Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 17.8.2005 Seite 899 bis 914
Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan - Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005 - 15-39.10.05-3-A1 - |
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Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan - Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005 - 15-39.10.05-3-A1 -
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Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige
RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005
- 15-39.10.05-3-A1 -
Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan
Dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005
entsprechend gebe ich folgende Grundsätze zur Rückführung der aus Afghanistan
stammenden ausreisepflichtigen Personen bekannt:
In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang
zurückgeführt werden:
- Afghanische Staatsangehörige, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen
Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können,
- Afghanische Staatsangehörige, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen,
- Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die innere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen, wenn
die Sicherheitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist vom
Betroffenen ausgeräumt werden. Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere
auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen
Organisationen gibt, insbesondere solche, die in den Verfassungsschutzberichten
aufgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt
werden.
Ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende
männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung, dem 24. Juni 2005, noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet
aufhalten.
Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Entscheidungen über
Rückführungen folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
- Die Dauer des bisherigen Aufenthalts dahingehend, dass die Personen, die zuletzt eingereist sind, wegen der im Vergleich zu anderen geringeren Eingliederung und Verfestigung des Aufenthalts auch zuerst wieder zurückgeführt werden.
- Der Familienstand mit der Maßgabe, dass allein stehende Erwachsene, Ehepaare ohne Kinder und Erwachsene, deren Kinder und/oder Ehepartner in Afghanistan leben, grundsätzlich vor Familien mit Kindern zurückgeführt werden.
- Dies gilt insbesondere, wenn sich Kinder im letzten Ausbildungs- bzw. Schuljahr befinden, oder wenn ein sonstiges Schuljahr nur noch wenige Wochen dauert.
- Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen sollen
grundsätzlich vor Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
zurückgeführt werden. Zukünftig beabsichtigte Beschäftigungsverhältnisse führen
nicht zu einer Zurückstellung von Rückführungsmaßnahmen.
Die Innenminister und -senatoren der Länder bekräftigen erneut, dass die
freiwillige Rückkehr auch weiterhin Vorrang vor der zwangsweisen
Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt
wird.
Ich bitte, diese Grundsätze bei der
Organisation der Rückführung zu beachten.
Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige
In Umsetzung des
Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) vom 24. Juni 2005 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern nach § 23 Abs. 1 AufenthG an, dass
afghanischen Staatsangehörigen aus humanitären Gründen nach Maßgabe der
folgenden Kriterien und Anwendungsregeln
Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert werden:
Begünstigter Personenkreis
Afghanischen Staatsangehörigen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
sie
1.1.1
sich am 24. Juni 2005 (Stichtag) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im
Bundesgebiet aufhalten,
1.1.2
seit mehr als zwei Jahren in einem legalen, dauerhaften,
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen,
1.1.3
mindestens seit dem 24. Juni 2005 ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer
Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder, eingetragener Lebenspartner) durch
den Bezug von Einkünften aus einem dauerhaften, sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches sichern,
1.1.4
über ausreichenden Wohnraum verfügen,
1.1.5
durch Zeugnisvorlage nachweisen, dass alle Kinder im gesamten Zeitraum zwischen
dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters die Schule besucht haben.
Zum Kreis der Begünstigten
zählen afghanische Staatsangehörige, sofern sie nicht zwischenzeitlich die
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben.
Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.1
(1) Für die Berechnung des sechsjährigen
Zeitraums ist der der Ausländerbehörde am 24. Juni 2005 bekannte
ununterbrochene Aufenthalt maßgeblich.
(2) Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise sowie Auslandsaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z. B. Transportbegleitungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags) sind unschädlich. Ausreise und Wiedereinreise müssen dabei von vornherein in Zusammenhang mit demselben Zweck stehen.
Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2
(1) Das legale, dauerhafte,
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren
Verträgen bestehen (auch solchen, die mit verschiedenen Arbeitgebern
geschlossen worden sind); als Beschäftigungsverhältnisse gelten auch die mit
dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen
Berufsausbildungsverhältnisse.
(2) Die geforderte
Mindestbeschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren muss spätestens bis zum
Ablauf der Antragsfrist, dem 30. September 2005, vollendet sein.
(3) Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die vor dem Stichtag nach Ziffer 1.1.3, dem 24. Juni 2005, liegen, werden berücksichtigt, wenn die erzielten Einkünfte zwar nicht zur vollständigen, aber zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts ausgereicht haben.
(4) Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum; sie darf insgesamt drei Monate nicht überschreiten.
Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.3
(1) Der gesamte Lebensunterhalt
einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss -
abgesehen von den unter Ziffer 1.2 aufgeführten Personengruppen - spätestens ab
dem 24. Juni 2005 durch Einkünfte aus legalen, unbefristeten,
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vollständig
gesichert sein. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
des Sozialgesetzbuches darf nicht bestehen. Der Bezug von Leistungen aus
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen (z.B. Leistungen aus Kranken-
und Rentenversicherungen, Arbeitslosengeld I) beruhen, ist unschädlich.
Besondere Personengruppen
1.2.1
Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen der Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 gelten,
sofern - ggf. durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 68 AufenthG mit geeigneten Sicherheiten auch
für einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz – der gesamte
Lebensunterhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG
dauerhaft sichergestellt ist, bei folgenden Personengruppen:
1.2.1.1
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
1.2.1.2
Familien mit minderjährigen Kindern, die über den 24. Juni 2005 hinaus
vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen waren,
1.2.1.3
Personen mit minderjährigen Kindern, die mindestens seit dem 24. Juni 2005
allein erziehend sind und denen bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine
Arbeitsaufnahme nicht zumutbar wäre,
1.2.1.4
Erwerbsunfähigen Personen,
1.2.1.5
Afghanischen Staatsangehörigen, die am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr
vollendet haben und in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet
Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht bzw. deutscher
Staatsangehörigkeit haben. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht
abweichend von Ziffer 1.1.1 nicht entgegen, wenn der Aufenthalt weniger als
sechs Jahre beträgt. Begünstigt werden diese Personen, soweit sie sich
mindestens seit dem 24. Juni 2005 im Bundesgebiet aufhalten.
1.3
Einbezogene Personen
1.3.1
Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Für Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt Entsprechendes. Ebenfalls einbezogen
sind die volljährigen, unverheirateten Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise in
das Bundesgebiet minderjährig waren und gewährleistet erscheint, dass sie sich
auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft
integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder
erhalten eine Aufenthaltserlaubnis auch dann, wenn ihr Aufenthalt weniger als
sechs Jahre beträgt.
(1) Ehegatte und Kinder sind einbezogen,
sofern die Ehe seit dem 24. Juni 2005 besteht und sie sich seit diesem Stichtag
im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Kinder, die bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet
bereits volljährig gewesenen sind, müssen die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis selbst erfüllen.
Ausschlussgründe
2.1
Von dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ausgeschlossen sind Personen,
2.1.1
die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert
oder behindert haben, insbesondere sich durch – auch kurzfristiges -
Untertauchen ihrer Abschiebung entzogen haben,
2.1.2
die die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände,
insbesondere ihre Person (Identität) oder ihre Staatsangehörigkeit, getäuscht
haben,
2.1.3
bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen,
2.1.4
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
worden sind; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv)
bleiben außer Betracht.
Der Ausschlussgrund
„vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“ kann sowohl im Falle von
sukzessiven Asylantragstellungen von Familienangehörigen als auch im Falle von
wiederholten Folgeanträgen vorliegen. Zur Bewertung sukzessiver Asylanträge ist
der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG
heranzuziehen. Zu prüfen ist, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar
von dem Motiv des zeitlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen
waren oder ob nach den Umständen des Einzelfalles die zeitlich auseinander
fallenden Asylantragstellungen der Familienmitglieder sachlich vertretbar
waren. Bei wiederholten Folgeanträgen kann von einem vorsätzlichen Hinauszögern
der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn von
dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung Gründe vorgetragen wurden, die
in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines bisher nicht vorgetragenen
bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.
(1) Der Ausschluss eines Familienmitgliedes wegen Straffälligkeit steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen, sofern diese die Voraussetzungen für die Erteilung eigenständig erfüllen.
(2) Mehrere Geldstrafen sind durch die
Ausländerbehörden zu addieren. Eine wegen vorsätzlicher Straftaten nach
strafrechtlichen Vorschriften gebildete Gesamtstrafe von über 50 Tagessätzen
stellt einen Ausschlussgrund dar.
(3) Die
Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot von Verurteilungen sind zu beachten (s.
§ 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Nach §
47 Abs. 3 BZRG ist bei mehreren Verurteilungen eine Tilgung im Übrigen erst
zulässig, wenn alle Verurteilungen tilgungsreif sind.
Strafen sind unbeachtlich, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist nach
Ziffer 3.1 durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung des
Generalbundesanwalts vorzeitig getilgt sind.
Antragsverfahren
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann bis zum 30. September 2005
(Ausschlussfrist) gestellt werden.
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete
Anträge müssen vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss gebracht
werden.
Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist für alle von den Ziffern 1.1 bis 1.3 erfassten Personengruppen ausgeschlossen, wenn die Anträge erst nach dem 30. September 2005 gestellt werden.
Anwendungsregel zu Ziffer 3.2
Fristgerechte Anträge sind
zunächst dahingehend zu prüfen, ob die übrigen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dies
festgestellt, hat die Ausländerbehörde den Antragsteller entsprechend
schriftlich zu unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis erst erfolgen wird, wenn Rechtsmittel und sonstige
auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge unverzüglich
zurückgenommen worden sind.
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
4.1
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für längstens zwei Jahre erteilt. Die
Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für jeweils längstens drei Jahre.
4.2
Die Ausländerbehörden entscheiden abschließend innerhalb von neun Monaten über die Anträge. Sie sind bei ihren Entscheidungen
an die Kriterien und Anwendungsregeln gebunden.
Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen und den Ausschlussgründen sind in
keinem Fall zulässig.
Zum Zeitpunkt der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis muss nach § 3 AufenthG die
Passpflicht grundsätzlich erfüllt sein. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn
der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber
einen Pass noch nicht erlangen konnte und im Besitz eines Ausweisersatzes ist.
Die Ausstellung eines Ausweisersatzes sowie eines Reisedokuments kommt erst in
Betracht, wenn die Erlangung eines anerkannten und gültigen Passes oder
Passersatzes unmöglich ist oder wenn es für den Antragsteller nicht zumutbar
ist, sich einen Pass zu beschaffen (vgl. § 48 Abs. 2 AufenthG).
Auch in diesen Fällen ist der Antragsteller jedoch nach Wegfall des
Hinderungsgrundes anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen.
Statistik und Berichtspflicht
Die Ausländerbehörden
erfassen die Anzahl der nach dieser Anordnung beantragten sowie die Anzahl der
erteilten Aufenthaltserlaubnisse differenziert nach begünstigten Personen und
einbezogenen Familienangehörigen ebenso statistisch wie die Anzahl der
freiwillig ausgereisten sowie der abgeschobenen Personen und berichten der
zuständigen Bezirksregierung hierüber – beginnend ab dem 1. Oktober 2005 -
vierteljährlich. Die Bezirksregierungen übermitteln mir diese Daten
zusammengefasst - beginnend ab dem 1. November 2005 - ebenfalls vierteljährlich.