Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 17.8.2005 Seite 899 bis 914

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 21.7.2005 - 41 – 61.05.01 (6260) -
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Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 21.7.2005 - 41 – 61.05.01 (6260) -

2051

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen

RdErl. d. Innenministeriums v. 21.7.2005
- 41 – 61.05.01 (6260) -

Der RdErl. vom 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) wird wie folgt geändert:

1
In Nr. 3.5 „Verkehrunfälle mit Getöteten und Verletzten“ werden der erste, der zweite sowie der fünfte Absatz gestrichen.

Im vierten Absatz wird der zweite Satz durch nachfolgende Formulierung ersetzt: “Auf den RdErl d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.7.2003 - III 7-0261.1 -  wird hingewiesen.“

2
Nach Nr. 3.5 wird die neue Nr. 3.6 „Opferschutz“ eingefügt und erhält folgende Fassung:

Im Rahmen der Unfallaufnahme sind bei Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Folgen, insbesondere bei tödlichen oder lebensbedrohlichen Verletzungen, Opferschutzmaßnahmen für die Unfallbeteiligten und soweit erforderlich für weitere Betroffene (z. B. Angehörige und Zeugen) durchzuführen. Sofern bei Verkehrsunfällen eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) gebildet wird, sollte ein eigener Einsatzabschnitt „Opferschutz“ eingerichtet werden.

Die Angehörigen tödlich verunglückter oder schwerverletzter Personen sind durch die Polizei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Seelsorgerin/eines Seelsorgers oder einer anderen vertrauenswürdigen Privatpersonen, zeitnah zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung und ggf. erforderlich werdende weitere Maßnahmen des Opferschutzes sind möglichst hierfür besonders geeigneten Beamtinnen/Beamten zu übertragen.

In Zusammenarbeit mit örtlichen Hilfsorganisationen (z. B. Feuerwehr, Rettungsdiensten, Notärzten und Seelsorgern) sind Netzwerke zu bilden, um eine zeitnahe Übernahme der Opferbetreuung durch Dritte zu gewährleisten.

Bei der Nachbesprechung herausragender Verkehrsunfälle können Erfahrungen anderer mitwirkender staatlicher und/oder freier Träger des Opferschutzes eingebracht werden.

In für die eingesetzten Polizeikräfte besonders belastenden Unfalllagen ist zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Betreuungsteams im Sinne des Landesteils „D“ zur PDV 100 geboten ist.

3
Die Zahlenfolgen der jetzigen Nummern „3.6“ bis „3.11“ werden entsprechend angepasst.

- MBl. NRW. 2005 S. 900