Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 10.8.2005 Seite 843 bis 864
Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.7.2005 - B 3100 – 0.7 – IV A 4 - |
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zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.7.2005 - B 3100 – 0.7 – IV A 4 -
203204
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
RdErl. d. Finanzministeriums v.
6.7.2005
- B 3100 – 0.7 – IV A 4 -
Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:
I.
1
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1
Zu § 1 Abs. 1
1.1
Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 LBG werden, sofern eine oder mehrere Beurlaubungen
ohne Dienstbezüge 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, für
die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
1.2
Hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von
Beihilfeberechtigten haben nach geltendem Beamtenversorgungsrecht keinen Anspruch
auf Hinterbliebenenbezüge. Bis zu einer Änderung des Beamtenversorgungsrechts
bestehen keine Bedenken, dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner
entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO Beihilfen zu gewähren.
2
In Nummer 4.1 werden hinter dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder
eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.
3
In Nummer 4.2 Satz 9 werden hinter dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
4
In Nummer 4.3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder eingetragene
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder des
eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
5
In Nummer 4.3a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder eingetragene
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnern“ eingefügt.
6
In Nummer 4.4 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
Bei in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern ist es bis zu einer Änderung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen ausreichend, wenn einem der eingetragenen Lebenspartner für das Kind Kindergeld zusteht oder zustehen würde. Nummer 4.7 gilt entsprechend.
7
Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:
4.10
Beantragt der Beihilfeberechtigte erstmals Beihilfen für Aufwendungen seines
eingetragenen Lebenspartners, ist dem Beihilfeantrag eine beglaubigte Kopie der
Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen. Diese Kopie ist zu den Akten zu nehmen.
Aufwendungen können für Zeiträume ab dem 26.5.2005 geltend gemacht werden.
8
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
5.1
Für die Früherkennung von Krankheiten gelten folgende Richtlinien in der
jeweils aktuellen Fassung:
a) Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976),
b) Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159),
c) Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976),
d) Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt 10/1989).
9
Nach Nummer 5.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5.10 eingefügt:
5.5
Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche oder
psychotherapeutische Leistungen den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 3 Satz 2
GOÄ, § 5 Abs. 4 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert,
so kann sie nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen
Begründung der Rechnung (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und
2 GOZ) dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende
Umstände, die in der Person des Patienten liegen (patientenbezogene
Bemessungskriterien) dies rechtfertigen. Derartige Umstände können i.d.R. nur
dann gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen
- besonders schwierig war oder
- einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder
- wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging
und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ; vgl. z.B. Nr. 2382 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, Nr. 605 des Gebührenverzeichnisses der GOZ).
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Bestehen bei der Festsetzungsstelle Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände die Überschreitung und/oder den Umfang der Überschreitung rechtfertigen, ist ggf. mit Einverständniserklärung des Beihilfeberechtigten eine Stellungnahme des zuständigen Amts(zahn)arztes und ggf. eines sonstigen medizinischen/zahnmedizi-nischen Sachverständigen einzuholen. Die Kosten der Begutachtungen übernimmt die Beihilfestelle.
Wird das Einverständnis verweigert und kann die Berechtigung des Anspruchs nicht anderweitig festgestellt werden, wird eine Beihilfe nicht gewährt.
Gebühren, die auf einer Abdingung nach § 2 Abs. 1 GOÄ, § 2 Abs. 1 GOZ beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen i.S. der BVO angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz (§ 5 GOÄ, § 5 GOZ) ist nach der Begründung (s.o.) gerechtfertigt. Über Ausnahmen in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet für den Landesbereich das Finanzministerium.
5.6
Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig
waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung können
die Aufwendungen daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Bei
zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose bei implantologischen,
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen erforderlich.
5.7
Abweichend von der Bestimmung 7.2 in meinem Runderlass vom 19. August 1998
(Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht – SMBl. NRW. 203204) können
Kompositfüllungen künftig grundsätzlich auch bei einer analogen Bewertung nach
den Positionen 215 – 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei wird ein
Steigerungssatz von höchstens 1,5 als angemessen angesehen. Ein Überschreiten des
1,5 fachen Gebührensatzes ist auch bei entsprechender Begründung des
behandelnden Zahnarztes beihilfenrechtlich nicht zu berücksichtigen.
5.8
Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw.
–-brücken, z.B. im Cerec-Verfahren) sind nur bis einschließlich Zahn 5 beihilfefähig.
Bei einer Versorgung mit Vollkeramikkronen ab Zahn 6 und soweit eine
Brückenversorgung nach Satz 1 über Zahn 5 hinaus reicht, sind die Mehraufwendungen
unter Abzug von 40 Euro (bei Kunststoffverblendungen) bzw. 80 Euro (bei
Keramikverblendungen) je verblendeten Zahn beihilfefähig. Zahnärztliche
Leistungen über Zahn 5 hinaus sind grundsätzlich beihilfefähig.
5.9
Abrechnungen von Nebenkosten auf der Basis des DKG-NT (Tarif der deutschen
Krankenhausgesellschaft) sind in voller Höhe beihilfefähig.
5.10
Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit
und Dienstfähigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen
Angehörigen sind beihilfefähig.
10
Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:
7.2
Nach § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – erhält
Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines
Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Danach hat eine nach der Beihilfenverordnung
zustehende Beihilfe Vorrang vor der Sozialhilfe.
Erhält ein Beihilfeberechtigter, ein nicht getrennt lebender Ehegatte, ein nicht getrennt lebender eingetragener Lebenspartner oder ein berücksichtigungsfähiges Kind zunächst Sozialhilfe, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige gegenüber der Festsetzungsstelle den Übergang des Beihilfenanspruchs auf sich bewirken (§ 93 SGB XII).
11
Nummer 7.4 erhält folgende Fassung:
7.4
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BVO erfolgt bei Pflegeaufwendungen keine Anrechnung
von Leistungen der Pflegeversicherung.
12
In Nummer 9.4 erhält das „Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für
Psychotherapie“ folgende Fassung:
Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter
für Psychotherapie
A)
Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von
Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Rosemarie Ahlert
Schulstr. 29, 72631 Aichtal
2. Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai
Bifänge 22, 79111 Freiburg
3. Dr. med.
Ludwig Barth
Mülbaurstr. 38b, 81677 München
4. Dr. med. Ulrich Berns
Gretchenstr. 36,
30161 Hannover
5. Dr. med. Dietrich Bodenstein
Waldwinkel 22, 14532 Kleinmachnow
6. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
7. Dr. med. Gerd Burzig
Hamburger Str. 49, 23611 Bad Schwartau
8. Dr. med. Ilan Diner
Windscheidstr. 8, 10627 Berlin
9. Prof. Dr. med. Michael Ermann
Postfach 15 13 09, 80048 München
10. Dr. med. Paul R. Franke
Harnackstr. 4, 39104 Magdeburg
11. Dr. med. Ulrich Gaitzsch
Luisenstr. 3, 69469 Weinheim
12. Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther Str. 44, 28211 Bremen
13. Dr. F. Höhne
Vor dem Schlosse 5, 99947 Bad Langensalza
14. Dr. med. Ludwig Janus
Köpfelweg 52, 69118 Heidelberg
15. Dr. med. Horst Kallfass
Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
16. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper
Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover
17. Dr. med. Gabriele Katwan
Franzensbader Str. 6b, 14193 Berlin
18. Prof. Dr. med. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
19. Dr. med. Albrecht Kuchenbuch
Lindenallee 26, 14050 Berlin
20. Prof. Dr. med. Peter Kutter
Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
21. Prof. Dr. med. Klaus Lieberz
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit – Klinik für
Psychosomatik
und Psychotherapeutische Medizin -, Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim
22. Dr. med. Günter Maass
Leibnizstr. 16 c, 65191 Wiesbaden
23. Prof. Dr. med. Michael von Rad
Langerstr. 3, 81675 München
24. Dr. med. Lutz Rosenkötter
Marbacher Weg 27, 35037 Marburg
25. Dr. med. Hermann Roskamp
Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart
26. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger
Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
27. Dr. med. Rainer Sandweg
Postfach 12 58, 66443 Bexbach
28. Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
29. Dr. med. Jörg Schmutterer
Damaschkestr. 65, 81825 München
30. Dr. med. Gisela
Thies
Tegeleck
27, 23843 Bad Oldesloe
B) Gutachter für tiefenpsycholgisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Dr. med. Ulrich Berns
Gretchenstr. 36, 30161 Hannover
2. Dr. med. Hermann Fahrig
Carl-Beck-Str. 58, 69151 Neckargemünd
3. Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther Str. 44, 28211 Bremen
4. Dr. med. Annette Streeck-Fischer
Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen
C) Gutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Prof. Dr. Gerd Buchkremer
Psychiatrische Universitätsklinik, Osianderstr. 22, 72076 Tübingen
2. Prof. Dr. med. Iver Hand
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20251 Hamburg
3. Dr. med. Dieter Kallinke
Postfach 10 35 46, 69025 Heidelberg
4. Dr. med.
Johannes Kemper
Bauerstr. 15, 80796 München
5. Dipl. Psych. Dr. Helmut Köhler
Obere Stadt 60, 82362 Weilheim
6. Dipl-Psych. Eva Koppenhöfer
Baiertaler Straße 89, 69168 Wiesloch
7. Prof. Dr. med. Rolf Meermann
Psychosomatische Fachklinik, Bombergallee 11, 31812 Bad Pyrmont
8. Dr. med. Jochen Sturm
Altneugasse 21, 66117 Saarbrücken
9. Dr. med. Klaus H. Stutte
Christliches Krankenhaus, Goethestr. 10, 49610 Quakenbrück
10. Dr. med. Dr. phil. Serge K. D. Sulz
Nymphenburger Str. 185, 80634 München
11. Dr. Johannes Zuber
Mercystraße 27, 79100 Freiburg
D) Gutachter für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Dr. med. Peter Altherr
Westbahnstr. 12, 76829 Landau
2. Prof. Dr. Dr. med. Martin Schmidt
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim
3. Dr. med. Horst Trappe
Breslauer Str. 29, 49324 Melle
4. Dipl. Psych. Dr. phil. Gerhard Zarbock,
Bachstrstaße 48, 22083 Hamburg
5. Dr. Johannes Zuber
Mercystraße 27, 79100 Freiburg
E) Obergutachter
a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen
1. Dr. med
Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38b, 81677 München
2. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
3. Dr. med. Horst
Kallfass
Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
4. Prof. Dr. med. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
5. Prof. Dr. med. Peter Kutter
Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
6. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger
Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
7. Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
8. Dr. med.
Gisela Thies
Tegeleck
27, 23843 Bad Oldesloe
9. Dr. med. Roland Vandieken
Am Buchenhang 17, 53115 Bonn
b) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
1. Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther-Str. 44, 28211 Bremen
2. Dr. med. Annette Streeck-Fischer
Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen
c) für Verhaltenstherapie von Erwachsenen
1. Dr. med. Franz Rudolf Faber
Postfach 11 20, 49434 Neuenkirchen/Oldenburg
2. Prof. Dr. med. Iver Hand
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20246 Hamburg
3. Dr. med. Dieter Kallinke
Postfach 10 35 46, 69025 Heildelberg
4. Dr. med.
Johannes Kemper
Bauerstr. 15, 80796 München
d) für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen
1. Dr. med.
Johannes Kemper
Bauerstr. 15, 80796 München
2. Prof. Dr. Dr. med. Martin Schmidt
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim
13
Nummer 9a.1 erhält folgende Fassung:
9a.1
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
KHEntgG auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitnahme einer
Begleitperson des Patienten. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet
der Krankenhausarzt. Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären
Krankenhausaufenthalts (Berechnungstage) können seitens des Krankenhauses 45,00
Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Entlassungs- und
Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können bei vollstationären
Behandlungen nicht abgerechnet werden. Der Betrag von 45,00 Euro ist
beihilfefähig. Besonders berechnete Kosten für eine medizinisch nicht
notwendige Begleitperson sind nicht beihilfefähig.
14
In Nummer 9a.6 werden die folgenden Sätze 4 bis 7 angefügt:
Für die Vergleichsberechnung bei Behandlungen in Privatkliniken sind grundsätzlich die Kosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) für die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) heranzuziehen. Dies gilt auch für so genannte „Anschlussheilbehandlungen“ soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 sondern nach § 4 erfolgt. Rechnet die aufgesuchte Privatklinik nach dem DRG-System ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle.
15
Nach Nummer 9a.7 wird folgende Nummer 9a.8 eingefügt:
9a.8
Die nach §§ 6 und 9 KHEntgG neben einer Fallpauschale zusätzlich berechneten Zusatzentgelte
sind beihilfefähig. Dies gilt auch für den DRG-Systemzuschlag nach § 17 b Abs.
5, für den Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen und für
sonstige Zuschläge nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 und 6 sowie für
Qualitätssicherungszuschläge nach § 17 b Abs. 1 Satz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Aufwendungen für eine in Rechnung gestellte
Wahlleistung “Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer“ für den
Entlassungs- oder Verlegungstag sind nicht beihilfefähig.
16
In Nummer 10.5 wird folgender Satz 4 eingefügt:
Aufwendungen für vollbilanzierte Formeldiäten, die für Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr bei Neurodermitis für diagnostische Zwecke verordnet werden, sind für einen Zeitraum von sechs Monaten beihilfefähig.
17
In Nummer 10.8 wird Satz 4 gestrichen.
18
In Nummer 10.9 werden die Sätze 11 bis 13 gestrichen.
19
In Nummer 11.3 wird folgender Satz 6 eingefügt:
Aufwendungen für Bildschirmbrillen sind nicht beihilfefähig.
20
In Nummer 11c erhält Satz 2 folgende Fassung:
Es bestehen im Hinblick auf die Aufwendungen für eine herkömmliche Zahnersatzversorgung
allerdings keine Bedenken, für die ersten drei durch eine Implantatversorgung ersetzten Zähne pauschal je 450 Euro und für jeden weiteren Zahn (für Ober- und Unterkiefer insgesamt 10 Zähne – 3 plus 7-) 250 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen (bereits durch vorherige Implantatversorgungen ersetzte Zähne, für die keine Indikation nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO vorlag, sind auf die Gesamtzahl anzurechnen); bei Reparaturen sind einheitlich 250 Euro je ersetzten Zahn beihilfefähig.
21
In Nummer 12a.4 Satz 3 wird jeweils hinter dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
22
In Nummer 13.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Dass die beantragte Sanatoriumsmaßnahme nicht durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, ist im Rahmen der Verordnung des behandelnden Arztes überprüfbar zu begründen und durch den Amtsarzt zu bestätigen (Ausnahme Anschlussheilbehandlungen).
23
Nummer 14.5 erhält folgende Fassung:
Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V durchgeführt werden.
24
In Nummer 18.4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 eingefügt:
Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem der Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.
25
Nach Nummer 18.4 wird folgende Nummer 18.5 eingefügt:
18.5
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die
heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für die Kryokonservierung
von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten
Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach
vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht
beihilfefähig.
26
Nummer 19 erhält folgende Fassung:
19
Zu § 9 Abs. 1
19.1
Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach
der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung
zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen
HIV-Test beihilfefähig.
19.2
Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (z.B.
Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) nach der
Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in
der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.
19.3
Bei Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen mehrere Kinder angenommen oder
mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen werden, wird der Zuschuss
nach § 9 Abs. 1 Satz für jedes Kind gewährt.
27
Nummer 20.5 erhält folgende Fassung:
20.5
Aufwendungen, die im Kleinen Walsertal (Österreich) und in der
Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang (Schweiz) entstehen, sind grundsätzlich wie im
Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Bezüglich der Hochgebirgsklinik
Davos Wolfgang gilt Satz 1 ausschließlich für Behandlungen von Krankheiten, die
nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum durchgeführt werden können (Behandlung unter Einfluss von
Hochgebirgsklima ist zwingend medizinisch indiziert); die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach § 6 BVO, sofern nicht im
Einzelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO medizinisch
indiziert ist. Da über die Art der Behandlung (Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung)
regelmäßig erst der leitende Arzt nach der Eingangsuntersuchung entscheidet,
ist im Interesse des Beihilfeberechtigten in jedem Fall ein
Anerkennungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchzuführen.
28
Nummer 22c.2 erhält folgende Fassung:
22c.2
Bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern und in den
Fällen der Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und sonstige Personen in
Todesfällen (§ 14 BVO) entfällt im Jahr des Todes des Beihilfeberechtigten –
und, soweit es sich noch um Aufwendungen des Verstorbenen handelt, auch in dem
Folgejahr - die Kostendämpfungspauschale.
29
Nummer 22c.6 wird gestrichen.
30
Nummer 24a.1 wird gestrichen. Nummer 24a.2 wird Nummer 24a.
II.
Die bisherigen Anlagen 1 und 10 (mit Anlagen zum Beihilfebescheid) werden durch die beigefügten Anlagen 1 und 10 (mit Anlagen zum Beihilfebescheid) ersetzt.
III.
Abschnitt I Nummer 20 (Nr. 11c Satz 2 VVzBVO) dieses
Runderlasses gilt für Aufwendungen, die nach dem 1. August 2005 entstehen.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2005 S. 844