Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 17.8.2005 Seite 899 bis 914
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur „Betriebswirtin/zum Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur „Betriebswirtin/zum Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2004
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„Betriebswirtin/zum Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 26. November 2004
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt
der Prüfung
§ 4 Gliederung
der Prüfung
§ 5 Schriftliche
Prüfung
§ 6 Mündliche
Ergänzungsprüfung
§ 7 Projektarbeit
und Fachgespräch
§ 8 Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen
der Prüfung
§ 10 Geschlechtsspezifische
Bezeichnung
§ 11 In-Kraft-Treten
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die
durch die berufliche Aufstiegsfortbildung „zur Betriebswirtin oder zum
Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ erworben worden sind, führt
die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 91
Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 dieser Rechtsvorschrift
durch.
2
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die beruflichen
Qualifikationen und Kompetenzen erworben haben; die sie befähigen, u.a.
a. in Unternehmen unterschiedlicher Größe des Gesundheits- und Sozialwesens sowie des Veterinärwesens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen.
b. sich in der
personenbezogenen Dienstleistungserbringung auf verändernde und neue
Rahmenbedingungen sowie Methoden der Arbeits- und Organisationsstrukturen,
Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen, und den
organisatorischen Wandel in Unternehmen mitzugestalten und zu fördern.
c. als
betriebliche Führungskraft Unternehmensaufgaben in ihren Gesamtzusammenhängen
unter Beachtung ökonomischer Handlungsprinzipien und maßgebender
Qualitätsstandards qualifiziert wahrzunehmen.
d. komplexe
Problemstellungen der übertragenen Arbeitsprozessspektren selbstständig zu
lösen und über ein aktives Ideenmanagement Impulse und Vorschläge für das
Unternehmen zu entwickeln.
3
Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt in ihrer Gesamtheit zum anerkannten
Abschluss „Betriebswirtin/Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer
a. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf, der den Berufen im Gesundheits- und Sozialwesen oder Veterinärwesen zugeordnet werden kann und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
b. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder
c. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
2
Abweichend von den in Absatz 1
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
3
Im Rahmen der Fortbildung ist der
vollständige und erfolgreiche Fortbildungsabschluss der jeweiligen Module
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Termin des zuerst
absolvierten Prüfungsmoduls nachzuweisen.
Inhalt der Prüfung
Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die im § 4 dieser Besonderen
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur „Betriebswirtin oder zum
Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen“ aufgeführten Prüfungsbereiche.
2
Die Prüfung besteht aus einem
schriftlichen Teil sowie einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit und
einem hierauf aufbauenden Fachgespräch.
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsbereiche als Handlungs-
und Kompetenzfelder (Module):
Prüfungsbereich A „Planung und Kommunikation“
Prüfungsbereich B „Personal und Ausbildungsmanagement“
Prüfungsbereich C „Betriebliches Rechnungs- und Finanzwesen“
Prüfungsbereich D „Qualitäts- und Projektmanagement“
Prüfungsbereich E „Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung“
Prüfungsbereich F „Informations- und Kommunikationstechnologien“
2
Die Prüfungsbereiche sind durch
jeweils zugeordnete Qualifikationsschwerpunkte untergliedert.
3
Prüfungsbereich A „Planung und
Kommunikation“
Der Prüfungsteilnehmer soll in dem Kompetenzfeld „Planung und Kommunikation“ nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, Lehr- und Lerntechniken zu nutzen sowie angemessene Präsentations- und Moderationstechniken anzuwenden. Dazu soll er aktuelle Medien nutzen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Bedeutung und Anforderungen des Weiterbildungsberufes erläutern,
b. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von betriebswirtschaftlichen Daten und Bewerten visualisierter Daten,
c. Unterscheiden von Planungstechniken,
d. Einsetzen von Moderations- und Präsentationstechniken,
e. Anwenden von Lehr- und Lerntechniken,
f. Erstellen von Dokumentationen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
g. Unterscheiden von Projektmanagementmethoden,
h. Unterscheiden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,
i. Einsetzen von Informations- und Kommunikationsformen und Sicherstellen des Informationsflusses in der Prozesskette,
j. Einsetzen von Vortrags- und Redetechniken.
4
Prüfungsbereich B „Personal- und Ausbildungsmanagement“ mit den
Qualifikationsschwerpunkten „Steuerung und Koordinierung der Ausbildung“,
„Personalwirtschaft“, „Personalführung“ und „Rechtsbeziehungen im Ausbildungs-
und Arbeitsprozess“
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Berücksichtigen der allgemeinen Rahmenbedingungen und Anwenden der gesetzlichen Bestimmungen und ordnungspolitischen Regelungen für die berufliche Ausbildung,
b. Planen qualitativer und quantitativer Ausbildungsmöglichkeiten orientiert am Ausbildungsbedarf unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen,
c. Organisieren und Leiten des Ausbildungsprozesses auf der Grundlage der Ausbildungsordnung, eines betrieblichen Ausbildungskonzepts und betrieblicher Ausbildungspläne,
d. Ausschreiben von Ausbildungsplätzen, Auswählen und Einstellen von Auszubildenden und Gestalten von Ausbildungsverträgen,
e. Koordinieren der Ausbildung innerhalb des Ausbildungsbetriebes, Fördern der Kooperation bzw. Kombination der Lernorte,
f. Fördern der Lehr- und Lernprozesse auf der Grundlage von handlungsorientierten Lehr- und Lernkonzepten, Unterstützen der Ausbildung durch lernbegleitende, fördernde Maßnahmen,
g. Beraten, Motivieren und Unterstützen von Auszubildenden hinsichtlich ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung,
h. Leiten von Gruppen und Teams,
i.
Kontrollieren des Ausbildungsprozesses; Beurteilen von Auszubildenden.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personal- und Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen und der betrieblichen Erfordernisse,
b. Auswählen, Einstellung und Einsetzen der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen und der Eignungsvoraussetzungen,
c. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen, Stellenbeschreibungen und Funktionsbeschreibungen; Gestalten von Arbeitsverträgen mit Festlegung von Vergütungskriterien,
d. Planen und Durchführen interner und externer Personalbeschaffung,
e. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovations- und qualifikationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifikationserfolg,
f.
Planen, Durchführen und Auswerten von Maßnahmen der Personalentwicklung zur
Qualifizierung und zielgerechten Motivierung unter Berücksichtigung des
betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen; Erstellen von
Personalentwicklungs- und Qualifizierungskonzepten.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken zur Förderung der Leistungsbereitschaft und der Zusammenarbeit der Mitarbeiter bei der Bewältigung betrieblicher Aufgabenstellungen,
b. Einsetzen von Personal; Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
c. Erkennen, Fördern und Nutzen von Mitarbeiterpotenzialen; Motivieren und Aktivieren von Mitarbeitern,
d. Führen von Personalgesprächen und Beurteilen von Mitarbeitern,
e. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte; Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas,
f. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung,
g. Führen von Teams, insbesondere gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Aktivitäten bei Zielabweichung,
h. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
i. Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer Teameffizienz
j.
Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von
Führungsgrundsätzen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Anwenden des Berufsbildungsgesetzes und ausbildungsrelevanter Vorschriften,
b. Berücksichtigen und Umsetzen von gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere von arbeits- und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen, des Tarifvertragsrechts, von betrieblichen Vereinbarungen sowie von Kooperationsverträgen,
c. Beenden von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen; Erstellen von Zeugnissen,
d. Beachten unterschiedlicher nationaler, europäischer und internationaler Rechtsebenen
e. Berücksichtigen von sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen,
f. Berücksichtigen von Arbeitnehmerschutzgesetzen sowie von arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlichen sowie hygienischen Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
g.
Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Gewässer-
und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und
Lärmbekämpfung, des Röntgen- und Strahlenschutzes und des Schutzes vor
gefährlichen Stoffen.
Prüfungsbereich C „Betriebliches Rechnungs- und Finanzwesen“ mit den
Qualifikationsschwerpunkten „Buchführung und Kostenrechnung“ und
„Investitionsrechnung und Finanzplanung“
In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a.
Berücksichtigen der allgemeinen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Bestimmungen
für die Durchführung der ordnungsgemäßen Buchführung,
b. Planen und
Überwachen des Rechnungswesens unter Berücksichtigung der spezifischen
betrieblichen Rahmenbedingungen,
c. Organisieren
und Leiten der kontinuierlichen vollständigen und ordnungsgemäßen Erfassung
aller Geschäftsvorfälle,
d. Überwachen der
Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen des
Rechnungswesen,
e. Auswahl und
Festlegung von Kostenrechnungssystemen,
f. Planen,
Installieren und Anwenden von Kostenrechnungen,
g. Analysieren
von Kostenrechnungen und Erstellen von Kennzahlen zum Kostenmanagement,
h. Prüfen von
Kostensenkungspotenzialen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfung und
-überwachung,
i. Erstellen von
Praxisvergleichsrechnungen als Controllinginstrument,
j. Aktivieren der
Mitarbeiter zu kostenbewusstem Handeln.
In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Erstellen, Aufbereiten,
Auswerten und Zusammenführen statistischen Zahlen- und Datenmaterials zur
Realisierung von Betriebszielen,
b. Ermitteln von
Kennzahlen und Analysieren von Vergleichsdaten für verschiedene
Betriebsbereiche,
c. Beurteilen und
Bewerten von Kennzahlen zur controllingorientierten Steuerung,
d. Anwenden von
Investitions- und Kostenvergleichsrechnungen,
e. Vorbereiten
und Umsetzen finanzwirtschaftlicher Entscheidungen zur Beschaffung von
Verbrauchs- und Investitionsgütern,
f. Konzipieren
und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung von
Betriebsmitteln,
g. Überwachen und
Kontrollieren von Budgets, Liquidität, betriebswirtschaftlichen
Unternehmenszielen und der Ertragslage,
h. Einsetzen von
Controllingmethoden,
i.
Berücksichtigen steuerrechtlicher Regelungen und deren Auswirkungen,
j.
Berücksichtigen haftungs- und versicherungsrechtlicher Fragen,
k. Planen und
Leiten von Abrechnungsverfahren einschließlich ordnungsgemäßer Liquidationen,
l. Überprüfen und
Weiterentwickeln von Abrechnungs- und Liquidationsverfahren im internen und
externen Rahmen.
Prüfungsbereich D „Qualitäts- und Projektmanagement“ mit den
Qualifikationsschwerpunkten „Qualitätsmanagement“ und „Projektmanagement“
In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a.
Berücksichtigen von Grundlagen und Prinzipien anerkannten Qualitätsmanagements
auf der Basis gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben,
b. Auswählen,
Interpretieren und Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen für das Unternehmen,
c. Initiieren,
Planen, Organisieren, Überwachen und Kontrollieren von Qualitäts- und
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,
d. Anwenden
aktueller Qualitätsmanagementmethoden und -instrumente in Problemlösungsprozessen,
e. Erfassen,
Aufbereiten, Analysieren und Interpretieren von
Qualitätsmanagement-Prozessdaten,
f. Mitwirken bei
der Entwicklung von Qualitätskennzahlen,
g. Planen,
Umsetzen, Lenken und Kontrollieren der qualitätssichernden Maßnahmen im Rahmen
des eingesetzten Qualitätsmanagementsystems,
h. Überprüfen
spezifischer Qualitätssicherungsmaßnahmen im Gesundheitswesen,
i. Evaluieren und
Überwachen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
j. Moderieren und
Präsentieren von Qualitätsprozessen und -ergebnissen,
k. Fördern des
Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Durchführen entsprechender
Motivationsmaßnahmen,
l. Anwenden von
Methoden des Zeit- und Selbstmanagements.
In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Durchführung
des Projektmanagements unter Beachtung der Projektarten und -aufgaben,
b. Planen,
Organisieren und Strukturieren von Projekten unter Beachtung des dafür
vorgesehenen Ressourcenrahmens, der Aufwandsschätzung, der Ressourcenplanung,
der Kostenplanung und der Risikoanalyse,
c. Aufbauen und
Leiten eines Projektteams,
d. Durchführen
der Projektdokumentation und Aufbauen eines Informationssystems; Sicherstellen
des Informationsflusses,
e. Leiten und
Überwachen der Maßnahmen im Rahmen der Projektsteuerung und -kontrolle,
f. Überwachen und
Kontrollieren von Maßnahmen bei der Durchführung von Ressourcenmanagement,
g. Evaluieren von
Projekten,
h. Moderieren und
Präsentieren von Projektzielen, -planungen, -planrealisierungen,
-plankontrollen und -ergebnissen,
i. Motivieren von
Mitarbeitern und Beteiligten im Rahmen der Projektsteuerung.
Prüfungsbereich E „Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung“ mit den
Qualifikationsschwerpunkten „Betriebsorganisation“, „Marketing“ und
„Materialwirtschaft und Logistik“
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
b. Durchführen von Analysen zur Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation unter Anwendung von aktueller Medien der Informations- und Kommunikationstechnologien,
c. Anwenden von unterschiedlichen Organisationstechniken,
d. Planen und Gestalten von Arbeits- und Organisationsstrukturen zur Optimierung zielgerichteten Mitarbeitereinsatzes unter Berücksichtigung von Veränderungsprozessen,
e. Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Sicherung und Optimierung betrieblicher Abläufe unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,
f. Aktivieren der Mitarbeiter zum ökonomischen Verhalten und Handeln orientiert an den Unternehmenszielen,
g. Planen und Durchführen eines Corporate Identity in Abstimmung mit der Unternehmensleitung,
h.
Durchführen und Kontrollieren des praxisinternen Beschwerdemanagements.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Beschaffen und Analysieren von internen und externen Marktinformationen zur Entwicklung eines an Nachfrage und am Bedarf orientierten Marketingkonzeptes,
b. Planen und Entwickeln von Marketingkonzepten,
c. Berücksichtigen der Möglichkeiten und Grenzen des Praxismarketings auf der Grundlage berufsrechtlicher und allgemeiner Bestimmungen,
d. Anwenden von marketingpolitischen Instrumenten zur stetigen Weiterentwicklung quantitativer und qualitativer Unternehmensziele,
e. Anwenden von Benchmark-Methoden,
f.
Durchführen von Maßnahmen zum Marketing-Controlling.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Entwickeln und Überwachen einer unternehmensgerechten Bedarfs-, Vorrats- und Bestellplanung,
b. Planen und Überwachen einer systematischen Lagerhaltung und -verwaltung,
c. Durchführen der Bestandsverwaltung,
d. Auswahl eines geeigneten Controlling-Verfahrens,
e. Planen und Überwachen von Controlling-Instrumenten,
f. Überwachen von Vorbereitung, Durchführung und Einhalten vertraglicher Verpflichtungen,
g. Entwickeln einer in- und externen Entsorgungslogistik,
h. Planen
und Organisieren einer Kooperation mit Unternehmen zur
unternehmensübergreifenden Materialwirtschaft.
Prüfungsbereich F „Informations- und
Kommunikationstechnologien“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Einsatz
elektronischer Datenverarbeitung“ und „Intranet/Internet/Telematik“
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Planen und Auswählen der notwendigen Hard- und Software; Sicherstellen einer optimalen Netzwerktopologie,
b. Organisieren, Steuern und Überwachen des EDV-Einsatzes in Unternehmen,
c. Überprüfen und Sicherstellen der Kompatibilitäten von Hard- und Software und der Datenschnittstellen,
d. Erstellen, Überwachen und Einhalten eines Datensicherungskonzeptes,
e. Planen und Überwachen von Maßnahmen des Datenschutzes,
f.
Beheben von Fehlern durch Einsatz von Experten- und Diagnosetools und
-systemen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen/Kompetenzen geprüft werden:
a. Planen, Organisieren, Steuern und Überwachen des Intranet-, Internet-, und Telematik-Einsatzes in Unternehmen,
b. Erarbeiten, Durchsetzen, Überwachen von Sicherheitsstrategien für die im Unternehmen angewandten Kommunikationstechnologien unter Beachtung datenschutz- und datensicherheitsrechtlicher Vorgaben,
c. Auswählen, Einsetzen, Kontrollieren und Anpassen von Dokumentations- und Archivierungssystemen,
d. Auswählen, Einsetzen, Kontrollieren und Anpassen von Telekommunikationstechnologien unter Berücksichtigung rechtlicher und berufsrechtlicher Rahmenbedingungen,
e. Berücksichtigen von asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren und Anwenden digitaler Signatur,
f. Beobachten und Berücksichtigen des Marktgeschehens bei Anbietern von Kommunikationstechnologien und -techniken,
g.
Analysieren betrieblicher Prozesse und Abstecken von Rahmenbedingungen.
Schriftliche Prüfung
In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung
durchzuführen. Die Prüfung kann EDV-unterstützt umgesetzt werden.
2
Die Prüfung besteht für jeden
Prüfungsbereich (§ 4 Abs. 1 bis 8) aus komplexen, praxisbezogenen
Aufgabenstellungen, deren Bearbeitungszeitraum jeweils höchstens 180 Minuten
beträgt. Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle
Qualifikationsschwerpunkte der jeweiligen Prüfungsbereiche mindestens einmal
thematisiert werden.
3
Die Prüfungen der einzelnen
Prüfungsbereiche gem. § 4 können zu unterschiedlichen Terminen erfolgen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Die schriftliche Prüfung ist in den in § 4 genannten Prüfungsbereichen auf
Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung von
Bedeutung ist.
2
Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
ist durch den Prüfungsausschuss zu versagen, wenn in den Prüfungsbereichen der
schriftlichen Prüfung gem. § 4 in mehr als einem Prüfungsbereich nicht
ausreichende Leistungen erbracht wurden.
3
Die Ergänzungsprüfung soll höchstens
dreißig Minuten betragen.
4
Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Projektarbeit und Fachgespräch
In einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der Praxis erfassen,
darstellen, beurteilen und lösen kann.
2
Die Themenstellung kann alle im § 4
genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber mindestens zwei
Handlungs-/Kompetenzfelder dabei verbinden.
3
Das Thema der Projektarbeit wird vom
Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers
berücksichtigen.
4
Die Projektarbeit ist als
schriftliche Hausarbeit anzufertigen; der Prüfungsausschuss kann den Umfang der
Arbeit begrenzen.
5
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei
Monate.
6
Auf der Grundlage der Projektarbeit
soll der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch nachweisen, dass er in der
Lage ist, sein Berufswissen in praxistypischen Situationen anwenden und
sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. Der Prüfungsteilnehmer soll ferner
nachweisen, dass er die Präsentation und Begründungsinhalte der Projektarbeit
mit zielorientiertem, adressatengerechtem Einsatz sachgerechter Kommunikations-
resp. Moderationsformen und -techniken strukturieren kann. Der
Prüfungsausschuss ist berechtigt, im Rahmen der Präsentation vertiefende und
erweiternde Fragestellungen aus fachlich mit eingebundenen Handlungs- resp.
Kompetenzfeldern zu integrieren.
7
Das Fachgespräch soll höchstens
sechzig Minuten dauern.
8
Das Fachgespräch ist nur zu führen,
wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen
worden sind.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfungsbereiche gem. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden
jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.
2
Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gem. § 4 in Verbindung mit § 5
sowie in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende
Leistungen erbracht hat.
3
Ist das Fachgespräch nicht bestanden,
muss bei einer Wiederholungsprüfung eine neu zu fertigende Projektarbeit
bearbeitet werden.
4
Über das Bestehen der Prüfung ist
ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen
Prüfungsbereichen, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch erzielten
Bewertungen ergeben müssen.
5
Das Thema der Projektarbeit ist auf
dem Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.
6
Im Falle der Freistellung von der
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen gem. § 8 sind Ort, Datum sowie
Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
In-Kraft-Treten
Genehmigt
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Hans-Hermann P ü l s