Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 37 vom 23.8.2005 Seite 915 bis 934
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 11.7.2005 - III B 4–32–02/593 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 11.7.2005 - III B 4–32–02/593 -
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr
v. 11.7.2005
- III B 4–32–02/593 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 11.
Juli 2005 - III B 4–32–02/593 - ist der Plan für den Neubau der Anschlussstelle
Frechen-Nord - A 4/L 183 (Bonnstraße) -
und den Ausbau der L 183 im Anschlussstellenbereich einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet
der Stadt Frechen, Rhein-Erft-Kreis sowie Kompensationsmaßnahmen außerhalb des
eigentlichen Baubereiches auf dem Gebiet der Stadt Kerpen, Rhein-Erft-Kreis,
Regierungsbezirk Köln, gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem
Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen,
Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die
vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage
beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land
Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt
der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde
zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr) und
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
Falls die
Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet
werden.
Vor dem
Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom
31. August 2005 bis 13. September.2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns
Einsicht aus:
Stadtplanungsamt
der Stadt Köln, Zimmer 09.C 41,
Willy-Brandt-Platz
2,
50679 Köln,
während der Dienststunden
montags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung.
Rathaus der Stadt Frechen,
Abt. Planen, Umwelt, Liegenschaften, 3. OG, Zimmer 319,
Johann-Schmitz-Platz 1-3,
50266 Frechen,
während der Öffnungszeiten
montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags 8.00 bis 12.30 Uhr.
Rathaus der Stadt Kerpen,
Zimmer 223,
Jahnplatz 1,
50171 Kerpen
während der Öffnungszeiten
montags, dienstags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr
und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Köln
Am Grauen Stein 33
51105 Köln
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
25. Juli 2005
Im Auftrag
Ekhart
M a a t z
- MBl. NRW. 2005
S. 930