Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 10.8.2005 Seite 843 bis 864

Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Rd.Erl. d. Innenministeriums v. 29.7.2005 - 12 - 35.04.00 -
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Wahl zum 16. Deutschen Bundestag Rd.Erl. d. Innenministeriums v. 29.7.2005 - 12 - 35.04.00 -

Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

Rd.Erl. d. Innenministeriums v. 29.7.2005
- 12 - 35.04.00 -

Mein RdErl. v. 25.7.2005 wird wie folgt berichtigt:

Nr. 7.2 Abs. 4 des Runderlasses erhält folgende Fassung:

Nach der geänderten Anlage 3 BWO soll die Wahlbenachrichtigung nunmehr neben der Vorausverfügung „Wenn unzustellbar, zurück!“ zusätzlich die Vorausverfügung „Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte !“enthalten. Wird nur die Vorausverfügung „Wenn unzustellbar, zurück!“ vorgegeben, hat dies zur Folge, dass verzogene Wahlberechtigte mit Nachsendeantrag die Wahlbenachrichtigung nachgesendet bekommen, ohne dass die Gemeindebehörde die neue Anschrift erfährt. Im Falle der Vorausverfügung „Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!“ sendet die Deutsche Post AG die Wahlbenachrichtigung in den vorgenannten Fällen nach und informiert die Gemeinde gleichzeitig über die neue Anschrift, sofern die Empfängerin oder der Empfänger in die Weitergabe ihrer bzw. seiner neuen Anschrift an Dritte eingewilligt hat. Die Deutsche Post AG erhebt für jede Anschriftenberichtigungskarte ein Entgelt von 0,90 Euro. Das Bundesministerium des Innern hat zugesagt, dass diese Kosten gemäß § 50 BWG im Wege der Einzelabrechnung erstattungsfähig sind.

Nr. 15.2  Abs. 2 des Runderlasses erhält folgende Fassung:

Für Kontroll- und Archivzwecke bitte ich, unverzüglich nach Druck der Landeswahlleiterin und dem Bundeswahlleiter jeweils drei Stimmzettel eines jeden Wahlkreises zu übersenden.

- MBl. NRW. 2005 S. 863