Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 30.9.2005 Seite 1067 bis 1142

Weiterbildungsordnung  der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Weiterbildungsordnung  der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005

21220

Weiterbildungsordnung
 der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004,
12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 und 18. Juni 2005 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 8. August 2005 - III 7 -0810.47- genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 13. Juni 2002 wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1

Ziel

§ 2

Struktur

§ 3

Führen von Bezeichnungen

§ 4

Art, Inhalt und Dauer

§ 5

Befugnis

§ 6

Zulassung als Weiterbildungsstätte

§ 7

Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

§ 8

Dokumentation der Weiterbildung

§ 9

Erteilung von Zeugnissen

§ 10

Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

§ 11

Anerkennungsverfahren

§ 12

Zulassung zur Prüfung

§ 13

Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

§ 14

Prüfung

§ 15

Mitteilung der Prüfungsentscheidung

§ 16

Wiederholungsprüfung

§ 17

Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

§ 18

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 19

Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 20

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Begriffserläuterungen

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C

Abschnitt B

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

1

Gebiet Anästhesiologie

2

Gebiet Anatomie

3

Gebiet Arbeitsmedizin

4

Gebiet Augenheilkunde

5

Gebiet Biochemie

6

Gebiet Chirurgie

6.1

FA Allgemeine Chirurgie

6.2

FA Gefäßchirurgie

6.3

FA Herzchirurgie

6.4

FA Kinderchirurgie

6.5

FA Orthopädie und Unfallchirurgie

6.6

FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

6.7

FA Thoraxchirurgie

6.8

FA Visceralchirurgie

7

Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

SP Gynäkologische Onkologie

SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

8

Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

8.1

FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

8.2

FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

9

Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

10

Gebiet Humangenetik

11

Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

12

Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

12.1

FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt)

12.2

FA Innere Medizin und SP Angiologie

FA Innere Medizin und SP Endokrinologie und Diabetologie

FA Innere Medizin und SP Gastroenterologie

FA Innere Medizin und SP Hämatologie und Onkologie

FA Innere Medizin und SP Kardiologie

FA Innere Medizin und SP Nephrologie

FA Innere Medizin und SP Pneumologie

FA Innere Medizin und SP Rheumatologie

13

Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie

SP Kinder-Kardiologie

SP Neonatologie

SP Neuropädiatrie

14

Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

15

Gebiet Laboratoriumsmedizin

16

Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

17

Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

18

Gebiet Neurochirurgie

19

Gebiet Neurologie

20

Gebiet Nuklearmedizin

21

Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

22

Gebiet Pathologie

22.1

FA Neuropathologie

22.2

FA Pathologie

23

Gebiet Pharmakologie

23.1

FA Klinische Pharmakologie

23.2

FA Pharmakologie und Toxikologie

24

Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

25

Gebiet Physiologie

26

Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

SP Forensische Psychiatrie

27

Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

28

Gebiet Radiologie

SP Kinderradiologie

SP Neuroradiologie

29

Gebiet Rechtsmedizin

30

Gebiet Strahlentherapie

31

Gebiet Transfusionsmedizin

32

Gebiet Urologie

Abschnitt C

Zusatz-Weiterbildungen

1  Ärztliches Qualitätsmanagement

2  Akupunktur

3  Allergologie

4  Andrologie

5  Betriebsmedizin

6  Dermatohistologie

7  Diabetologie

8  Flugmedizin

9  Geriatrie

10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

11 Hämostaseologie

12 Handchirurgie

13 Homöopathie

14 Infektiologie

15 Intensivmedizin

16 Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie

17 Kinder-Gastroenterologie

18 Kinder-Nephrologie

19 Kinder-Orthopädie

20 Kinder-Pneumologie

21 Kinder-Rheumatologie

22 Labordiagnostik - fachgebunden -

23 Magnetresonanztomographie - fachgebunden -

24 Manuelle Medizin/Chirotherapie

25 Medikamentöse Tumortherapie

26 Medizinische Informatik

27 Naturheilverfahren

28 Notfallmedizin

29 Orthopädische Rheumatologie

30 Palliativmedizin

31 Phlebologie

32 Physikalische Therapie und Balneologie

33 Plastische und Ästhetische Operationen

34 Proktologie

35 Psychoanalyse

36 Psychotherapie - fachgebunden -

37 Rehabilitationswesen

38 Röntgendiagnostik - fachgebunden -

39 Schlafmedizin

40 Sozialmedizin

41 Spezielle Orthopädische Chirurgie

42 Spezielle Schmerztherapie

43 Spezielle Unfallchirurgie

44 Sportmedizin

45 Suchtmedizinische Grundversorgung

46 Tropenmedizin

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.

Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.

Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1
Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2
Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt

- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,

- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes

oder

- zur Zusatzbezeichnung.

(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.
Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.

§ 3
Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeichnungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

§ 4
Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen angerechnet werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt soweit in Abschnitt B und C nichts anderes geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung von Familie und Beruf.

(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

§ 5
Befugnis

(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.

(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.

§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

-         die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,

-         Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,

-         Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.

§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

-         ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

-         Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 8
Dokumentation der Weiterbildung

(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9
Erteilung von Zeugnissen

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 10
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fachgutachter oder Prüfungsausschüsse hören.

§ 11
Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2 belegt ist.

(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

§ 13
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen.

Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 14
Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel

-      die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder

-   erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.

In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Anerkennung ohne nochmalige Prüfung.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 15
Mitteilung der Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.

(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.

§ 16
Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.

§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für eine Facharztweiterbildung, einen Schwerpunkt oder eine Zusatz-Weiterbildung besitzt, die nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die Anerkennung für eine entsprechende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung eine entsprechende Anerkennung möglich ist.
Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach der Richtlinie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes und die Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen, die nach der Richtlinie 93/16/EWG sowie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, ergeben sich aus den Anhängen B und C der Richtlinie 93/16/EWG und den entsprechenden Ergänzungen durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen. Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem interessierten Arzt Auskunft.

(2) Stimmen bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnungen eines Diploms, Prüfungszeugnisses und sonstigen Befähigungsnachweises nicht mit den für den betreffenden Staat in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnungen überein, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Einrichtungen vorgelegt wird. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, die in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt sind.

(3) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder anderen Vertragsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch ein von den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, die nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fallen, belegt sind, soweit diese Weiterbildungszeiten der für das betreffende Fachgebiet nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entsprechen.
Dabei sind die im anderen Mitglied- oder im anderen Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildungen zu berücksichtigen. Die Ärztekammer trifft die Entscheidung über die Anrechnung und die noch abzuleistende Weiterbildung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

(4) Sofern ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat, die bereits in einem anderen Mitglied- oder in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurden, sind die abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dabei sind in dem anderen Mitglied- oder in dem anderen Vertragsstaat absolvierte Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Ärztekammer trifft die Entscheidung über die Anrechnung und die noch abzuleistende Weiterbildung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

§ 19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Facharzt- oder Schwerpunkt-Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.

§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.

(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.

(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

(4) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(5) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(6) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(7) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(8) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Die Ärztekammer beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das Verfahren der Anerkennung die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen bestimmt.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stellen.

(9) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

(10)In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.

Begriffserläuterungen
für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung

Ambulanter Bereich:     Ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen

Stationärer Bereich:      Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken, Belegabteilungen und Einrichtungen, in denen Patienten über Nacht ärztlich betreut werden;
medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind

Notfallaufnahme:           Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.

Basisweiterbildung:       Definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes

Kompetenzen:                Die Kompetenzen (Facharzt-, Schwerpunkt-, Zusatz-Weiterbildungen) spiegeln die Inhalte eines Gebietes wider, die Gegenstand der Weiterbildung und deren Prüfung vor der Ärztekammer sind. Die Inhalte dieser Kompetenzen stellen eine Teilmenge des Gebietes dar.

Gebiete der                    Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde
unmittelbaren                 und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Patientenversorgung     Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin und
                                        Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin,

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie

Fallseminar:                   Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C

1
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:

Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-       ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns

-       der ärztlichen Begutachtung

-       den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements

-       der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen

-       psychosomatischen Grundlagen

-       der interdisziplinären Zusammenarbeit

-       der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten

-       der Aufklärung und der Befunddokumentation

-       labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)

-       medizinischen Notfallsituationen

-   den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs

-       der allgemeinen Schmerztherapie

-       der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen

-       der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden

-       den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit

-       gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns

-       geschlechtsspezifischen Aspekten in Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation

-       den Strukturen des Gesundheitswesens

2
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen nichts Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich abgeleistet werden.

3
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien in fachlicher Hinsicht konkretisiert.

4
Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.

Abschnitt B

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

Gebiete

FA- und SP-Kompetenz

1 Anästhesiologie

           FA Anästhesiologie

2 Anatomie

           FA Anatomie

3 Arbeitsmedizin

           FA Arbeitsmedizin

4 Augenheilkunde

           FA Augenheilkunde

5 Biochemie

           FA Biochemie

6 Chirurgie

   6.1   FA Allgemeine Chirurgie

   6.2   FA Gefäßchirurgie

   6.3   FA Herzchirurgie

   6.4   FA Kinderchirurgie

   6.5   FA Orthopädie und Unfallchirurgie

   6.6   FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

   6.7   FA Thoraxchirurgie

   6.8   FA Visceralchirurgie

7 Frauenheilkunde und Geburtshilfe

           FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Schwerpunkte:

- Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

- Gynäkologische Onkologie

- Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

   8.1   FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

   8.2   FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

9 Haut- und Geschlechtskrankheiten

           FA Haut- und Geschlechtskrankheiten

10 Humangenetik

           FA Humangenetik

11 Hygiene und Umweltmedizin

          FA Hygiene und Umweltmedizin

12 Innere Medizin und   

      Allgemeinmedizin

12.1   FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt)

12.2   FA Innere Medizin und Schwerpunkte:

- Angiologie

- Endokrinologie und Diabetologie

- Gastroenterologie

- Hämatologie und Onkologie

- Kardiologie

- Nephrologie

- Pneumologie

- Rheumatologie

13 Kinder- und Jugendmedizin

           FA Kinder- und Jugendmedizin

Schwerpunkte:

- Kinder-Hämatologie und -Onkologie

- Kinder-Kardiologie

- Neonatologie

- Neuropädiatrie


14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und

     -psychotherapie

           FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie

15 Laboratoriumsmedizin

           FA Laboratoriumsmedizin

16 Mikrobiologie, Virologie

     und Infektionsepidemiologie

           FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

17 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

           FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

18 Neurochirurgie

           FA Neurochirurgie

19 Neurologie

           FA Neurologie

20 Nuklearmedizin

           FA Nuklearmedizin

21 Öffentliches Gesundheitswesen

           FA Öffentliches Gesundheitswesen

22 Pathologie

22.1    FA Neuropathologie

22.2    FA Pathologie

23 Pharmakologie

23.1    FA Klinische Pharmakologie

23.2    FA Pharmakologie und Toxikologie

24 Physikalische und Rehabilitative

     Medizin

           FA Physikalische und Rehabilitative Medizin

25 Physiologie

           FA Physiologie

26 Psychiatrie und Psychotherapie

           FA Psychiatrie und Psychotherapie

Schwerpunkt:

- Forensische Psychiatrie

27 Psychosomatische Medizin

     und Psychotherapie

           FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie


28 Radiologie

           FA Radiologie

Schwerpunkte:

- Kinderradiologie

- Neuroradiologie

29 Rechtsmedizin

           FA Rechtsmedizin

30 Strahlentherapie

           FA Strahlentherapie

31 Transfusionsmedizin

           FA Transfusionsmedizin

32 Urologie

           FA Urologie

1
Gebiet Anästhesiologie

Definition:

Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeutische Maßnahmen.

Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie (Anästhesist/Anästhesistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu

-      12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden

-      18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

12 Monate in der Intensivmedizin, davon können

-      6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den Anästhesieverfahren

-        der Beurteilung perioperativer Risiken

-        Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin

-        der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung

-        notfallmedizinischen Maßnahmen

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler Ernährung

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen

-        Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-        Elektrokardiogramme

-        selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon

-        im Gebiet Chirurgie

-        im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-        bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

-        in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten

-        bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich

-        rückenmarksnahe Regionalanästhesien

-        periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden

-        Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon

-        bei intrathorakalen Eingriffen

-        bei intrakraniellen Eingriffen

2
Gebiet Anatomie

Definition:

Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.

Facharzt/Fachärztin für Anatomie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im Gebiet Pathologie angerechnet werden, davon können

-      6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie

-        Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen

-        der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

-        der Röntgenanatomie

-        der Embryologie

-        der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen

-        den makroskopischen Präparationsmethoden

-        der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration

-        der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken

-        der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken

-        der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie

-        der Makro- und Mikrophotographie

-        der Morphometrie

-        der Technik der Elektronenmikroskopie

3
Gebiet Arbeitsmedizin

Definition:

Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.

Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin (Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin

36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu

-      12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60 Monate Weiterbildung abgeleistet werden sollen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

-        der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen

-        der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung

-        der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

-        der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

-        der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz

-        der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation

-        der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz

-        der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie

-        der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie

-        der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte

-        arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse

-        der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels

-        der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz

-        der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften

-        Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen

-        Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung

-        Ergometrie

-        Lungenfunktionsprüfungen

-        Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken

-        arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

4
Gebiet Augenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschließlich der Optometrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde (Augenarzt/Augenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie-Prophylaxe

-        der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven

-        der Neuroophthalmologie

-        der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren

-        der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus

-        der Rehabilitation von Sehbehinderten

-        der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich immunologischer und infektiologischer Bezüge

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen

-        Messung von Refraktionsfehlern

-        ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampe, Gonioskopie und Opthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung

-        Lokal- und Regionalanästhesien

-        ophthalmologische Eingriffe an

-        Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege

-        Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht

-        einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie

-        geraden Augenmuskeln

-        laserchirurgische Eingriffe

-        am Vorderabschnitt des Auges

-        an der Retina

-        Mitwirkung bei intraokularen Eingriffen, einschließlich Netzhaut- und Glaskörperoperationen, und Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe

5
Gebiet Biochemie

Definition:

Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Facharzt/Fachärztin für Biochemie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung

-        biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien, einschließlich endokriner Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes

-        der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik

-        der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie

-        der Darstellung biologischer Substanzen

-        den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen

-        der Chromatographie und Elektrophorese

-        der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotitermethode

-        immunchemischen Testverfahren

-        den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate

-        dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung

-        den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels

-        den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie

-        der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

-        der Labororganisation und dem Laborbetrieb

6
Gebiet Chirurgie

Definition:

Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen
6.1 bis 6.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

6 Monate Notfallaufnahme

6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet

12 Monate Chirurgie, davon können

-      6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

-        der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

-        der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation

-        den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung

-        operativen Eingriffen und Operationsschritten

-        der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre einschließlich Impfprophylaxe

-        den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

-        der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-        der medikamentösen Thromboseprophylaxen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

-        Lokal- und Regionalanästhesien

-        Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie

-        Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen

6.1
Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie
(Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie

12 Monate in Visceralchirurgie

24 Monate in diesen und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu

-      12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

-      12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der operativen und nicht operativen Grund- und Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und visceralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren

-        instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane

-        große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen

-        Deckung von Haut- und Weichteildefekten

-        Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und fixierende Verbände

-        Repositionen von Frakturen und Luxationen

-        operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Versorgung , Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie

-        Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

6.2
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
(Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie

oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie
angerechnet werden

12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem

-        instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        intraoperative angiographische Untersuchungen

-        Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

-        Extremitäten versorgenden Gefäße,

-        abdominellen und retroperitonealen Gefäße,

-        extracraniellen hirnzuführenden Gefäße

-        hämodynamische Untersuchungen an Venen

-        rekonstruktive Operationen

-        an supraaortalen Arterien,

-        an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,

-        im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt

-        endovaskuläre Eingriffe

-        Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation

-        Operationen am Venensystem

-        Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen

6.3
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie
(Herzchirurg/Herzchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,

-      die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

-        Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        den Grundlagen minimal-invasiver Therapie

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge

-        der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen

-        der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von Herzassistenzsystemen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Elektrokardiogramm

-        sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

-        Echokardiographie

-        Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation

-        an Koronargefäßen

-        an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion

-        an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß

-        bei angeborenen Herzfehlern

-        Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation

-        Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen

-        transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD)

-        Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen

-        Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

-        Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation

6.4
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie
(Kinderchirurg/Kinderchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können

-      6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden

-   können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden

-   können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen

-        den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken

-        der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung

-     der konservativen und operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen und Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken

-        der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen

-        den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen

-        operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken

-        an Kopf- und Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen

-        an Brustwand und Brusthöhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren

-        an Bauchwand, Bauchhöhle und Retroperitoneum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen

-        am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen

-        am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen

-        am Stütz- und Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren

-        bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken

6.5
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden

-   12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen

-        der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements

-        den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen

-        den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen

-        den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane

-        der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren

-        der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen

-     der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

-        der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose

-        der Biomechanik

-        chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie

-        der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung

-        den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen

-        operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß

-        Eingriffe an Nerven und Gefäßen

-        Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken

-        Implantatentfernungen

-        Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen

-        konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen

-        Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken

-        Osteodensitometrie

-        Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel

6.6
Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-      12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder

-      6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden

-      12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform

-        der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase

-        der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden und Wundheilungsstörungen

-        Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen

-        therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion

-        der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen

-        funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation

-        der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

-        der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems

-        der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen

-        der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/ neurophysiologischer Befunde

-        der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall-Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss

-        im Kopf-Hals-Bereich

-        im Brustbereich

-        an Rumpf und Extremitäten

-        an Haut- und subkutanen Weichteilen

-        an peripheren Nerven

-        Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen

6.7
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie
(Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden

-   12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation

-        operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        den zur Versorgung im Notfall erforderlichen, gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen und allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-        der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung

-        Techniken minimal-invasiver Chirurgie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)

-        diagnostische und therapeutische Endoskopien, z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie

-        operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver Techniken

-        an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie

-        am Mediastinum und Oesophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten,  Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oesophagus

-        an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik

-        an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie

-        erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard-und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum

-        videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien

-        an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen

-        Eingriffe bei thorakalen Verletzungen

6.8
Facharzt/Fachärztin für Visceralchirurgie
(Visceralchirurg/Visceralchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-      12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

-      12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren oder endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-        instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Untersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums
einschließlich Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße

-        Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien und den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie

-        konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung

-         Gefäßchirurgie

-         Thoraxchirurgie

-         Visceralchirurgie

besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben.

Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.

Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis16 Anwendung.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 8 Anwendung

7
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:

Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.

Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Frauenarzt/Frauenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden

-   bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

und

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

-        der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung einschließlich Impfungen

-        der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von Komplikationen und der Rehabilitation

-        der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen Tumorerkrankungen

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Feststellung einer Schwangerschaft, der Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung

-        der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen

-        der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings

-        der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust

-        der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms

-        der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der weiblichen Sterilität

-        der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer, mechanischer und operativer Kontrazeption

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Prävention der Osteoporose

-        der Sexualberatung der Frau und des Paares

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        ante- und intrapartale Cardiotokogramme

-        Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen

-        Geburtshilfliche Operationen, z. B. Sektio, Forceps, Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage

-        Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen

-        Lokal- und Regionalanästhesie

-        operative Eingriffe

-        am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie

-        vaginale und abdomnelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien

-        Kolposkopien

-     Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten

-        Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät, der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri- und Postmenopause

-        endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren

-        der fertilitätsbezogenen Paarberatung

-        der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingter Alterungsprozesse

-     der Erkennung und Beurteilung psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt, auf die Fertilität und deren Behandlung

-        genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung

-        Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus und des Prolaktinhaushaltes

-        den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen der weiblichen Brust

-        den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der Transsexualität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF), intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)

-        Kryokonservierungsverfahren

-        Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests

-        Mitwirkung bei größeren fertilitätschirurgischen Eingriffen einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin zu führen.

Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust

-        chemotherapeutischen und hormonellen Verfahren

-        molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren

-        organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren

-        radikalen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie) und invasive (z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust

-        organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale (z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie, inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)

-        organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma

-        rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen

-        hormonelle (ablative und additive) Therapien

-        zytostatische Therapiezyklen

-        supportive und palliative medikamentöse Tumortherapien

-        gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie

-        psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung

-        spezielle Rezidivdiagnostik und -Behandlung

-        Tumornachsorge

Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen

-        der Erkennung fetomaternaler Risiken

-        der Erkennung und Behandlung von fetalen Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen

-        der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der Risikogeburt

-        der Beratung der Patientin bzw. des Paares bei gezielten pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende Diagnostik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie

-        Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten Zustandsdiagnostik des Feten

-        Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim Neugeborenen

-        invasive prä- und perinatale Eingriffe, z. B. Amniozentesen, Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen aus fetalen Körperhöhlen, Amniondraingen

-        operative Entbindungen bei Risikoschwangerschaften einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.

8
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

-        den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule und der Kiefergelenke

-        der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-        Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes

-        den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen

-        der Hör-Screening-Untersuchung

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        audiologische Untersuchungen, z. B. Tonschwellen-, Sprach- Hörfeldaudiometrie, elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische Emissionen, Hörtests zur Diagnostik zentraler Hörstörungen sowie zur Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung und Überprüfung, Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening

-        neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

-        Sprachtests

-        Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie, Spirographie

-        mikroskopische und endoskopische Untersuchungen, z. B. Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie, Tracheoskopie, Oesophagoskopie

-        sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/ Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

-        Lokal- und Regionalanästhesien

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

8.1
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

-        den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

-        den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren operativer Behandlungsmaßnahmen

-        der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        den umweltbedingten Schädigungen im Hals-Nasen-Ohrenbereich einschließlich Lärmschwerhörigkeit

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes

-        Hyposensibilisierung

-        neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests und funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems auch mit apparativer Registrierung mittels elektro- und/oder Videonystagmographie

-        operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken

-        an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen

-        an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels

-        plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr

-        im Pharynx

-        im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie

-        am äußeren Hals

-        an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen

-        Eingriffe bei Schlafapnoe

-        Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B. bei mikrochirurgischen Ohroperationen große tumorchirurgische Operationen im Kopf-Hals-Bereich, bei endoskopischer Ethmoidektomie und Pansinusoperationen, bei neuroplastischen Eingriffen, bei Gefäßersatz und mikrovaskulären Anastomosen

8.2
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens, der Hörreifung, -verarbeitung und ‑wahrnehmung einschließlich psychosomatischer Störungen und der Beratung von Angehörigen

-        Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich entwicklungsneurologischer und ‑psychologischer Zusammenhänge

-        der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien

-        der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch bei Neugeborenen und Säuglingen

-        der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene

-        der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens und Stellung von Indikationen zur chirurgischen Schluckrehabilitation sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und gastroduodenalen Sonden

-        der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation, Phonation und Ersatzstimmbildung

-        der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter einschließlich Gebrauchsschulung

-        der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantation im Kindesalter

-        Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen einschließlich Stimmhygiene

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter Potenziale

-        elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter

-        Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter

-        Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter

-        subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler Hörstörungen im Kindesalter

-        Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter

-        entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische Testverfahren

-        instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung, Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen

-        Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer und dynamischer Lungenfunktionsparameter

-        Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Elektroglottographie

-        fachbezogene Elektromyographie und Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.

9
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
(Hautarzt/Hautärztin)

Definition:

Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße, der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder

-        der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten und Geschlechtsorganen

-        der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-        der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen

-        der Erkennung proktologischer Erkrankungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika

-        der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation berufsbedingter Dermatosen

-        den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie

-        der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-        der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen

-        der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung und Lasertherapie

-        der Indikationsstellung zu und Befundbewertung von gebietsbezogenen histologischen Untersuchungen

-        ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich diätetischer Behandlung

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        operative Eingriffe

-     Exzisionen von benignen und malignen Tumoren

-        lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)

-        freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate

-        phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie

-        ästhetisch operative Dermatologie, wie z. B. Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen

-        proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata

-        Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren

-        Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch

-        Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

-        Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen

-        Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler/Duplexsonographie peripherer Gefäße

-        phlebologische Funktionsuntersuchungen wie Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie

-        Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische Therapie

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken

-        Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien

-        Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen

-        mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung

-        Trichogramm

10
Gebiet Humangenetik

Definition:

Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.

Facharzt/Fachärztin für Humangenetik

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Humangenetik ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

-   24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,

-   12 Monate in einem zytogenetischen Labor,

-   12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,

-   12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen, multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer, zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer Methoden

-        der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte

-        der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit

-        der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken

-        der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik

-        den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der genetischen Epidemiologie

-        der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese, Tumorgenese und Teratogenese

-        der pränatalen Diagnostik

-        der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung individueller genetischer Veranlagung

-        den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen

-        den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation, -färbung und -analyse sowie der molekularen Zytogenetik

-        den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie der Grundtechniken der Sequenzermittlung

-        den Grundlagen molekulargenetischer Diagnostik mit direktem Nachweis von Genmutationen auch bei Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome

-        Befunderhebung und Risikoabschätzung bei

-        monogenen und komplexen Erbgängen

-        numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen

-        molekulargenetischen Befunden

-        genetische Beratungen einschließlich Erhebung der Familienanamnese in 3 Generationen und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern

-        prä- und postnatale Chromosomanalysen

-        Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten an

-        Interphasekernen

-        Metaphasechromosomen

-        prä- und postnatale molekulargenetische Analysen

11
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

Definition:

Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung, Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und Praxishygiene, der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete

- können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement einschließlich der Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und Erstellung von Hygieneplänen

-        der Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung sowie der Überwachung der Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung

-        der Erkennung nosokomialer Infektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen

-        der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes

-        der Umwelthygiene wie Wasser-, Boden-, Lufthygiene und Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen

-        der Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe

-        der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring

-        der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie

-        dem gesundheitlichen Verbraucherschutz

-        den Grundlagen der Reisemedizin

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        hygienische Ortsbegehungen und Inspektion einschließlich Krankenhausbegehung

-        Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich Befundbeurteilung in Bezug auf Grenz- und Richtwerte

-        Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität

-        Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung

12
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

Definition:

Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen 12.1/12.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Gemeinsame Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen 12.1 und 12.2:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

-        der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

-        den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker

-        Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen

-        ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-        der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

-        der intensivmedizinischen Basisvorsorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen einschließlich strukturierter Schulungen

-        Elektrokardiogramm

-        Ergometrie

-        Langzeit-EKG

-        Langzeitblutdruckmessung

-        spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

-        Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane

-        Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse

-        Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-        Proktoskopie

12.1
Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin1
(Hausarzt/Hausärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen und des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung, davon können bis zu

-      12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar

und

24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu

- 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden

und

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut

-        der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall

-        der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung

-        Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-        interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten

-        der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit

-        gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte

-        Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen

-        der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen

-        der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen

-        der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen

-        den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie

Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären internistischen Patientenversorgung und mindestens 6 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung müssen in ganztägiger Tätigkeit erfolgen.

1 Die Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG vom 05.04.1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie
(Internist und Angiologe/Internistin und Angiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung

und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße sowie in der Mitwirkung bei interventionellen Eingriffen und der Rehabilitation

-        der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren

-        der lokalen Behandlung ischämisch und venös bedingter Gewebedefekte

-        der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten

-     Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Trombembolektomie, Brachytherapie

-     der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie, Lymphographie)

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen, einschließlich

-        Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien

-        Oszillographien/Rheographien

-        Kapillaroskopien

-        transcutanen Sauerstoffdruckmessungen

-        Venenverschlußplethysmographien

-        Phlebodynamometrien

-        rheologische Untersuchungsmethoden

-        ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung

-        Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

-        Extremitäten versorgenden Arterien,

-        Extremitäten versorgenden Venen,

-        abdominellen und retroperitonealen Gefäße,

-        extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,

-        intrakraniellen Gefäße

-        Sklerosierung oberflächlicher Varizen

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe/Internistin und Endokrinologin und Diabetologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin

- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen

-      des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung,

-      sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms

-        Diabetes-assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung

-        der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität

-        der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms

-        der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung

-        der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen

-        der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern

-        der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder

-        strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung

-        der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen

-        der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen

-        endokrinologische Labordiagnostik

-        Osteodensitometrie

-        Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie
(Internist und Gastroenterologe/Internistin und Gastroenterologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Gastroenterologie, davon

-      6 Monate internistische Intensivmedizin

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der schwerpunktbezogenen Infektionskrankheiten, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

-        der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren

-        der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-     der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts

-        der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-        der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-        der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße

-        Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion

-        endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation

-        Intestinoskopie

-        Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie

-        Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe

-        interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie

-        Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien

-        Leberpunktionen

-        sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an gastrointestinalen Organen

-        manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes

-        Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste

-        mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben) oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft

-     abgeschlossene und dokumentierte zytostatische Therapien

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie
(Internist und Hämatologe und Onkologe/Internistin und Hämatologin und Onkologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, davon

-      6 Monate internistische Intensivmedizin

-      6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung

-        der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate

-        hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung

-        der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen

-        der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren

-        der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung

-        hämatologisch-onkologische Labordiagnostik

-        mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

-        koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren

-        Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen

-        sonographische Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie
(Internist und Kardiologe/Internistin und Kardiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie, davon

-      6 Monate internistische Intensivmedizin

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

-        Beratung und Führung von Herz- Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit

-        der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen

-        der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie, Rotablation, Brachytherapie)

-        der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

-        der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Venen

-        der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation

-        der Schrittmachertherapie und -nachsorge

-        der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen

-        der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen

-        transoesophageale Echokardiographie

-        Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung

-        Spiro-Ergometrie

-        Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

-        Langzeituntersuchungsverfahren, z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale

-        Applikation von Schrittmachersonden

-        Schrittmacherkontrollen

-        Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren (ICD)

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie
(Internist und Nephrologe/Internistin und Nephrologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt, davon

-      6 Monate internistische Intensivmedizin

-      6 Monate in der Dialyse

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

-        der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie

-        den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse

-        der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild

-        der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen

-        der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation

-        der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

-        der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Hämodialysen oder analoge Verfahren

-        Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren

-        Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung der Zellen

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie
(Internist und Pneumologe/Internistin und Pneumologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie, davon

-      6 Monate internistische Intensivmedizin

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen

-        der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung

-        den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch Arbeitsplatzeinflüsse

-        den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen

-     der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts

-        der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-        den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane

-        den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose

-        der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums

-        Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage

-        Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

-        Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie

-        Ganzkörperplethysmographien

-        Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors

-        Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik

-        Spiro-Ergometrie

-        Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter

-        Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie
(Internist und Rheumatologe/Internistin und Rheumatologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und

36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie, davon

-   6 Monate internistische Intensivmedizin

-      6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor

-      können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

-        der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien

-        der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

-        der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

-        der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien

-        lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen

-        mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung

-        rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse

-        Kapillarmikroskopie

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet

1) Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin oder die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin besitzen, behalten diese bei.

2) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens fünf Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

3) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.

4) Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie und Diabetologie zu führen.

5) Bei Anträgen nach Abs. 2 finden die §§ 12 bis 16 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.

13
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie und der Schutzimpfungen.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt/Kinderärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen

- können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie oder 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

- können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden

- können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

-        der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen

-        der Erkennung und koordinierten Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-        der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der Gesundheitsberatung einschließlich ihrer Bezugspersonen

-        Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen

-        der Prävention einschließlich Impfungen

-        der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und sozialpädiatrischer Maßnahmen

-        der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

-        der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Reifgeborenen

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen, mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

-        altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder

-        der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen

-        Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren

-        orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und der Sprachentwicklung

-        der Entwicklung des kindlichen Immunsystems

-        der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

-        der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und der Pubertätsentwicklung

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung und Schulung

-        der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung

-        der Gewalt- und Suchtprävention

-        der Sexualberatung

-        der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen

-        der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo- und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen

-        Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG

-        Langzeit-Blutdruckmessung

-        spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

-        orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen

-        Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-        Phototherapie

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin zu führen.

Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

- können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung, konservativen Behandlung und Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

-        der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunktes

-        der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen kooperativer Behandlungskonzepte

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

-        der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation

-        der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

-        der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von Rezidiven und Therapie-Folgeschäden

-        der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen

-        der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich zytologischer Befundung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

-        Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer Medikamente

-        sonographische Untersuchungen bei hämato-onkologischen Erkrankungen

Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung, konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

-        der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen und interventionellen, ablativen Behandlungen

-        der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation

-        der Schrittmachertherapie und -nachsorge

-        der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen, Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte

-        der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

-        der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren

-        der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie

-        Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie, Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie

-        transoesophageale Echokardiographie

-        Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

-        Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien

-        Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

-        Langzeit-EKG

-        Langzeit-Blutdruckmessungen

Schwerpunkt Neonatologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- 6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen

-        der Erkennung und Behandlung von Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion

-        den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und Neugeborenen

-        der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen

-        der Erkennung und Behandlung der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms

-        der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und Neugeborenen

-        der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen

-        der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen

-        intensivmedizinischen Messverfahren und Maßnahmen einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit vitaler Bedrohung

-        Behandlung von komplizierten neonatologischen Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g), z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle Blutung, Hydrops fetalis

-        entwicklungsneurologische Diagnostik

-        differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung einschließlich Surfactantbehandlung

-        Stickoxidtherapie

Schwerpunkt Neuropädiatrie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur

-        der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen

-        der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen

-        der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien

-        neuromuskulären Erkrankungen

-        vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur

-        neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen

-        der Behandlung von Zerebralparesen

-        Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik

-        der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer Entwicklungsstörungen

-        der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der Muskulatur

-        der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination, z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen Bereich

-        der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Training

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel, motorisch und akustisch evozierte Potenziale

-        Ultraschalluntersuchungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur einschließlich Doppler- und Duplex-Sonographien

14
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können

-      6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik

-        Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes

-        (entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden

-        psychodiagnostischen Testverfahren

-        Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte

-        der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder

-        sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

-        wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren

-        der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung, z. B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische, ergotherapeutische, bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen, sowie indirekte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen

-        der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

-        Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen

-        Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

-        Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

-        Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

-        Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

-        Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen des Kindes- und Jugendalters

Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil

(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

-        Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-, sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen zu berücksichtigen

-        sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule

-        Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung

-        60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller Gesichtspunkte

-        10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik

-        Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der Entwicklungs- , Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je 10 Testen)

-        Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen

-        40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen

-     Gutachten zu Fragestellungen aus den Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach dem Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Familienrecht und Strafrecht

-        Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern

-        Durchführung von Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher Supervision und unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei komplexen psychischen Störungsbildern

Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil

(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

-     100 Stunden Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie der Theorie und Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der Psychosomatik

-        Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen, davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive Psychotherapie unter Supervision

-        16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

-        10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung

-        10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision

-        240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht

-        35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit

Selbsterfahrung

-     150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren

15
Gebiet Laboratoriumsmedizin

Definition:

Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.

Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin (Laborarzt/Laborärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin

6 Monate in einem mikrobiologischen Labor

6 Monate in einem infektionsserologischen Labor

6 Monate in einem immunhämatologischen Labor

können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden

können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

-        der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer, immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung

-        der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

-        der Probenvorbereitung

-        immunologischen Routineverfahren und der Blutgruppenserologie

-        Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik einschließlich Drug-Monitoring

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Mikroskopier- und Färbeverfahren

-        Bestimmung und Bewertung von

-        Enzymen und Substraten

-        Plasmaproteinen und Tumormarkern

-        Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen

-        harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen

-        Entzündungsparametern

-     Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern

-     Parametern der Infektionsserologie

-        Bestimmung und Bewertung von Parametern des

-        Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels

-        Hormon- und Knochenstoffwechsels

-        Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts

-        Säure-Basen-Haushaltes

-        Liquors, Urins und Punktats

-        Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen, immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik

-        bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

-        Drug-Monitoring, Drogenscreening

-        molekulargenetische Analytik

-        Radioimmunoassay

16
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Definition:

Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden

-        der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen

-        der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung

-        mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und Befundinterpretation

-        den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und Normalflora

-        den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von Untersuchungsverfahren

-        Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken

-        der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener Krankheitserreger

-        der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer Konsiliartätigkeit

-        der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie

-        der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe

-        der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen

-        der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen

-        der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung

-        der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit

-        der mikrobiologischen und virologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln

-        der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

-        infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und Antikörpern

-        mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen, Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer Methoden

-        kulturelle Anzüchtungen

-        Zellkultur zum Antigennachweis von Viren

-        Auto-Antikörpernachweis einschließlich Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen

-        Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems, Immunglobulinen und Komplementfaktoren

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu führen.

17
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus.

Definition:

Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren, Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.

Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg/ Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden

24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich der Implantologie

-        der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer, Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen

-        der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Tumoren des Gaumen, der Lippen, der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen Lymphknoten

-        den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz

-        der prothetischen Versorgung

-        den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-        der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

-        Lokal- und Regionalanästhesie

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        operative Eingriffe in der

-        dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen

-        septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen

-        Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen

-        Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen

-        kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B. Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien

-        präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen

-        Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen

-        Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen

-        plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel

-        sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit Mund-Kiefer und Gesichtsoperationen, z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des Präparierens von Gefäßanschlüssen

18
Gebiet Neurochirurgie

Definition:

Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative, perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie (Neurochirurg/Neurochirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

48 Monate in der stationären Patientenversorgung

6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten

können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems

-        der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-        der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen

-        der Erkennung psychogener Syndrome

-        der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei radiochirurgischen Behandlungen

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-        der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        neurophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen, Elektromyogramm

-        sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und intrakranieller Gefäße

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-        einfache Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

-        Lokal- und Regionalanästhesie

-        neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver, stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der Neuronavigation

-        an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung

-        an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen

-        bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen

-        bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen, z. B. Tumor-Operationen

-        bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen

-        bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren

-        bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien

-        bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien

19
Gebiet Neurologie

Definition:

Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.

Facharzt/Fachärztin für Neurologie (Neurologe/Neurologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung

12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten

können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände

-        der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen

-     der Indikationsstellung und Überwachung neurologischer und physikalischer Behandlungsverfahren

-        der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren

-        der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen

-        der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-     den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-     der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-        neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

-        den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und Vigilanzstörungen

-        den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der medizinischen Neuropsychologie

-        den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-        der Hirntoddiagnostik

-        der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-        der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Elektroenzephalographie

-        Elektromyographie

-        Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

-        visuelle, somatosensible, akustisch evozierte Potentiale

-        Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems

-        Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen

-        Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen

-        neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

-        verhaltensneurologische und neuropsychologische Testverfahren

-        sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender Gefäße und intrakranieller Gefäße

-        neurologische Befunderhebung bei Störungen der höheren Hirnleistungen, z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des Antriebs, der Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der räumlichen Fähigkeiten, des Denkens, des Handelns, der Kreativität

-        Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren

-        Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem

-        Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

20
Gebiet Nuklearmedizin

Definition:

Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener Radionuklide in der Behandlung.

Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin (Nuklearmediziner/Nuklearmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

-      6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen

-        den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-        der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung

-        der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und ‑therpeutika

-     der nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/zielgerichteten Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen

-     der molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiopharmazeutika

-     der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der damit verbundenen Nachsorge

-     der Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisberechnung

-        der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombination mit anderen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses

-     nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik

- am Zentralnervensystem

- am Skelett- und Gelenksystem

- am kardiovaskulären System

- am Respirationssystem

- am Gastrointestinaltrakt

- am Urogenitalsystem

- an endokrinen Organen

- am hämatopoetischen und lymphatischen System

-        nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei

-        benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen

-        anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen

21
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Definition:

Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und der gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 HeilBerG NW

36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon

-     6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung

-        Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung

-        der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz

-        der Erstellung von amtlichen / amtsärztlichen Gutachten

-        Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes

-        der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus

-        hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen

-        der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen

-        der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist

-        der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen

-        der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen

-        Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen

-        Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen

-        bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen

-        Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren

-        hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen

22
Gebiet Pathologie

Definition:

Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankheiten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morphologiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und dient damit zugleich der Beratung und Unterstützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

-        der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung

-        der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen

-        den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der Molekularpathologie, z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik

-        der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen

-        der fotografischen Dokumentation

-     der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

22.1
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie
(Neuropathologe/Neuropathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen, Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und Skelettmuskulatur

-        der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer, neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate

-        der molekularen Neuropathologie

-        der klinisch-experimentellen oder vergleichenden Anatomie und Pathologie des Nervensystems

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation

-        histopathologische, insbesondere neurohistologische Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen

-        Liquorzytologie

-        neuromorphologische Diagnostik mittels z. B. Histochemie, Elektronenmikroskopie, Gewebekultur

-        molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

22.2
Facharzt/Fachärztin für Pathologie
(Pathologe/Pathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung im Gebiet die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik

-        der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen

-        der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen Gebieten der Medizin

-        der diagnostischen Zytopathologie

-        der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

-        der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertung und Dokumentation

-        histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie Schnellschnittuntersuchungen

-        zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativzytologie

-        molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

23
Gebiet Pharmakologie

Definition:

Das Gebiet Pharmakologie umfasst die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von Nebenwirkungen sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pharmakologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildung) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln

-        der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem

-        der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und -kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen

-        der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie

-        der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und -Anwendungsforschung

-        der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter Wirk- und Schadstoffe

-        den Grundlagen der biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden

-        den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln

-        der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle und Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

23.1
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische Arzneimittelprüfungen am Menschen

-        den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von Studien

-        der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen einschließlich der klinischen Prüfphasen

-        der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von Prüfplänen

-        der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt

-        der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen

-        der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung

-        der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und deren Bewertung

-        der Zulassung von Arzneimitteln

-        der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung

-        der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice (GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen

-        der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen

-        der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten

-        der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von Therapieleitlinien

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I-IV

-        pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien

-        Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen

-        Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung

-        therapeutisches Drug Monitoring, pharmakogenetische Analysen

23.2
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und Umgang mit Arzneimitteln

-        der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen am Menschen und beim Tier

-        biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell- und molekularbiologischer Verfahren

-        der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Giften und deren Antidote

-        der klinisch toxikologischen Beratung

-        den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von Arzneistoffen und Fremdstoffen

-        der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen Wirkungen beim Tier

-        der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden

-        der Narkose und Analgesie von Versuchstieren

-        verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren

-        in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und subzellulären Reaktionssystemen

-        Grundlagen morphologischer und histologischer Untersuchungsverfahren

-        gebräuchlichen Isolations- und Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und Fremdstoffen und deren Metaboliten, z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien

-        Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik, Biometrie und Bioinformatik

-        Dosis- Wirkungsbeziehungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Mitwirkung an experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien

-        pharmakologsch-toxikologische Experimente mit molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden

-        Arzneimittelbewertungen

24
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst die sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen Intervention.

Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie

12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie

können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung

-        der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen

-        der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation

-        den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle

-        der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung

-        den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden

-        der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters

-        der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie

-        der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

-        den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)

-        der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und Nachsorge

-        der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-        psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-        der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-        Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung

-        spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests

-        rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren

-        funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie

25
Gebiet Physiologie

Definition:

Das Gebiet Physiologie umfasst die Lehre der normalen Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems, Sinnessystems und zentralen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Physiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie

-        der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung, der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen

-        der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems

-        der Physiologie der Sinnesorgane

-        der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen

-        den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente

-        den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie

-        den Methoden der Leistungsphysiologie

-        den tierexperimentellen Arbeitstechniken

26
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation primärer psychischer Erkrankungen und Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen einschließlich ihrer sozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte.

Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut/Psychiaterin und Psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung

12 Monate in Neurologie

können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden

können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-        der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung

-        der allgemeinen und speziellen Psychopathologie

-        psychodiagnostischen Testverfahren

-        den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen

-        Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe

-        Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-        der Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen, Motivationsbehandlung und Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit sowie Indikationsstellung zur Langzeitbehandlung

-        der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistig- behinderten Menschen

-        der Soziotherapie sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen

-        der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie

-        der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren

-        der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte

-        den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie

-        der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie

-        der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und
-funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität

-        der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs

-        der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung

-        der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

-        Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen

-        Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

-        Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

-        Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

-        Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

-        Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen