Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 10.8.2005 Seite 843 bis 864
Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005 |
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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005
Satzung über die örtliche Prüfung der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 13.7.2005
1
Satzung
über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom
27. April 2004
Der Verwaltungsrat der
GPA NRW hat am 30. Juni 2005 Änderungen der Satzung über die örtliche Prüfung
vom 27. April 2004 (MBl. NRW. vom 17. Juni 2004, S. 591) und die Bekanntmachung
ihrer Neufassung beschlossen.
Die Satzung hat nunmehr
folgenden Wortlaut:
§ 1
Örtliche Prüfung bei der GPA NRW
(1) Bei der GPA NRW
findet die örtliche Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
10. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt, soweit
nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Prüfung des
Jahresabschlusses wird ein Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch
bestellt. Die übrigen Pflichtaufgaben der örtlichen Prüfung gemäß § 103 Abs. 1
GO NRW werden ebenfalls einer externen Stelle übertragen. Die Entscheidung hierüber
trifft der Verwaltungsrat.
(3) Bei der GPA NRW wird
eine Innenrevision gebildet. Diese prüft die Verwaltung der
Gemeindeprüfungsanstalt auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW. Ziel der Innenrevision ist
es, auf rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Risiken hinzuweisen,
um die GPA NRW bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Der Präsident
der GPA NRW überträgt diese Prüfungsaufgaben einem oder mehreren Prüfern der
GPA NRW, die bei der Erfüllung dieser Aufgabe an fachliche Weisungen nicht
gebunden sind.
§ 2
Schlussvorschriften
Diese Satzung tritt am
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie wird durch
Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Für das Haushaltsjahr
2003 ist die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses einem o. g.
Abschlussprüfer zu übertragen. [§ 2 S. 3 nach Neufassung gegenstandslos]
2
Bekanntmachung der Satzung
Die
vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch
Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die
Satzung ist gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom heutigen Tag angezeigt worden.
Hinweis:
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne,
den 13. Juli 2005
Der Stellvertreter des Präsidenten
der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Jörg S e n n e w
a l d
- MBl. NRW. 2005 S. 863