Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 40 vom 8.9.2005 Seite 977 bis 990
Jahresabschlüsse 2003 der Rheinischen Kliniken Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland vom 23.8.2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Jahresabschlüsse 2003 der Rheinischen Kliniken Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland vom 23.8.2005
II.
Jahresabschlüsse 2003
der Rheinischen Kliniken
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland
vom 23.8.2005
Feststellung der Jahresabschlüsse
Der
Jahresabschluss zum 31.12.2003 der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau, Bonn,
Düren, Düsseldorf, Essen, Köln, Langenfeld, Mönchengladbach, Viersen und der
Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen wird entsprechend den als Anlagen
beigefügten Bilanzen zum 31.12.2003 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2003
festgestellt.
Gewinnverwendung und Verlustbehandlung
Die Gewinnverwendung und
Verlustbehandlung sieht – ausgehend von den nachfolgend aufgeführten
Rheinischen Kliniken – wie folgt aus:
Bedburg-Hau
Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2003 in Höhe von € 423.657,66
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Bonn
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2003 in Höhe von € 184.627,41,
davon Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in Höhe von € 4.237,84 wird in eine
zweckgebundene Rücklage für die Finanzierung der Kosten für die
Brandschutzmaßnahmen und Asbestentsorgung sowie der Sanierung des
Versorgungszentrums eingestellt.
Düren
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2003 in Höhe
von € 271.883,69, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in Höhe von €
201.860,84 wird in Höhe von € 240.000,00
in die zweckgebundene Rücklage für Investitionen eingestellt. Der verbleibende
Rest in Höhe von € 31.883,69 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
In der zweckgebundenen Rücklage war
bisher ein Betrag von € 1.533.875,64 enthalten, der zur Finanzierung der
Sporttherapiestätte dienen sollte. Da dieses Projekt nun mit öffentlichen
Mitteln gefördert wird, soll die Rücklage aufgelöst bzw. für folgende Investitionen
umgewidmet werden: Tagesklinik Erftstadt, Erweiterung der Sport- und
Therapiestätte, Errichtung eines Recyclinghofes, Umsetzung Notstromaggregat
inkl. Gebäudeerrichtung, Grundsanierung oder Neubau der Wohnhäuser Meckerstraße
17 - 20 und Pavillonanbau an Haus 6 für die Stationen 6a und 6b.
Ein sich per Saldo ergebender Restbetrag
bis zum ursprünglichen Gesamtwert von € 1.533.875,64 soll in die Position
„Rücklage für Investitionen“ innerhalb der zweckgebundenen Rücklage eingestellt
werden.
Düsseldorf
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2003 in Höhe
von € 491.168,80, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in Höhe von € 42.935,80
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Essen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in
Höhe von € 18.874,90 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Köln
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2003 in Höhe
von € 330.924,76, davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2003 in Höhe von €
72.158,61, wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Langenfeld
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in
Höhe von € 10.710,53 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Mönchengladbach
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in Höhe von €
1.752,40 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Viersen
Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2003 in Höhe von €
179.290,62 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Orthopädie Viersen
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2003 in Höhe von €
49.494,54, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2003 in Höhe von € 8.769,20, wird
in eine zweckgebundene Rücklage für das Modernisierungskonzept eingestellt.“
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes
nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt.
Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung des Prüfungsgegenstandes werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben."
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für
die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach
§ 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden,
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW
hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung
nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach
§ 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Nordrhein- Westfalen
Thomas K n
u t h
Landschaftsverbandes Rheinland