Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 12.8.2005 Seite 865 bis 898
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005
793
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
- Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) -
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40
v. 14.6.2005
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Maßnahmebereichen:
- Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen
- Aquakultur
- Binnenfischerei
- Verarbeitung und Vermarktung
- Verkaufsförderung
- Innovative Maßnahmen
Weitere Maßnahmen können im Wege der
Einzelfallprüfung gefördert werden, soweit sie den nachstehenden Vorschriften
entsprechen.
1.2
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds einschl. des Finanzinstruments für die
Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das
Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L
161/54 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung
der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999). (Folgende
Änderungen sind eingearbeitet: 1451/2001 vom 28.6.2001, 179/2002 vom 28.1.2002,
2369/2002 vom 20.12.2002 sowie die Berichtigung der VO 2396/2002 vom 10.7.2004
und 1421/2004 vom 19.7.2004),
- Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30.5.2000 über die von den
Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die
Interventionen der Strukturfonds (Amtsblatt Nr. L 130/30ff vom 31.5.2000),
- Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.3.2004 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der
Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (Amtsblatt Nr. L 072/66ff vom 11.3.2004).
1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
Anträge müssen spätestens bis zum 31.12.2006 bewilligt sein, um bezuschusst
werden zu können.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für
2.1.1
den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen mit mindestens einer der
folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung des Fischauf- und -abstiegs
- Verringerung von Fischverlusten an Wasserkraftwerken und
Wasserentnahmevorrichtungen
- Beseitigung von Hindernissen bei der Fischwanderung
- Wiederherstellung von Laich- und Aufwuchszonen
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die
Abschätzung und Überwachung des Schutzes und der Entwicklung der aquatischen
Ressourcen in den betreffenden Gewässern umfasst, einschließlich der Erstellung
von Jahresberichten.
2.1.2
eine verbesserte und umweltfreundliche Aquakulturproduktion mit mindestens zwei
der folgenden Zielsetzungen:
- Erhöhung der Aquakulturproduktion
- Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Produktionsverfahren
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Aquakulturprodukten,
Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung (Direktvermarktung)
2.1.3
die Erhaltung von Binnenfischereibetrieben mit mindestens einer der folgenden
Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Bau oder Umbau von Schiffen
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Diversifizierung und andere
betriebswirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Fischprodukten,
Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung
(Direktvermarktung)
2.1.4
die Verarbeitung und Vermarktung in der Fischwirtschaft mit mindestens zwei der
folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der
Verarbeitungskapazitäten
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Verbesserung der Produktions- und
Produktqualität
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der
Vermarktungskapazitäten
- Sicherung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit
2.1.5
die Verkaufsförderung von Fischprodukten mit mindestens einer der folgenden
Zielsetzungen:
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch
Informationskampagnen
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Beteiligung an
Messen
- Analyse des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Marktstudien und
Umfragen
- Verbesserung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Fischhandels z.B. durch
Verkaufsberatung und –unterstützung
- Erhöhung der Verbrauchersicherheit durch Maßnahmen zur Qualitätsbescheinigung
und Etikettierung
2.1.6
Innovative Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor mit mindestens einer der
folgenden Zielsetzungen:
- Pilotprojekte zur Erprobung neuer Technologien, insbesondere beim Fischschutz
an Wasserkraftanlagen, bei der Reduzierung von Emissionen und Immissionen in
der Aquakultur und der Fischverarbeitung, zur Verbesserung strategischer
Instrumente einer nachhaltigen Fischerei und des Schutzes nutzbarer Fischarten
einschließlich des Monitorings
- Demonstrationsvorhaben, insbesondere unter Einbeziehung verschiedener Partner
aus Produktion und Forschung im Fischerei- und Aquakultursektor
- Pilotprojekte und Aktionspläne zur Stützung und Wiederherstellung gefährdeter
Fischbestände (wie Aal und Lachs)
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung der innovativen Maßnahmen mindestens während der
Projektdauer, die vor allem die Abschätzung und Überwachung des Schutzes und
der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern
umfasst, einschließlich der Erstellung von Jahresberichten.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von
für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
2.2.2
Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.4
Ausgaben für die Anschaffung von PKW und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für
Büroeinrichtungen,
2.2.5
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
2.2.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,
2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der
Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,
2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe,
2.2.10
Allgemeine Betriebskosten,
2.2.11
Die Mehrwertsteuer, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt
sind.
3
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger; Bewilligungsbehörde
3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen,
eingetragene Vereine mit entsprechender Zweckbindung, Fischereiberechtigte und
Wasserrechtsinhaber.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder
die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als
Landesbeauftragte.
Die fachliche Bearbeitung des Antrags
obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben
durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die
hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.
Der für fischereifachliche
Angelegenheiten zuständigen Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in
Kirchhundem-Albaum) obliegt die wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben.
3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Körperschaften
des öffentlichen Rechts, Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse
(Direktvermarkter).
Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder
die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als
Landesbeauftragte.
3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Betriebe der
Binnenfischerei.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder
die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als
Landesbeauftragte.
3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Fischverarbeitung und –vermarktung, ohne
Direktvermarktung):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, bestehende oder
neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be- und
Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.
3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, private
Unternehmen des Fischhandels und der Aquakultur mit Direktvermarktung,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Fischereiverwaltung, private
Unternehmen aus Binnenfischerei, Aquakultur, Fischverarbeitung und
–vermarktung.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder
die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als
Landesbeauftragte.
3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind öffentliche Stellen oder wissenschaftliche bzw.
gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen, eingetragene Vereine mit dem
entsprechenden Satzungszweck, jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder
die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als
Landesbeauftragte.
Die fachliche Bearbeitung des Antrags
obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben
durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die
hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.
Die für fischereifachliche Angelegenheiten
zuständige Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in Kirchhundem-Albaum) übernimmt die
wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Jede Förderung von Investitionen nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5
setzt voraus, dass das Vorhaben betriebswirtschaftlich gesichert erscheint. Bei
größeren Investitionen sowie bei nicht eindeutigen Angaben zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines
unabhängigen Wirtschaftsgutachtens verlangen.
4.2
Unternehmen nach Nr. 3.4 können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf
Jahre lang mindestens 20 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die
sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die
beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten
lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder
gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und
gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Die Bewilligungsbehörde kann in
begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenden Anteil auf bis
zu 10 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern.
4.3
Im Falle von Fusionen von Unternehmen und Betrieben nach 3.2., 3.3 und 3.4 müssen alle beteiligten
Unternehmen und Betriebe ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben.
Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung
entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2.000 Euro
5.3
Form und Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt
mit den genannten Obergrenzen in Tabelle 3 des Anhangs IV Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17.12.1999 zur Festlegung der
Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor (Abl. L 337/10 vom 30.12.1999) in der jeweils gültigen Fassung,
zuletzt geändert nach Berücksichtigung der Berichtigungen der VO 2396/2002 vom
10.7.2004 sowie der VO 1421/2004 vom 19.7.2004.
Im Einzelnen:
5.3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische Ressourcen mit Beteiligung privater
Begünstigter; z.B. für den
Fischschutz an Wasserkraftanlagen) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der Zuschuss aus EU-Mitteln beträgt
hier im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe
3 bis zu 15 %, bei einem Zuschuss aus öffentlichen Mitteln des Landes von
mindestens 5 % und einer Beteiligung des Investors von mindestens 60 %.
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische
Ressourcen ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu
100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus
EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999
Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur, einschließlich Direktvermarktung)
kann ein Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden,
davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln; sofern sie sich auf Investitionen zur
Verbesserung der Umweltverträglichkeit beziehen, beträgt der Zuschuss bis zu 40
%.
Dies geschieht im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3. Bei Anträgen mit
Investitionen mit und ohne Umweltschutzbedeutung ist auf die unterschiedlichen
Zuschuss-Sätze zu achten.
5.3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei) kann ein Zuschuss bis zu 40 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus
EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999
Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
5.3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Verarbeitung und Vermarktung, ohne
Direktvermarktung) kann ein Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
5.3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung mit Beteiligung privater
Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung
ohne Beteiligung privater Begünstiger) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (vorrangiges öffentliches Interesse),
davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen mit Beteiligung privater
Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 4.
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative
Maßnahmen ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu
100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus
EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang
IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.4
Bemessungsgrundlage
Soweit es sich um Hochbaumaßnahmen
handelt, sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende
Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)
Bei den übrigen Maßnahmen gilt folgende
Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu
legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand
erfüllen.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung von Investitionen erfolgt
unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet werden oder die Gefahr
besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der zuständigen
Bewilligungsstelle unter Zugrundelegung der nach § 44 LHO vorgeschriebenen
Antragsunterlagen zu stellen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus Nummer 3 der
Richtlinien entsprechend dem Gegenstand der Förderung.
7.1.2
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde fachliche Stellungnahmen
anderer Behörden ein.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen
werden.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald die
Voraussetzungen dafür gegeben sind.
7.2.3
Für die Überprüfung des Programm-Erfolges wurden in der Programmplanung einige
sog. Output-Indikatoren festgelegt. Die erforderlichen Angaben sind der
Bewilligungsbehörde von den Begünstigten zur Verfügung zu stellen.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist
unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG
zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird
nicht zugelassen.
Die Auszahlung des EU-Anteils an der
Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - abweichend von Nr. 7 VV /
VVG zu § 44 LHO - ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die
Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie
entsprechend die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in
diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 8.
Mai 2005 in Kraft, zugleich treten folgende Richtlinien außer Kraft:
- Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.4.2001 (SMBl. NRW. 793)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von
Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur, RdErl. d. Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.9.2002 (SMBl. NRW. 793)
Dies gilt nicht für die Abwicklung danach
bewilligter Maßnahmen.
Die Richtlinien treten mit Ablauf des
31.12.2008 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 893