Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 10.8.2005 Seite 843 bis 864

Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005
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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005

Gemeindeprüfungsanstalt

Satzung über die örtliche Prüfung der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005

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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2004

Der Verwaltungsrat der GPA NRW hat am 30. Juni 2005 Änderungen der Satzung über die örtliche Prüfung vom 27. April 2004 (MBl. NRW. vom 17. Juni 2004, S. 591) und die Bekanntmachung ihrer Neufassung beschlossen.

Die Satzung hat nunmehr folgenden Wortlaut:

§ 1
Örtliche Prüfung bei der GPA NRW

(1) Bei der GPA NRW findet die örtliche Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 10. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses wird ein Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch bestellt. Die übrigen Pflichtaufgaben der örtlichen Prüfung gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW werden ebenfalls einer externen Stelle übertragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat.

(3) Bei der GPA NRW wird eine Innenrevision gebildet. Diese prüft die Verwaltung der Gemeindeprüfungsanstalt auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW. Ziel der Innenrevision ist es, auf rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Risiken hinzuweisen, um die GPA NRW bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Der Präsident der GPA NRW überträgt diese Prüfungsaufgaben einem oder mehreren Prüfern der GPA NRW, die bei der Erfüllung dieser Aufgabe an fachliche Weisungen nicht gebunden sind.

§ 2
Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie wird durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Für das Haushaltsjahr 2003 ist die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses einem o. g. Abschlussprüfer zu übertragen. [§ 2 S. 3 nach Neufassung gegenstandslos]

2
Bekanntmachung der Satzung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Satzung ist gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom heutigen Tag angezeigt worden.


Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 13. Juli 2005

Der Stellvertreter des Präsidenten
 der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Jörg   S e n n e w a l d

- MBl. NRW. 2005 S. 863