Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin


Bek. d. Landeswahlleiterin v. 25.7.2005
- 12 – 35.04.05 -

Aufforderung
zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen
(Landeslisten)

Nachdem der Bundespräsident durch Anordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2169) den 15. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst und mit Anordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2170) den 18. September 2005 als Wahltag für die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordere ich hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1951), auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:

1
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 können Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für Nordrhein-Westfalen bei der

Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum

15. August 2005, 18.00 Uhr,

schriftlich eingereicht werden [§ 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) i.V.m. der Verordnung über die Abkürzung der Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179)].

2
Wahlvorschlagsrecht

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

3
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden.

Sie muss enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der Bewerber/innen (§ 39 Abs. 1 BWO).

Die Namen der Bewerber/innen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

Eine Bewerberin/ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).

Als Bewerber/in einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 15 BWG) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BWG).

Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerber/innen ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.

Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter/innen.

Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.

Zur Wahl der Landeslistenbewerber/innen sind nur in NRW nach § 12 BWG wahlberechtigte Parteimitglieder berechtigt.

Die Aufstellung der Bewerber/innen ist bereits seit der Erklärung des Bundeskanzlers am 22. Mai 2005 möglich, da seit diesem Zeitpunkt mit der vorzeitigen Beendigung des 15. Deutschen Bundestages gerechnet werden konnte. Die in § 21 Abs. 3 Satz 4 BWG hierfür aufgestellten Fristen gelten nicht für den Fall, dass die Wahlperiode früher endet.

Die Wahlen der Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 18. März 2005, stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 BWG).

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber/innen regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 5 BWG).

4
Vertrauenspersonen

In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der/die erste Unterzeichner/in als Vertrauensperson, der/die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner/innen der Landesliste an die Landeswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 BWG).

Zur Erleichterung des Verkehrs mit der Landeswahlleiterin empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen vorrangig Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.

5
Unterzeichnung der Landeslisten

Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in- der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 39 Abs. 2 BWO).

6
Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien dem

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden)

spätestens am

Dienstag, dem 2. August 2005,

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.

Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 12. August 2005 fest,

1. welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

2. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

7
Unterstützungsunterschriften

Die Landeslisten der Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von 2000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 BWO zu erbringen (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO).

Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert, sobald die Landesliste aufgestellt ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BWO). Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben (§39 Abs. 3 Satz 3 BWO).

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung), Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden/jede Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 BWO eine Bescheinigung seiner/ihrer Gemeindebehörde beizubringen, dass er/sie in NRW wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 21 (Rückseite) BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind von dem/der Träger/in des Wahlvorschlages bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter kann nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Landeslisten ungültig. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber/innen unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).

Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BWG).

Nicht ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls als ungültig gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen (z.B. Wahldelikt nach § 108d Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. § 107a StGB –Wahlfälschung- oder § 108a –Wählertäuschung-).

8
Anlagen zur Landesliste

Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 39 Abs. 4 und 5 BWO):

8.1
in jedem Fall

8.11
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach dem Muster der Anlage 22 der BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/innen gegeben haben,

8.12
für jeden/jede Bewerber/in eine Bescheinigung der Gemeindebehörde oder, falls der/die Bewerber/in keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesministeriums des Innern nach dem Muster der Anlage 16 der BWO, dass er/sie wählbar ist,

8.13
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/innen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung;

außerdem eine Versicherung an Eides statt von dem/der Leiter/in der Versammlung und von zwei von dieser bestimmten Teilnehmerinnen/Teilnehmern, dass

- die Wahl der Bewerber/innen und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind,

- jeder/jede stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und

- die Bewerber/innen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6 BWG).

Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 der BWO abgegeben werden;

8.2
zusätzlich

bei Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 21 der BWO und für jeden/jede Unterzeichner/in eine Bescheinigung seiner/ihrer Gemeindebehörde, dass er/sie im Land wahlberechtigt ist (s. Nr. 7).

9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste

Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner/innen durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein/eine Bewerber/in gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Abs. 1 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 24 BWG).

10
Vorprüfung der Landeslisten

Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werde ich die Vertrauensperson sofort benachrichtigen und auffordern, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 2 BWG), wenn

a) die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

b) die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der/die Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

c) bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,

d) ein/eine Bewerber/in mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine/ihre Person nicht fest steht, oder

e) eine Zustimmungserklärung einer Bewerberin/eines Bewerbers fehlt.

Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 BWG).

Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 4 BWG).

11
Zulassung der Landeslisten

Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 19. August 2005 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der Landeslisten laden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO am Eingang des Landtagsgebäudes, Platz des Landtags 1, Düsseldorf und am Eingang des Innenministeriums, Haroldstraße 5, Düsseldorf, öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

a) verspätet eingereicht sind oder

b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 41 Abs. 1 BWO).

Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28 Abs. 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und die Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung.

12
Bekanntmachung der Landeslisten

Die Landeswahlleiterin macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 29. August 2005 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt (§ 28 Abs. 3 BWG und § 43 Abs. 1 BWO).

13
Vordrucke

Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO

1. Anlage 20 - Landesliste

2. Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

3. Anlage 22 - Zustimmungserklärung

4. Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit

5. Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste

6. Anlage 24 - Versicherung an Eides statt

können bei mir angefordert werden.

Vordrucke nach Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) - können erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist.

- MBl. NRW. 2005 S. 838