Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 30.9.2005 Seite 1067 bis 1142
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005
21220
Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März
2004, 20. November 2004,
12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005
Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 und 18. Juni 2005 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 8. August 2005 - III 7 -0810.47- genehmigt worden ist.
Artikel
I
Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen
und Ärzte vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 13. Juni
2002 wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
A
Paragraphenteil
§ 1 |
Ziel |
§ 2 |
Struktur |
§ 3 |
Führen von
Bezeichnungen |
§ 4 |
Art, Inhalt und Dauer |
§ 5 |
Befugnis |
§ 6 |
Zulassung als
Weiterbildungsstätte |
§ 7 |
Widerruf der
Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte |
§ 8 |
Dokumentation der
Weiterbildung |
§ 9 |
Erteilung von
Zeugnissen |
§ 10 |
Anerkennung gleichwertiger
Weiterbildung |
§ 11 |
Anerkennungsverfahren |
§ 12 |
Zulassung zur
Prüfung |
§ 13 |
Prüfungsausschuss
und Widerspruchsausschuss |
§ 14 |
Prüfung |
§ 15 |
Mitteilung der
Prüfungsentscheidung |
§ 16 |
Wiederholungsprüfung |
§ 17 |
Rücknahme der
Anerkennung von Bezeichnungen |
§ 18 |
Weiterbildung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum |
§ 19 |
Weiterbildung
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 20 |
Allgemeine
Übergangsbestimmungen |
Begriffserläuterungen
Allgemeine Bestimmungen für die
Abschnitte B und C
Abschnitt
B
Gebiete,
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
1 |
Gebiet
Anästhesiologie |
2 |
Gebiet Anatomie |
3 |
Gebiet
Arbeitsmedizin |
4 |
Gebiet
Augenheilkunde |
5 |
Gebiet Biochemie |
6 |
Gebiet Chirurgie |
6.1 |
FA Allgemeine
Chirurgie |
6.2 |
FA Gefäßchirurgie |
6.3 |
FA Herzchirurgie |
6.4 |
FA Kinderchirurgie |
6.5 |
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie |
6.6 |
FA Plastische und
Ästhetische Chirurgie |
6.7 |
FA Thoraxchirurgie |
6.8 |
FA Visceralchirurgie |
7 |
Gebiet
Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
|
SP Gynäkologische
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin |
|
SP Gynäkologische
Onkologie |
|
SP Spezielle
Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
8 |
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.1 |
FA
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.2 |
FA Sprach-, Stimm-
und kindliche Hörstörungen |
9 |
Gebiet Haut- und
Geschlechtskrankheiten |
10 |
Gebiet
Humangenetik |
11 |
Gebiet Hygiene und
Umweltmedizin |
12 |
Gebiet Innere
Medizin und Allgemeinmedizin |
12.1 |
FA Innere und
Allgemeinmedizin (Hausarzt) |
12.2 |
FA Innere Medizin
und SP Angiologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Endokrinologie und Diabetologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Gastroenterologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Hämatologie und Onkologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Kardiologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Nephrologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Pneumologie |
|
FA Innere Medizin
und SP Rheumatologie |
13 |
Gebiet Kinder- und
Jugendmedizin |
|
SP
Kinder-Hämatologie und -Onkologie |
|
SP
Kinder-Kardiologie |
|
SP Neonatologie |
|
SP Neuropädiatrie |
14 |
Gebiet Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
15 |
Gebiet
Laboratoriumsmedizin |
16 |
Gebiet Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemiologie |
17 |
Gebiet
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
18 |
Gebiet
Neurochirurgie |
19 |
Gebiet Neurologie |
20 |
Gebiet
Nuklearmedizin |
21 |
Gebiet
Öffentliches Gesundheitswesen |
22 |
Gebiet Pathologie |
22.1 |
FA Neuropathologie |
22.2 |
FA Pathologie |
23 |
Gebiet
Pharmakologie |
23.1 |
FA Klinische
Pharmakologie |
23.2 |
FA Pharmakologie
und Toxikologie |
24 |
Gebiet
Physikalische und Rehabilitative Medizin |
25 |
Gebiet Physiologie |
26 |
Gebiet Psychiatrie
und Psychotherapie |
|
SP Forensische
Psychiatrie |
27 |
Gebiet
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
28 |
Gebiet Radiologie |
|
SP
Kinderradiologie |
|
SP Neuroradiologie |
29 |
Gebiet
Rechtsmedizin |
30 |
Gebiet Strahlentherapie |
31 |
Gebiet
Transfusionsmedizin |
32 |
Gebiet Urologie |
Abschnitt
C
Zusatz-Weiterbildungen
1 Ärztliches
Qualitätsmanagement |
2 Akupunktur |
3 Allergologie |
4 Andrologie |
5 Betriebsmedizin |
6
Dermatohistologie |
7 Diabetologie |
8 Flugmedizin |
9 Geriatrie |
10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie |
11 Hämostaseologie |
12 Handchirurgie |
13 Homöopathie |
14 Infektiologie |
15 Intensivmedizin |
16 Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie |
17 Kinder-Gastroenterologie |
18 Kinder-Nephrologie |
19 Kinder-Orthopädie |
20 Kinder-Pneumologie |
21 Kinder-Rheumatologie |
22 Labordiagnostik - fachgebunden - |
23 Magnetresonanztomographie - fachgebunden - |
24 Manuelle Medizin/Chirotherapie |
25 Medikamentöse Tumortherapie |
26 Medizinische Informatik |
27 Naturheilverfahren |
28 Notfallmedizin |
29 Orthopädische Rheumatologie |
30 Palliativmedizin |
31 Phlebologie |
32 Physikalische Therapie und Balneologie |
33 Plastische und Ästhetische Operationen |
34 Proktologie |
35 Psychoanalyse |
36 Psychotherapie - fachgebunden - |
37 Rehabilitationswesen |
38 Röntgendiagnostik - fachgebunden - |
39 Schlafmedizin |
40 Sozialmedizin |
41 Spezielle Orthopädische Chirurgie |
42 Spezielle Schmerztherapie |
43 Spezielle Unfallchirurgie |
44 Sportmedizin |
45 Suchtmedizinische Grundversorgung |
46 Tropenmedizin |
Ärztliche Weiterbildung
beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach
abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die
praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und
rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in
strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf
aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer
Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.
Die vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die
Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in
der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die
Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie
erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und
theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an
anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu
dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den
Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der
erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde
bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung
ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der
Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
Im
nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt"
("Ärzte") einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.
Abschnitt
A
Paragraphenteil
§ 1
Ziel
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte
Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss
der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die
Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
§ 2
Struktur
(1)
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
- zur
Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
- zur
Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes
oder
- zur
Zusatzbezeichnung.
(2) Ein Gebiet wird als ein
definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die
Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen
Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und
-zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz
nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der
fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung
aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.
Wer die innerhalb eines
Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet
und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen
hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der
fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(4) Eine Zusatz-Weiterbildung
beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den
Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts
anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und
-zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche
Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.
Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den
festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden,
sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch
Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.
(5) Der erfolgreiche Abschluss
der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis
16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.
(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind
in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.
§ 3
Führen von Bezeichnungen
(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter
Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.
(2)
Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung
geführt werden.
(3) Zusatzbezeichnungen dürfen
nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt"
oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur
zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.
(4)
Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf
er sie nebeneinander führen. Zu den verwandten, nebeneinander führbaren
Facharztbezeichnungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.
(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 1, die von
einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der
anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt
werden.
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
(1) Mit der Weiterbildung kann
erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der
Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch
die zahnärztliche Approbation voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen
angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur
Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten
Weiterbildungskursen.
(2)
Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den
Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung
angerechnet.
(3) Die Weiterbildung muss
gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung,
Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und
Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer
Unterschiede.
(4) Dauer und Inhalt der
Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung.
Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind
Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte
unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet
werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der
Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr-
und Ersatzdienst - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, wissenschaftliche
Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet
werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
(5) Die Weiterbildung zum Facharzt
und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher
Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in
Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.
(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten
Fällen angerechnet werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beträgt soweit in Abschnitt B und C nichts anderes geregelt ist.
Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft
die Kammer unter besonderer Berücksichtigung von Familie und Beruf.
(7) Die Weiterbildung in einem
Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in
Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich
zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die
Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener
Praxis sind nicht anrechnungsfähig.
(8) Sofern die
Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige
Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der
Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von
der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
§ 5
Befugnis
(1)
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher
Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen
Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für
eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
(2) Die Befugnis zur
Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt,
fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach
Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann
befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere
Nebenbestimmungen sind zulässig.
Die Befugnis kann nur für eine
Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder
grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
(3)
Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie
zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten
und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung
befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren
Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.
(4) Für den Umfang der Befugnis
ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der
Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter
Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der
personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden
können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte
Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte
unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an
Veränderungen anzupassen.
(5) Die Befugnis wird auf Antrag
von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die
Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für
die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt
muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung
Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der
befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der
Befugnis.
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine
Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung
der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt
auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.
(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
-
die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach
Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
-
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen
der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
-
Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige
Konsiliartätigkeit aufweisen.
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Die Befugnis zur
Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
-
ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche
Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
-
Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den
Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt
werden können.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht
mehr gegeben sind.
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
(1) Der in Weiterbildung
befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte
zu dokumentieren.
(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in
Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines
Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in
welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende
Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren
und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
(1)
Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter
seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen,
das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das
Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der
Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
(2)
Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung
durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei
Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des
Absatzes 1 entspricht.
§ 10
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende
Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig
ist. Die Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung
zusätzlich Fachgutachter oder Prüfungsausschüsse hören.
§ 11
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den
Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der
vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der
Ärztekammer erteilt.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird
erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch
Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2
belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit
schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben
angenommen worden sind.
(3) Die Zulassung zur Prüfung im
Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für
eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
§ 13
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss
(1) Die Ärztekammer bildet zur
Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in
Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.
(2)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem
Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu
prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen.
Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen.
Die
Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Mitglieds durchgeführt werden.
(3)
Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht
gebunden.
(6)
Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der
Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und
Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten
Absatz 2 und 3 entsprechend.
(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.
§ 14
Prüfung
(1) Die Ärztekammer setzt den
Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung
stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu
laden.
(2) Die Prüfung kann sich auf
alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss
überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(3) Der Prüfungsausschuss
entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob
die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden
sind.
(4)
Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund
der festgestellten Mängel
-
die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche
inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder
- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.
In geeigneten Fällen kann der
Prüfungsausschuss Auflagen erteilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu
prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Anerkennung
ohne nochmalige Prüfung.
(5) Die Dauer der verlängerten
Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen
höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1
Jahr.
(6) Wenn der Antragsteller ohne
ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15
Mitteilung der Prüfungsentscheidung
(1) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das
Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer
grundsätzlich mündlich begründet.
(2) Bei Bestehen der Prüfung
stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.
(3) Bei Nichtbestehen der
Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen
rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom
Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.
(4) Legt der Arzt gegen den
Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den
Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.
§ 16
Wiederholungsprüfung
Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens
drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt
werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
Die Anerkennung einer
Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme
sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.
Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb
der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet
werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und
eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Facharzt-
oder Schwerpunkt-Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet
worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der
nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen
Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16
entsprechende Anwendung.
§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen
getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.
(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung
erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser
Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung
erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
(4) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese
innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher
gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung
beantragen.
(5) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum
Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die
Zulassung zur Prüfung beantragen.
(6) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können
diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher
gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(7) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer
Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können diese
innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen
Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(8) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen
Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet,
Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten
8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an
Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der
jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur
Prüfung beantragen.
Die Ärztekammer beruft bei der Einführung neuer
Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung zuerst je einen
Prüfungsausschuss und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das
Verfahren der Anerkennung die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung.
Abweichendes ist in den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung für
einzelne Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder
Zusatz-Weiterbildungen bestimmt.
Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen
Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet,
Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss
hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden
Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen
ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.
Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu
stellen.
(9) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten
Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen in
den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die
Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser
Weiterbildungsordnung entspricht.
(10)In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das
Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Begriffserläuterungen
für
die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung
Ambulanter Bereich: Ärztliche Praxen, Institutsambulanzen,
Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen
Stationärer Bereich: Krankenhausabteilungen,
Rehabilitationskliniken, Belegabteilungen und Einrichtungen, in denen Patienten
über Nacht ärztlich betreut werden;
medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind
Notfallaufnahme: Funktionseinheit eines
Akutkrankenhauses, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher
Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen
werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung
festzustellen.
Basisweiterbildung: Definierte gemeinsame Inhalte von
verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes
Kompetenzen: Die Kompetenzen (Facharzt-,
Schwerpunkt-, Zusatz-Weiterbildungen) spiegeln die Inhalte eines Gebietes
wider, die Gegenstand der Weiterbildung und deren Prüfung vor der Ärztekammer
sind. Die Inhalte dieser Kompetenzen stellen eine Teilmenge des Gebietes dar.
Gebiete der Anästhesiologie, Augenheilkunde,
Chirurgie, Frauenheilkunde
unmittelbaren und
Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Patientenversorgung Geschlechtskrankheiten,
Humangenetik, Innere Medizin und
Allgemeinmedizin,
Kinder- und Jugendmedizin,
Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Strahlentherapie, Urologie
Fallseminar: Weiterbildungsmaßnahme mit
konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter
Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen
und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige
Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
Allgemeine Bestimmungen für die
Abschnitte B und C
1
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:
Die
Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer
Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- ethischen, wissenschaftlichen
und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
- der ärztlichen Begutachtung
- den Maßnahmen der
Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
- der ärztlichen Gesprächsführung
einschließlich der Beratung von Angehörigen
- psychosomatischen Grundlagen
- der interdisziplinären
Zusammenarbeit
- der Ätiologie, Pathophysiologie
und Pathogenese von Krankheiten
- der Aufklärung und der
Befunddokumentation
- labortechnisch gestützten
Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
- medizinischen Notfallsituationen
- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der
Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
- der allgemeinen Schmerztherapie
- der interdisziplinären
Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der
Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im
Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
- der Betreuung von
Schwerstkranken und Sterbenden
- den psychosozialen,
umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
- gesundheitsökonomischen
Auswirkungen ärztlichen Handelns
- geschlechtsspezifischen
Aspekten in Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
- den Strukturen des
Gesundheitswesens
2
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen nichts
Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im
stationären Bereich abgeleistet werden.
3
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien
in fachlicher Hinsicht konkretisiert.
4
Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
Abschnitt
B
Gebiete,
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
Gebiete
|
FA-
und SP-Kompetenz
|
1
Anästhesiologie |
FA Anästhesiologie
|
2
Anatomie |
FA Anatomie |
3
Arbeitsmedizin |
FA Arbeitsmedizin |
4
Augenheilkunde |
FA Augenheilkunde |
5
Biochemie |
FA Biochemie |
6 Chirurgie |
6.1 FA
Allgemeine Chirurgie 6.2 FA
Gefäßchirurgie 6.3 FA
Herzchirurgie 6.4 FA
Kinderchirurgie 6.5 FA
Orthopädie und Unfallchirurgie 6.6 FA
Plastische und Ästhetische Chirurgie 6.7 FA Thoraxchirurgie 6.8 FA Visceralchirurgie |
7
Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe Schwerpunkte: - Gynäkologische
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin - Gynäkologische Onkologie - Spezielle Geburtshilfe und
Perinatalmedizin |
8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.1 FA
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 8.2 FA
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
9
Haut- und Geschlechtskrankheiten |
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten |
10 Humangenetik |
FA Humangenetik |
11 Hygiene und Umweltmedizin |
FA Hygiene und Umweltmedizin |
12
Innere Medizin und Allgemeinmedizin |
12.1 FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 12.2 FA Innere Medizin und Schwerpunkte: -
Angiologie -
Endokrinologie und Diabetologie -
Gastroenterologie -
Hämatologie und Onkologie -
Kardiologie -
Nephrologie -
Pneumologie -
Rheumatologie |
13 Kinder- und Jugendmedizin |
FA Kinder- und Jugendmedizin Schwerpunkte: -
Kinder-Hämatologie und -Onkologie -
Kinder-Kardiologie -
Neonatologie -
Neuropädiatrie |
14 Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie
und ‑psychotherapie |
15
Laboratoriumsmedizin |
FA
Laboratoriumsmedizin |
16 Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie |
17
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
18 Neurochirurgie |
FA Neurochirurgie |
19
Neurologie |
FA
Neurologie |
20 Nuklearmedizin |
FA Nuklearmedizin |
21 Öffentliches
Gesundheitswesen |
FA Öffentliches Gesundheitswesen |
22
Pathologie |
22.1 FA Neuropathologie
22.2 FA Pathologie |
23 Pharmakologie |
23.1 FA Klinische Pharmakologie 23.2 FA Pharmakologie und Toxikologie |
24 Physikalische und
Rehabilitative Medizin |
FA Physikalische und Rehabilitative
Medizin |
25
Physiologie |
FA Physiologie |
26 Psychiatrie und
Psychotherapie |
FA Psychiatrie und Psychotherapie Schwerpunkt: -
Forensische Psychiatrie |
27
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
FA
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
28 Radiologie |
FA Radiologie Schwerpunkte: -
Kinderradiologie -
Neuroradiologie |
29 Rechtsmedizin |
FA Rechtsmedizin |
30 Strahlentherapie |
FA Strahlentherapie |
31 Transfusionsmedizin |
FA Transfusionsmedizin |
32 Urologie |
FA Urologie |
1
Gebiet Anästhesiologie
Definition:
Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional-
und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die
Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer
Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und
schmerztherapeutische Maßnahmen.
Facharzt/Fachärztin für
Anästhesiologie
(Anästhesist/Anästhesistin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu
- 12
Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden
- 18
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
12 Monate in der Intensivmedizin, davon können
- 6
Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Anästhesieverfahren
-
der Beurteilung perioperativer Risiken
-
Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin
-
der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen,
einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung
-
notfallmedizinischen Maßnahmen
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler
Ernährung
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der
perioperativen Medikation
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
Krankheitsbild
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen
-
Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich
Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von
Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
-
Elektrokardiogramme
-
selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon
-
im Gebiet Chirurgie
-
im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
-
bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr
-
in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten
-
bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich
-
rückenmarksnahe Regionalanästhesien
-
periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden
-
Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade,
davon
-
bei intrathorakalen Eingriffen
-
bei intrakraniellen Eingriffen
2
Gebiet Anatomie
Definition:
Das Gebiet Anatomie umfasst die
Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen
einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der
Embryologie.
Facharzt/Fachärztin für Anatomie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der
Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Pathologie angerechnet werden, davon
können
- 6
Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur
Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen
Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie
-
Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das
Leichentransport- und Bestattungswesen
-
der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich
der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
-
der Röntgenanatomie
-
der Embryologie
-
der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen
-
den makroskopischen Präparationsmethoden
-
der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen
Sammlungspräparaten und deren Demonstration
-
der Histologie einschließlich der Histochemie und der
Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken
-
der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken
-
der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
-
der Makro- und Mikrophotographie
-
der Morphometrie
-
der Technik der Elektronenmikroskopie
3
Gebiet Arbeitsmedizin
Definition:
Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches
Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie
Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und
Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen
einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die
Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.
Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin (Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin
36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu
- 12
Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
360 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60
Monate Weiterbildung abgeleistet werden sollen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und
Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer
Grundlagen
-
der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
-
der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen
und gruppenbezogenen Schulung
-
der Beratung und Planung in Fragen des technischen,
organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
-
der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
-
der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und
notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
-
der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer
Rehabilitation
-
der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz
chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
-
der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und
Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
-
der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der
arbeitsmedizinischen Toxikologie
-
der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich
psychosozialer Aspekte
-
arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und
Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der
arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
-
der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten
Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und
Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels
-
der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie
deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz
-
der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Rechtsvorschriften
-
Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
-
Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
-
Ergometrie
-
Lungenfunktionsprüfungen
-
Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher
apparativer Techniken
-
arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen
verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung,
Gefahrstoffe
4
Gebiet Augenheilkunde
Definition:
Das Gebiet Augenheilkunde
umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der
anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe
einschließlich der Optometrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in
der Periorbitalregion.
Facharzt/Fachärztin für
Augenheilkunde (Augenarzt/Augenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich
Amblyopie-Prophylaxe
-
der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und
Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen
des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven
-
der Neuroophthalmologie
-
der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und
Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und
vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische
Verfahren
-
der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und
paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären
Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus
-
der Rehabilitation von Sehbehinderten
-
der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich
immunologischer und infektiologischer Bezüge
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen
Erkrankungen und Verletzungen
-
Messung von Refraktionsfehlern
-
ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampe,
Gonioskopie und Opthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- und
Lichtsinns, Augeninnendruckmessung
-
Lokal- und Regionalanästhesien
-
ophthalmologische Eingriffe an
-
Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und
Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege
-
Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung,
Wundnaht
-
einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie,
Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie
-
geraden Augenmuskeln
-
laserchirurgische Eingriffe
-
am Vorderabschnitt des Auges
-
an der Retina
-
Mitwirkung bei intraokularen Eingriffen, einschließlich
Netzhaut- und Glaskörperoperationen, und Augenmuskeloperationen höheren
Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen,
Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe
5
Gebiet Biochemie
Definition:
Das Gebiet Biochemie umfasst die
Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der
organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den
Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.
Facharzt/Fachärztin für Biochemie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlangung
der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon können bis zu
12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der
Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der
Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der
biologischen Statistik und Datenverarbeitung
-
biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen
von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von
Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien, einschließlich endokriner
Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft
und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes
-
der chemischen und biologisch-chemischen
Laboratoriumsdiagnostik
-
der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie
-
der Darstellung biologischer Substanzen
-
den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen
-
der Chromatographie und Elektrophorese
-
der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und
Mikrotitermethode
-
immunchemischen Testverfahren
-
den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate
-
dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie
einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung
-
den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der
Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels
-
den Grundlagen der biochemischen Genetik und der
Immunochemie
-
der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser-
und Elektrolythaushaltes
-
der Labororganisation und dem Laborbetrieb
6
Gebiet Chirurgie
Definition:
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von
chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie
angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der
inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und
der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung
von Facharztkompetenzen
6.1 bis 6.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der
Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
6 Monate Notfallaufnahme
6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem
anderen Gebiet
12 Monate Chirurgie, davon können
- 6
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge
chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
-
der Indikationsstellung zur konservativen und operativen
Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
-
der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation
-
den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
-
operativen Eingriffen und Operationsschritten
-
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
einschließlich Impfprophylaxe
-
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich
epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der
Behandlung akuter Schmerzzustände
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und
intensivmedizinischer Basismaßnahmen
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer
Therapiemaßnahmen
-
der medikamentösen Thromboseprophylaxen
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und
Verletzungen
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich
Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von
Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
-
Lokal- und Regionalanästhesien
-
Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie
-
Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete
Operationen
6.1
Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie
(Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeine Chirurgie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
12 Monate in Visceralchirurgie
24 Monate in diesen und/oder anderen Facharztweiterbildungen
des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu
-
12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie
angerechnet werden
-
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der operativen und nicht operativen Grund- und
Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und visceralchirurgischen
einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen,
Fehlbildungen und Infektionen
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung
einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven)
Operationsverfahren
-
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums,
der Urogenitalorgane
-
große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen
-
Deckung von Haut- und Weichteildefekten
-
Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und
fixierende Verbände
-
Repositionen von Frakturen und Luxationen
-
operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand
einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und
Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem einschließlich
Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels
konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken, z. B.
Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von
Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie,
Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion,
Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie,
Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische
Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Versorgung , Osteosynthesen,
Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen,
Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie
-
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
6.2
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie (Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon können bis zu
12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie
angerechnet werden
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von
Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems
einschließlich der Rehabilitation
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender,
resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am
Gefäßsystem
-
instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der
Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur
Operationsvorbereitung und -nachsorge
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
intraoperative angiographische Untersuchungen
-
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
-
Extremitäten versorgenden Gefäße,
-
abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
-
extracraniellen hirnzuführenden Gefäße
-
hämodynamische Untersuchungen an Venen
-
rekonstruktive Operationen
-
an supraaortalen Arterien,
-
an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,
-
im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen
Abschnitt
-
endovaskuläre Eingriffe
-
Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation
-
Operationen am Venensystem
-
Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen
6.3
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie (Herzchirurg/Herzchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24
Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei
einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und
Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,
- die
auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen
Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und
Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des
Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
-
Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung
einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei
Transplantationen
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung
einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
den Grundlagen minimal-invasiver Therapie
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener
Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge
-
der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen
-
der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und
Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von
Herzassistenzsystemen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Elektrokardiogramm
-
sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane
einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße
-
Echokardiographie
-
Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der
extrakorporalen Zirkulation
-
an Koronargefäßen
-
an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion
-
an der Aortenklappe und/oder Aorta
aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß
-
bei angeborenen Herzfehlern
-
Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation
-
Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen
einschließlich Aortenaneurysmen
-
transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren
(AICD)
-
Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen
Eingriffen
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern,
Operationen bei Thoraxverletzungen
-
Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in
Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
-
Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit
herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach
Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
6.4
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie (Kinderchirurg/Kinderchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48
Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
- 6
Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
abgeleistet werden
- können
6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in
Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder
Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden
- können
bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen,
Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im
Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen
-
den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven,
mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken
-
der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten
einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung
- der
konservativen und operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher
Frakturen und Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken
-
der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach
Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen
-
den Grundlagen der Durchgangsarzt- und
Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung
von Weichteil- und Organverletzungen
-
operative Eingriffe einschließlich endoskopischer,
minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken
-
an Kopf- und Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre
Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien,
Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale
Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen
-
an Brustwand und Brusthöhle, z. B. Korrekturen von
Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des
Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus,
Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren
-
an Bauchwand, Bauchhöhle und Retroperitoneum, z. B.
Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer
und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen,
intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen
-
am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der
Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale
einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen
-
am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen
einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts,
Port-Implantationen
-
am Stütz- und Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen,
Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-,
Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren
-
bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei
Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals,
Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-,
Sehnen- und Knorpelplastiken
6.5
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde
und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und
Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie
und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden
- 12
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren
Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen,
Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und
Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen
Altersstufen
-
der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten
einschließlich des Traumamanagements
-
den zur Versorgung im Notfall erforderlichen
neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und
visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle
unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
der konservativen und funktionellen Behandlung von
angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen
-
den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung
rheumatischer Gelenkerkrankungen
-
den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der
Stütz- und Bewegungsorgane
-
der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen,
Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven
Verfahren
-
der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen
und Funktionsstörungen der Hand
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von
Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen
- der
Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
-
der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und
der Osteoporose
-
der Biomechanik
-
chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen
einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen
sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie
-
der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs
orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und
nach Fertigstellung
-
den Grundlagen der Durchgangsarzt- und
Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane
einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen
-
operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an
Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken,
Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß
-
Eingriffe an Nerven und Gefäßen
-
Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und
Gelenken
-
Implantatentfernungen
-
Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen
-
konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen
Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen
-
Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und
Gelenken
-
Osteodensitometrie
-
Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen
orthopädischer Hilfsmittel
6.6
Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastischer
und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und
Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder
- 6
Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie
angerechnet werden
- 12
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen
Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit,
Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter
Körperfunktionen und der Körperform
-
der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären
Rekonstruktionsphase
-
der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen,
Großwunden und Wundheilungsstörungen
-
Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen
-
therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut
und Weichteile einschließlich Rekonstruktion
-
der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen
einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der
psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen
Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen
-
funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei
akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der
Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch
in interdisziplinärer Kooperation
-
der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen
und Funktionsstörungen der Hand
-
der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen
abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und
Erkrankungen des peripheren Nervensystems
-
der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer
Ersatzstrukturen
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen
Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen
-
der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich
Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen
und Prothesen sowie bei Transplantationen
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
der Bewertung bildgebender, endoskopischer und
neurologischer/ neurophysiologischer Befunde
-
der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und
weiterer Rehabilitationsmaßnahmen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische
Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall-Techniken
sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss
-
im Kopf-Hals-Bereich
-
im Brustbereich
-
an Rumpf und Extremitäten
-
an Haut- und subkutanen Weichteilen
-
an peripheren Nerven
-
Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von
Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen
6.7
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie (Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei
einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und
Pneumologie angerechnet werden
- 12 Monate im
ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen
Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien,
Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems,
des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden
Strukturen einschließlich der Rehabilitation
-
operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit
thoraxchirurgischen Operationen
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
den zur Versorgung im Notfall erforderlichen,
gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen und
allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
der operativen Tumorchirurgie einschließlich
palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte
bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von
Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung
-
Techniken minimal-invasiver Chirurgie
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)
-
diagnostische und therapeutische Endoskopien, z. B.
Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie
-
operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver
Techniken
-
an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie
-
am Mediastinum und Oesophagus, z. B. Dissektion der
mediastinalen Lymphknoten,
Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen
des Oesophagus
-
an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion,
Thorakoplastik, Korrekturplastik
-
an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B.
Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie
-
erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale
Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard-und Zwerchfellresektion,
plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum
-
videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie,
Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien
-
an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B.
Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
-
Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
6.8
Facharzt/Fachärztin für Visceralchirurgie (Visceralchirurg/Visceralchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie
bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in
Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und
Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie
und/oder Urologie angerechnet werden
- 12
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen
innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und
onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven
Operationsverfahren
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen
Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren oder
endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu
gastroenterologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen
Behandlungsverfahren
-
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
sonographische Untersuchungen des Abdomens und
Retroperitoneums
einschließlich Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen
Gefäße
-
Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien und
den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
-
konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative
Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie,
Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz,
Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die
Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die bei
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung
-
Gefäßchirurgie
-
Thoraxchirurgie
-
Visceralchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach
Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine
Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und
Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach Bestimmungen der bisher
gültigen Weiterbildung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die
entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die
Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die
Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und
Ästhetische Chirurgie begonnen haben.
Kammerangehörige, die vor
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet
Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese
nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die
entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige, die sich bei
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt
Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine
Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige
Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.
Kammerangehörige, die bei
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der
Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3
Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet
Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis16
Anwendung.
Kammerangehörige, die bei
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung
Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie
innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre
Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das
Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung. Soweit keine
anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 8 Anwendung
7
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Definition:
Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung,
Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen
Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver
Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie,
Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter
Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und
Perinatalmedizin.
Facharzt/Fachärztin
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Frauenarzt/Frauenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und
Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6
Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
- bis
zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
- bis
zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
-
der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den
Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung einschließlich
Impfungen
-
der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen
Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von
Komplikationen und der Rehabilitation
-
der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der
gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur
gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen
Tumorerkrankungen
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Feststellung einer Schwangerschaft, der
Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von
Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der
Wochenbettbetreuung
-
der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei
Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der
Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen
-
der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen
Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings
-
der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und
rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust
-
der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms
-
der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der
ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der
weiblichen Sterilität
-
der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer,
mechanischer und operativer Kontrazeption
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der
Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Prävention der Osteoporose
-
der Sexualberatung der Frau und des Paares
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen,
psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der
gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen
zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Vitalfunktionen und Wiederbelebung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
ante- und intrapartale Cardiotokogramme
-
Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von
Dammschnitten und Geburtsverletzungen
-
Geburtshilfliche Operationen, z. B. Sektio, Forceps,
Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage
-
Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des
Neugeborenen
-
Lokal- und Regionalanästhesie
-
operative Eingriffe
-
am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B.
Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie
-
vaginale und abdomnelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich
Deszensus-Operationen, Laparoskopien
-
Kolposkopien
- Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten
-
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und
Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der
utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
Schwerpunkt
Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 24
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer
endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen
und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät,
der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri-
und Postmenopause
-
endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren
-
der fertilitätsbezogenen Paarberatung
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin
bedingter Alterungsprozesse
- der
Erkennung und Beurteilung psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt,
auf die Fertilität und deren Behandlung
-
genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen
mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung
-
Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus
und des Prolaktinhaushaltes
-
den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen
der weiblichen Brust
-
den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der Transsexualität
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich
hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF),
intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)
-
Kryokonservierungsverfahren
-
Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und
Funktionstests
-
Mitwirkung bei größeren fertilitätschirurgischen Eingriffen
einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei
Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind
berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und
Reproduktionsmedizin zu führen.
Schwerpunkt
Gynäkologische Onkologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische
Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der
Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- bis
zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 6
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des
weiblichen Genitale und der Brust
-
chemotherapeutischen und hormonellen Verfahren
-
molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen,
supportiven und palliativen Verfahren
-
organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren
-
radikalen Behandlungsverfahren
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie)
und invasive (z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust
-
organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale
(z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie, inguinal,
pelvin, paraaortal, Exenteration)
-
organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma
-
rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und
der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen
-
hormonelle (ablative und additive) Therapien
-
zytostatische Therapiezyklen
-
supportive und palliative medikamentöse Tumortherapien
-
gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie
-
psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und
Begutachtung
-
spezielle Rezidivdiagnostik und -Behandlung
-
Tumornachsorge
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung
der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6
Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden
- bis
zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- bis
zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler
Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und
operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen
-
der Erkennung fetomaternaler Risiken
-
der Erkennung und Behandlung von fetalen
Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen
-
der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der
Risikogeburt
-
der Beratung der Patientin bzw. des Paares bei gezielten
pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende Diagnostik
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien
des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie
-
Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten
Zustandsdiagnostik des Feten
-
Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen
Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim
Neugeborenen
-
invasive prä- und perinatale Eingriffe, z. B. Amniozentesen,
Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen aus fetalen
Körperhöhlen, Amniondraingen
-
operative Entbindungen bei Risikoschwangerschaften
einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung komplizierter
Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die
Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.
8
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Definition:
Das Gebiet
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und
operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen,
Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase,
der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von
Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-,
Sprech- und Hörstörungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2 nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der
Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten
an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und
Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der
Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen,
der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens,
des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis
einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und
des Halses
-
den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und
konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und
prognostischen Beurteilung
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule
und der Kiefergelenke
-
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
-
Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven
einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes
-
den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-,
Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen
-
der Hör-Screening-Untersuchung
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer
Therapiemaßnahmen
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und
intensivmedizinischer Basismaßnahmen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
audiologische Untersuchungen, z. B. Tonschwellen-, Sprach-
Hörfeldaudiometrie, elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische
Emissionen, Hörtests zur Diagnostik zentraler Hörstörungen sowie zur
Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung und Überprüfung,
Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung
einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening
-
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle
Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests
-
Sprachtests
-
Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie,
Spirographie
-
mikroskopische und endoskopische Untersuchungen, z. B.
Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie, Tracheoskopie,
Oesophagoskopie
-
sonographische Untersuchungen der Gesichts- und
Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/ Duplex-Sonographien der
extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
-
Lokal- und Regionalanästhesien
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
8.1
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36
Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon können
- 6
Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Kinder- und
Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-,
Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden
- bis
zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung,
Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich
Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren
der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und
Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des
Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der
oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und
Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses
-
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer
Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
-
den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren
operativer Behandlungsmaßnahmen
-
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
-
den umweltbedingten Schädigungen im Hals-Nasen-Ohrenbereich
einschließlich Lärmschwerhörigkeit
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und
Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests
einschließlich Erstellung eines Therapieplanes
-
Hyposensibilisierung
-
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle
Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests und
funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems auch mit apparativer
Registrierung mittels elektro- und/oder Videonystagmographie
-
operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und
mikroskopischer Techniken
-
an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen
-
an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des
Gesichtsschädels
-
plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase
und Ohr
-
im Pharynx
-
im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich
Tracheotomie
-
am äußeren Hals
-
an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen
-
Eingriffe bei Schlafapnoe
-
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B.
bei mikrochirurgischen Ohroperationen große tumorchirurgische Operationen im Kopf-Hals-Bereich,
bei endoskopischer Ethmoidektomie und Pansinusoperationen, bei neuroplastischen
Eingriffen, bei Gefäßersatz und mikrovaskulären Anastomosen
8.2
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6
Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation
von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der
Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens,
der Hörreifung, -verarbeitung und ‑wahrnehmung einschließlich psychosomatischer
Störungen und der Beratung von Angehörigen
-
Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler
Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich
entwicklungsneurologischer und ‑psychologischer Zusammenhänge
-
der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im
Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung
der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien
-
der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit
subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch
bei Neugeborenen und Säuglingen
-
der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur
Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer,
semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene
-
der funktionellen Schlucktherapie einschließlich
kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und
Trinkens und Stellung von Indikationen zur chirurgischen Schluckrehabilitation
sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und gastroduodenalen Sonden
-
der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung
von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation,
Phonation und Ersatzstimmbildung
-
der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter
einschließlich Gebrauchsschulung
-
der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und
Cochlea-Implantation im Kindesalter
-
Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen einschließlich
Stimmhygiene
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter
Potenziale
-
elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter
-
Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter
-
Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-,
verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter
-
subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler
Hörstörungen im Kindesalter
-
Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter
-
entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische
Testverfahren
-
instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in
Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung,
Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen
-
Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer
und dynamischer Lungenfunktionsparameter
-
Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und
Elektroglottographie
-
fachbezogene Elektromyographie und Elektroneurographie
einschließlich der kortikalen Magnetstimulation
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und
Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.
9
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten (Hautarzt/Hautärztin)
Definition:
Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und
Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen
Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Haut- und
Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und
operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße,
der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der
gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder
-
der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge
und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer
Erkrankungen
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell
übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten
und Geschlechtsorganen
-
der Erkennung andrologischer Störungen und
Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
-
der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen
epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen
Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen
-
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und
Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer
und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika
-
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation
berufsbedingter Dermatosen
-
den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie
einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie
-
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
-
der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer,
balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen
-
der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung
und Lasertherapie
-
der Indikationsstellung zu und Befundbewertung von
gebietsbezogenen histologischen Untersuchungen
-
ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich
diätetischer Behandlung
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
operative Eingriffe
- Exzisionen
von benignen und malignen Tumoren
-
lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung
artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)
-
freie Hauttransplantationen durch autologe und andere
Transplantate
-
phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale
Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes,
Crossektomie, superfizielle Thrombektomie
-
ästhetisch operative Dermatologie, wie z. B.
Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische
Dermablationen
-
proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung,
Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata
-
Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren
-
Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ,
korrektiv, selektiv-photothermolytisch
-
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
-
Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen
-
Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich
Doppler/Duplexsonographie peripherer Gefäße
-
phlebologische Funktionsuntersuchungen wie
Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie
-
Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische
Therapie
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken
-
Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien
-
Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen
-
mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller
Verfahren und Erregerbestimmung
-
Trichogramm
10
Gebiet Humangenetik
Definition:
Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung
und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen
Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der
Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.
Facharzt/Fachärztin für Humangenetik
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Humangenetik ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 24
Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,
- 12
Monate in einem zytogenetischen Labor,
- 12
Monate in einem molekulargenetischen Labor,
- 12
Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen,
multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer,
zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer
Methoden
-
der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter
Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte
-
der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und
Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken
-
der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik
-
den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen,
der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der
genetischen Epidemiologie
-
der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese,
Tumorgenese und Teratogenese
-
der pränatalen Diagnostik
-
der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung
individueller genetischer Veranlagung
-
den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter
Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen
-
den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus
verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation, -färbung und -analyse sowie
der molekularen Zytogenetik
-
den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden
wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie
der Grundtechniken der Sequenzermittlung
-
den Grundlagen molekulargenetischer Diagnostik mit direktem
Nachweis von Genmutationen auch bei Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden
der indirekten Genotypisierung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten,
angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome
-
Befunderhebung und Risikoabschätzung bei
-
monogenen und komplexen Erbgängen
-
numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen
-
molekulargenetischen Befunden
-
genetische Beratungen einschließlich Erhebung der
Familienanamnese in 3 Generationen und Erstellung einer epikritischen
Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern
-
prä- und postnatale Chromosomanalysen
-
Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich
chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten
an
-
Interphasekernen
-
Metaphasechromosomen
-
prä- und postnatale molekulargenetische Analysen
11
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Definition:
Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung,
Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die
Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die
Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den
gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung
und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und
Praxishygiene, der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im
gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der
Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer
Gebiete
- können bis zu 12 Monate im Gebiet
Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie
Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement einschließlich der
Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und Erstellung
von Hygieneplänen
-
der Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und
-bekämpfung sowie der Überwachung der Desinfektion, Sterilisation, Ver- und
Entsorgung
-
der Erkennung nosokomialer Infektionen und Auswertung
epidemiologischer Erhebungen
-
der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht
infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen
Seuchenschutzes
-
der Umwelthygiene wie Wasser-, Boden-, Lufthygiene und
Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
-
der Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch
Umweltfaktoren und Schadstoffe
-
der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring
-
der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie
-
dem gesundheitlichen Verbraucherschutz
-
den Grundlagen der Reisemedizin
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
hygienische Ortsbegehungen und Inspektion einschließlich
Krankenhausbegehung
-
Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und
Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich Befundbeurteilung in Bezug
auf Grenz- und Richtwerte
-
Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene
einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität
-
Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen
zur Lebensmittel- und Speiseherstellung
12
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Definition:
Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
umfasst die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle
Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und
Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der
Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der
blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren
Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der
Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der
hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung
und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen,
psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre
Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und
Institutionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen
12.1/12.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Gemeinsame
Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen 12.1 und
12.2:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von
Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention
einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer
Maßnahmen sowie der Nachsorge
-
der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen,
infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen,
immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen
Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen
im höheren Lebensalter
-
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter
einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der
Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
-
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
-
ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich
diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer
Therapiemaßnahmen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung
-
der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der
Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der
Pflegebedürftigkeit
-
der intensivmedizinischen Basisvorsorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen
einschließlich strukturierter Schulungen
-
Elektrokardiogramm
-
Ergometrie
-
Langzeit-EKG
-
Langzeitblutdruckmessung
-
spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
-
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums
einschließlich Urogenitalorgane
-
Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
-
Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der
extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
-
Proktoskopie
12.1
Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin1 (Hausarzt/Hausärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der
Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen und des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung,
davon können bis zu
-
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im
ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen
zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit
Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar
und
24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen
Versorgung, davon können bis zu
- 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte)
angerechnet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Psychosomatische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen
auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen
Patientengut
-
der Integration medizinischer, psychischer und sozialer
Belange im Krankheitsfall
-
der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung
-
Erkennung und koordinierte Behandlung von
Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
-
interdisziplinärer Koordination einschließlich der
Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs-
und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten
-
der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und
häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen
Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit
-
gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen
gemeindenaher Projekte
-
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
-
der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von
spezifischen Maßnahmen
-
der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen
von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen
-
der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und
Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
-
den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen
Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion,
Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren
Leitungsanästhesie
Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären
internistischen Patientenversorgung und mindestens 6 Monate in der ambulanten
hausärztlichen Versorgung müssen in ganztägiger Tätigkeit erfolgen.
1 Die Facharztbezeichnung "Facharzt
für Innere und Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für
Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für
Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung
einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16
EWG vom 05.04.1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie
2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen
Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie
(Internist
und Angiologe/Internistin und Angiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich
der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie, davon
- 6 Monate internistische
Intensivmedizin
- können bis zu 18 Monate im ambulanten
Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der
Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße
sowie in der Mitwirkung bei interventionellen Eingriffen und der
Rehabilitation
-
der physikalischen und medikamentösen Therapie
einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren
-
der lokalen Behandlung ischämisch und venös bedingter
Gewebedefekte
-
der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten
- Mitwirkung
und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z. B. Intraarterielle
Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Trombembolektomie,
Brachytherapie
- der
Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie,
Phlebographie, Lymphographie)
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen
Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen
Nachbetreuung
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen,
einschließlich
-
Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
-
Oszillographien/Rheographien
-
Kapillaroskopien
-
transcutanen Sauerstoffdruckmessungen
-
Venenverschlußplethysmographien
-
Phlebodynamometrien
-
rheologische Untersuchungsmethoden
-
ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
-
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
-
Extremitäten versorgenden Arterien,
-
Extremitäten versorgenden Venen,
-
abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
-
extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,
-
intrakraniellen Gefäße
-
Sklerosierung oberflächlicher Varizen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und
Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe/Internistin
und Endokrinologin und Diabetologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Endokrinologie und
Diabetologie, davon
- 6 Monate internistische
Intensivmedizin
- 6 Monate in einem endokrinologischen
Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten
Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner
Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen
- des
endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß
Zusatz-Weiterbildung,
- sämtlicher
hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder
paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von
Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms
-
Diabetes-assoziierten Erkrankungen wie arterielle
Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung
-
der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des
Diabetes mellitus in der Gravidität
-
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von
Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
-
der Insulinbehandlung einschließlich der
Insulinpumpenbehandlung
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und
endokrinen Erkrankungen
-
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und
Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und
stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen,
Abbauprodukten sowie Antikörpern
-
der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder
-
strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker
mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen
zur Hypoglykämiewahrnehmung
-
der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen
Erkrankungen
-
der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo
Untersuchungen endokriner Organe
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien
an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen
-
endokrinologische Labordiagnostik
-
Osteodensitometrie
-
Belastungsteste einschließlich Stimulations- und
Suppressionsteste
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie
(Internist und Gastroenterologe/Internistin und
Gastroenterologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich
der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Gastroenterologie,
davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der
Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der
schwerpunktbezogenen Infektionskrankheiten, z. B. Virushepatitis, bakterielle
Infektionen des Intestinaltraktes
-
der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der
Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
- der
gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des
Schwerpunkts
-
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der
zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven
Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der
Beherrschung auftretender Komplikationen
-
der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen
Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische
Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer
Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage
(PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen
Untersuchungen des Verdauungstraktes
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
-
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der
Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen
Gefäße
-
Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich
interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung,
perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion
-
endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie
einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation
sowie radiologischer Interpretation
-
Intestinoskopie
-
Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
-
Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer
Eingriffe
-
interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren
Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie,
Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation,
Polypektomie
-
Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich
Minilaparoskopien
-
Leberpunktionen
-
sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an
gastrointestinalen Organen
-
manometrische Untersuchungen des oberen und unteren
Verdauungstraktes
-
Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus,
H2-Atemteste, C13-Atemteste
-
mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben)
oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft
- abgeschlossene und dokumentierte zytostatische Therapien
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und
Onkologie
(Internist und Hämatologe und Onkologe/Internistin und
Hämatologin und Onkologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Hämatologie und
Onkologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin
-
6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der
Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems
einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler
und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien
sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
-
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und
Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des
peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie
zytologischer Feinnadelaspirate
-
hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen
einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung
-
der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer
Diathesen
-
der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und
palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen
Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und
Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren
-
der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler
und parenteraler Ernährung
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren
prognostischer Beurteilung
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
morphologische, zytochemische und immunologische
Zelldifferenzierung und Zellzählung
-
hämatologisch-onkologische Labordiagnostik
-
mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach
differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und
Quetschpräparates des Knochenmarks
-
koagulometrische, amidolytische und immunologische
Analyseverfahren
-
Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des
Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen
-
sonographische Untersuchungen bei
hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie
(Internist und Kardiologe/Internistin und Kardiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich
der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung sowie konservativen und interventionellen
Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des
Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
-
Beratung und Führung von Herz- Kreislaufpatienten in der
Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich
beruflicher Belastbarkeit
-
der Durchführung und Beurteilung diagnostischer
Herzkatheteruntersuchungen
-
der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer
Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie,
Rotablation, Brachytherapie)
-
der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von
Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
-
der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen
Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der
herznahen Venen
-
der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen
Therapie einschließlich Defibrillation
-
der Schrittmachertherapie und -nachsorge
-
der Indikationsstellung und Nachsorge von
Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von
Herzrhythmusstörungen
-
der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung
nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie und
Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der
herznahen Venen
-
transoesophageale Echokardiographie
-
Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls
einschließlich Belastung
-
Spiro-Ergometrie
-
Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der
dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
-
Langzeituntersuchungsverfahren, z. B. ST-Segmentanalysen,
Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale
-
Applikation von Schrittmachersonden
-
Schrittmacherkontrollen
-
Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren
(ICD)
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie
(Internist und Nephrologe/Internistin und Nephrologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen
Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin
-
6 Monate in der Dialyse
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und
chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren
Folgeerkrankungen
-
der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie
-
den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem
Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter
Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale
Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse
-
der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien
sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild
-
der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei
Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich
Nierensteinen
-
der interdisziplinären Indikationsstellung
nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und
strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich
Nierentransplantation
-
der Betreuung von Patienten vor und nach
Nierentransplantation
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Hämodialysen oder analoge Verfahren
-
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße
einschließlich bei Transplantatnieren
-
Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und
Differenzierung der Zellen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie
(Internist und Pneumologe/Internistin und Pneumologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen
Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-
und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der
Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen
Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
-
der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung
-
den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch
Arbeitsplatzeinflüsse
-
den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen
- der
gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des
Schwerpunkts
-
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der
zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven
Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der
Beherrschung auftretender Komplikationen
-
den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
-
den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane
einschließlich Tuberkulose
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer
Erkrankungen
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des
Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums
-
Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
-
Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit
starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
-
Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
-
Ganzkörperplethysmographien
-
Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
-
Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
-
Spiro-Ergometrie
-
Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich
Rechtsherzkatheter
-
Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie
einschließlich der Heimbeatmung
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie
(Internist und Rheumatologe/Internistin und Rheumatologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich
der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen
Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen
Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie, davon
- 6
Monate internistische Intensivmedizin
-
6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-
und Schwerpunktkompetenzen
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen
Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen
wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und
Osteopathien
-
der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und
Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
-
der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und
Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
-
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und
Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das
Krankheitsbild
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich
Arthrosonographien
-
lokale und intraartikuläre Punktionen und
Injektionsbehandlungen
-
mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und
Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach
differenzierender Färbung und Zellzählung
-
rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik
einschließlich Synovialanalyse
-
Kapillarmikroskopie
Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und
Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet
1) Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet
Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin oder die
Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin besitzen, behalten diese bei.
2) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die
Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate
Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18
Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung
der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens fünf Jahre
hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung
der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche
hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
3) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren
Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den
Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7
Jahren abschließen.
4) Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Schwerpunktbezeichnung
Endokrinologie und Diabetologie zu führen.
5) Bei Anträgen nach Abs. 2 finden die §§ 12 bis 16 dieser
Weiterbildungsordnung Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt
sind, findet § 20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.
13
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Definition:
Das Gebiet Kinder- und
Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und
Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen
Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und
Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn
bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler
Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie und der Schutzimpfungen.
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt/Kinderärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 6 Monate in der intensivmedizinischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen
- können bis zu 12 Monate im Gebiet
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie oder
6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
- können bis zu 12 Monate in den
Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
- können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
-
der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen
Entwicklung des Kindes und Jugendlichen
-
der Erkennung und koordinierten Behandlung von
Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
-
der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der
Gesundheitsberatung einschließlich ihrer Bezugspersonen
-
Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen
einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen
-
der Prävention einschließlich Impfungen
-
der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld
und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und
sozialpädiatrischer Maßnahmen
-
der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen
sowie der Nachsorge
-
der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und
Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der
Behandlung von Früh- und Reifgeborenen
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen,
mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer
Grundlagen
-
altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der
Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder
-
der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und
Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen
-
Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und
psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren
-
orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und
der Sprachentwicklung
-
der Entwicklung des kindlichen Immunsystems
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer
Erkrankungen
-
der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und
der Pubertätsentwicklung
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich
diätetischer Behandlung und Schulung
-
der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit
chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung
-
der Gewalt- und Suchtprävention
-
der Sexualberatung
-
der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und
Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen
-
der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo-
und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
interdisziplinärer Koordination einschließlich der
Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in
Behandlungs- und Betreuungskonzepte
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen
-
Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG
-
Langzeit-Blutdruckmessung
-
spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
-
orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen
-
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des
Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der
Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
-
Phototherapie
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung
Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Kinder- und Jugendmedizin zu führen.
Schwerpunkt
Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie
und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
- können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung
abgeleistet werden
- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, konservativen Behandlung und
Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen
des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern
und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung
-
der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als
integraler Bestandteil des Schwerpunktes
-
der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich
Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen
kooperativer Behandlungskonzepte
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie
deren prognostischer Beurteilung
-
der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation
-
der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und
mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
-
der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von
Rezidiven und Therapie-Folgeschäden
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und
erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und
Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen
-
der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich
zytologischer Befundung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates
nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und
Quetschpräparates des Knochenmarks
-
Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer
Medikamente
-
sonographische Untersuchungen bei hämato-onkologischen
Erkrankungen
Schwerpunkt
Kinder-Kardiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung,
konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von
angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs
einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs
bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen
Entwicklung
-
der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen
einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen
und interventionellen, ablativen Behandlungen
-
der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen
Therapie einschließlich Defibrillation
-
der Schrittmachertherapie und -nachsorge
-
der Indikationsstellung und Mitwirkung bei
Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen,
Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte
-
der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von
Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen
Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren
-
der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen
Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie
-
Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie,
Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie
-
transoesophageale Echokardiographie
-
Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen
Gefäße
-
Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung
und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien
-
Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der
dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
-
Langzeit-EKG
-
Langzeit-Blutdruckmessungen
Schwerpunkt
Neonatologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
- 6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und
Geburtshilfe angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und
Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen
-
der Erkennung und Behandlung von Störungen der
Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und
des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des
Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion
-
den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und
Neugeborenen
-
der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler
Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen
-
der Erkennung und Behandlung der Störungen des
Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der
Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms
-
der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und
Neugeborenen
-
der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken
und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen
-
der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und
Neugeborenen
-
intensivmedizinischen Messverfahren und Maßnahmen
einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit
vitaler Bedrohung
-
Behandlung von komplizierten neonatologischen
Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g),
z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle
Blutung, Hydrops fetalis
-
entwicklungsneurologische Diagnostik
-
differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung
einschließlich Surfactantbehandlung
-
Stickoxidtherapie
Schwerpunkt
Neuropädiatrie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12
Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 18
Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und
Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des
zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur
-
der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen
Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie
assoziierter Erkrankungen
-
der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer
und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen
-
der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien
-
neuromuskulären Erkrankungen
-
vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der
Muskulatur
-
neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen
Erkrankungen
-
der Behandlung von Zerebralparesen
-
Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen
Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik
-
der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und
psychischer Entwicklungsstörungen
-
der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung
des Nervensystems und der Muskulatur
-
der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und
Förderplänen und deren Koordination, z. B. im
medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen
Bereich
-
der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren,
Bewegungstherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie,
Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Training
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische
Untersuchungen, z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell,
somatosensibel, motorisch und akustisch evozierte Potenziale
-
Ultraschalluntersuchungen des zentralen Nervensystems und
der Muskulatur einschließlich Doppler- und Duplex-Sonographien
14
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung,
Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen,
entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei
psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und
Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in
das familiäre und soziale Lebensumfeld.
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und
Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon
können
-
6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet
werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich
der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und
Explorationstechnik
-
Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen
psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter
einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes
-
(entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden
-
psychodiagnostischen Testverfahren
-
Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und
Verhütung unerwünschter Therapieeffekte
-
der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik
psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder
-
sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen
-
wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren
-
der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung, z.
B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische
Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische, ergotherapeutische,
bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen, sowie indirekte
kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von
Bezugspersonen
-
der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und
elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der
Einordnung in das Krankheitsbild
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
-
Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik
und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische
Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen
-
Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
-
Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
-
Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung
neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
-
Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der
Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
-
Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen
des Kindes- und Jugendalters
Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden
kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im
Weiterbildungsverbund erworben.)
-
Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der
Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene
Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle
sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-,
sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen
zu berücksichtigen
-
sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter
Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der
Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule
-
Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung
-
60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter
Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und
sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen
Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie
familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller
Gesichtspunkte
-
10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik
-
Methodik der psychologischen Testverfahren und der
Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der
Entwicklungs- , Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je
10 Testen)
-
Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich
Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen
-
40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation
medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung
mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen
- Gutachten
zu Fragestellungen aus den Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und
freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach dem Jugendhilferecht,
Sozialhilferecht, Familienrecht und Strafrecht
-
Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20
abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des
störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und
sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern
-
Durchführung von Befundung und Dokumentation von 20
abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher Supervision und
unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei komplexen psychischen
Störungsbildern
Strukturierte Weiterbildung im speziellen
Psychotherapie-Teil
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden
kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im
Weiterbildungsverbund erworben.)
- 100
Stunden Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über
theoretische Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle
Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie
der Theorie und Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der
Psychosomatik
-
Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen,
davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden
Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive
Psychotherapie unter Supervision
-
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive
Muskelentspannung oder Hypnose
-
10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in
Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
-
10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
-
240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde in
einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich
psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die
Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht
-
35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
Selbsterfahrung
- 150
Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem wissenschaftlich
anerkannten Verfahren
15
Gebiet Laboratoriumsmedizin
Definition:
Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und
Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der
Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen,
bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung
und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer,
chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer,
molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften,
ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und
Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen
sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.
Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin
(Laborarzt/Laborärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist
die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Innere
Medizin und Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin
6 Monate in einem mikrobiologischen Labor
6 Monate in einem infektionsserologischen Labor
6 Monate in einem immunhämatologischen Labor
können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie angerechnet werden
können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements
einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren
und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
-
der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung
morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer,
immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften
einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und
Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie
Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich
technischer und medizinischer Validierung
-
der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des
Untersuchungsmaterials
-
der Probenvorbereitung
-
immunologischen Routineverfahren und der
Blutgruppenserologie
-
Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik
einschließlich Drug-Monitoring
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Mikroskopier- und Färbeverfahren
-
Bestimmung und Bewertung von
-
Enzymen und Substraten
-
Plasmaproteinen und Tumormarkern
-
Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen
-
harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen
-
Entzündungsparametern
- Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und
Autoantikörpern
- Parametern
der Infektionsserologie
-
Bestimmung und Bewertung von Parametern des
-
Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels
-
Hormon- und Knochenstoffwechsels
-
Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts
-
Säure-Basen-Haushaltes
-
Liquors, Urins und Punktats
-
Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen,
immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik
-
bakteriologische und virologische Untersuchung
einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut,
Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen
-
Drug-Monitoring, Drogenscreening
-
molekulargenetische Analytik
-
Radioimmunoassay
16
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Definition:
Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch
Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen
und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und
Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung
und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung
können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin
und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie,
Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten
und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer
Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden
-
der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und
Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen
-
der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren
Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung
-
mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und
molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und
anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und
Befundinterpretation
-
den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und
Normalflora
-
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements
einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und
Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von
Untersuchungsverfahren
-
Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und
Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken
-
der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener
Krankheitserreger
-
der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer
Konsiliartätigkeit
-
der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie
-
der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe
-
der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der
Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
-
der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen
Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen
-
der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung
nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung
-
der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von
Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen
einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit
-
der mikrobiologischen und virologischen Bewertung
therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich
Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei-
und Desinfektionsmitteln
-
der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich
Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin,
Gewebe, Abstrichen
-
infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und
Antikörpern
-
mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen,
Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer
Methoden
-
kulturelle Anzüchtungen
-
Zellkultur zum Antigennachweis von Viren
-
Auto-Antikörpernachweis einschließlich
Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen
-
Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems,
Immunglobulinen und Komplementfaktoren
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie
und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu
führen.
17
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Der Abschluss in der Facharztweiterbildung
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus.
Definition:
Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren,
Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der
Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen
sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der
chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.
Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg/
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden
24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung
von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich
der Implantologie
-
der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer,
Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie
und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen
-
der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen
einschließlich Tumoren des Gaumen, der Lippen, der Zunge, der
Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des
Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen
Lymphknoten
-
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation
gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz
-
der prothetischen Versorgung
-
den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und
konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und
prognostischen Beurteilung
-
der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die
keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
sonographische Untersuchungen der Gesichts- und
Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der
extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
-
Lokal- und Regionalanästhesie
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
operative Eingriffe in der
-
dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen,
parodontalchirurgische Maßnahmen
-
septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen,
Speichelsteinentfernungen
-
Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von
kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
-
Fehlbildungschirurgie, z. B.
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
-
kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B.
Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
-
präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik,
enossale Implantationen
-
Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
-
Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B.
Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen
-
plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B.
Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und
Knorpel
-
sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit Mund-Kiefer und
Gesichtsoperationen, z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des
Präparierens von Gefäßanschlüssen
18
Gebiet Neurochirurgie
Definition:
Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative,
perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von
Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen
Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen
Nervensystems.
Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie
(Neurochirurg/Neurochirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
48 Monate in der stationären Patientenversorgung
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung
neurochirurgischer Patienten
können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in
Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie oder 6 Monate in Anästhesiologie,
Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung,
Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des
Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und
zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und
des endokrinen Systems
-
der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge
neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der
gebietsbezogenen Tumortherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen
-
der Erkennung psychogener Syndrome
-
der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei
radiochirurgischen Behandlungen
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung
-
der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von
Organspende
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer,
ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
neurophysiologische Untersuchungen, z. B.
Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen, Elektromyogramm
-
sonographische Untersuchungen und
Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und
intrakranieller Gefäße
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
einfache Beatmungstechniken einschließlich der
Beatmungsentwöhnung
-
Lokal- und Regionalanästhesie
-
neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver,
stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der
Neuronavigation
-
an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung,
Naht, Neurolyse, Tumorentfernung
-
an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z.
B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen
-
bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und
extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen
-
bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen,
z. B. Tumor-Operationen
-
bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B.
Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen
-
bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende,
Implantations-Verfahren
-
bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale
und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien
-
bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an
extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien
19
Gebiet Neurologie
Definition:
Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative
Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen, peripheren und
vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.
Facharzt/Fachärztin für Neurologie (Neurologe/Neurologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären neurologischen
Patientenversorgung
12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung
neurologischer Patienten
können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin und/oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie
und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände
-
der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung
einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener
Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen
- der
Indikationsstellung und Überwachung neurologischer und physikalischer
Behandlungsverfahren
-
der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer
Verfahren
-
der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen
Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der
Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich
ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen
-
der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- den
Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der
Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen
einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
-
den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und
Vigilanzstörungen
-
den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der
medizinischen Neuropsychologie
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Hirntoddiagnostik
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Elektroenzephalographie
-
Elektromyographie
-
Elektroneurographie einschließlich der kortikalen
Magnetstimulation
-
visuelle, somatosensible, akustisch evozierte Potentiale
-
Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems
-
Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen
Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen
-
Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen
-
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle
Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests
-
verhaltensneurologische und neuropsychologische
Testverfahren
-
sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen
extrakranieller hirnversorgender Gefäße und intrakranieller Gefäße
-
neurologische Befunderhebung bei Störungen der höheren
Hirnleistungen, z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des
Antriebs, der Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der
räumlichen Fähigkeiten, des Denkens, des Handelns, der Kreativität
-
Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und
epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der
Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung
20
Gebiet Nuklearmedizin
Definition:
Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver
Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und
Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener
Radionuklide in der Behandlung.
Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin (Nuklearmediziner/Nuklearmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon
können
-
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in
der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung
-
der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit
Radiodiagnostika und ‑therpeutika
- der
nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von
organ-/zielgerichteten Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich
Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen
- der
molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiopharmazeutika
- der
nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der damit verbundenen Nachsorge
- der
Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisberechnung
-
der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und
Radiopharmakologie
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombination mit
anderen Behandlungsverfahren
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und
Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses
- nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich
tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik
- am Zentralnervensystem
- am Skelett- und Gelenksystem
- am kardiovaskulären System
- am Respirationssystem
- am Gastrointestinaltrakt
- am Urogenitalsystem
- an endokrinen Organen
- am hämatopoetischen und lymphatischen
System
-
nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei
-
benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen
-
anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder
benignen Erkrankungen
21
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Definition:
Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die
Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung
und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen
einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und der
gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht
sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches
Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate entsprechend Rechtsverordnung
nach § 46 HeilBerG NW
36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung, davon
-
6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen
Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung
-
Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und
Gesundheitsberichterstattung
-
der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und
öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim
Gesundheitsschutz
-
der Erstellung von amtlichen / amtsärztlichen Gutachten
-
Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen
rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des
Gesundheitsschutzes
-
der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der
gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des
Gesundheitsschutzniveaus
-
hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und
öffentlichen Einrichtungen
-
der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation
von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und
Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen
-
der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung
von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende
gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist
-
der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance
und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei
Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen
-
der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und
-management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher
Belastungen und Schädigungen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener
Planungen
-
Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des
Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen
-
Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und
Präventionsprogrammen
-
bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und
Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen
-
Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und
-gefahren
-
hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen
22
Gebiet Pathologie
Definition:
Das Gebiet Pathologie umfasst
die Erkennung von Krankheiten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die
morphologiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und
dient damit zugleich der Beratung und Unterstützung der in der Behandlung
tätigen Ärzte.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die
Erlangung von Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2 nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der
Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer
Untersuchungen und epikritischer Auswertungen
-
der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme
morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung
einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung
-
der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer
Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen
-
den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik
einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der Molekularpathologie,
z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik
-
der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende
Untersuchungen
-
der fotografischen Dokumentation
- der
interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung von Krankheiten und ihren
Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer
Maßnahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-pathologischen
Konferenzen
22.1
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie (Neuropathologe/Neuropathologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in Neurochirurgie,
Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie
angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen,
Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und
Skelettmuskulatur
-
der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung
neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer,
neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate
-
der molekularen Neuropathologie
-
der klinisch-experimentellen oder vergleichenden Anatomie
und Pathologie des Nervensystems
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich
histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation
-
histopathologische, insbesondere neurohistologische
Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen
-
Liquorzytologie
-
neuromorphologische Diagnostik mittels z. B. Histochemie,
Elektronenmikroskopie, Gewebekultur
-
molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und
RNA-Analysen
22.2
Facharzt/Fachärztin für Pathologie (Pathologe/Pathologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung im Gebiet die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei
einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller
Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen
Diagnostik
-
der Herrichtung von obduzierten Leichen und der
Konservierung von Leichen
-
der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen
Gebieten der Medizin
-
der diagnostischen Zytopathologie
-
der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler
Bestandteil der Facharztweiterbildung
-
der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der
Facharztweiterbildung
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen,
epikritischer Auswertung und Dokumentation
-
histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus
verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie
Schnellschnittuntersuchungen
-
zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen
Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativzytologie
-
molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und
RNA-Analysen
23
Gebiet Pharmakologie
Definition:
Das Gebiet Pharmakologie umfasst
die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von
Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment
und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von
Nebenwirkungen sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und
Krankenbehandlung Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer
und diagnostischer Maßnahmen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pharmakologie ist die
Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der
Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildung) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und
experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von
Arzneimitteln
-
der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich
dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem
-
der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und
-kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen
-
der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und
Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen
Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie
-
der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und
-Anwendungsforschung
-
der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter
Wirk- und Schadstoffe
-
den Grundlagen der biochemischen, chemischen,
immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und
physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden
-
den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur
Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der
tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von
Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle und
Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Vitalfunktionen und Wiederbelebung
23.1
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische
Arzneimittelprüfungen am Menschen
-
den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie
biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von
Studien
-
der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen
einschließlich der klinischen Prüfphasen
-
der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen
Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von
Prüfplänen
-
der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem
behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt
-
der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei
Vergiftungen
-
der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie
klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die
Wirksamkeitsprüfung
-
der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und
deren Bewertung
-
der Zulassung von Arzneimitteln
-
der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung
-
der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice
(GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen
-
der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen
Entwicklung neuer Substanzen
-
der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten
-
der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von
Therapieleitlinien
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung
von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den
Phasen I-IV
-
pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich
biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien
-
Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen
-
Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit
einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung
-
therapeutisches Drug Monitoring, pharmakogenetische Analysen
23.2
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und
Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und
Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und
Umgang mit Arzneimitteln
-
der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von
Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen
am Menschen und beim Tier
-
biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den
gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und
Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell-
und molekularbiologischer Verfahren
-
der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am
Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Giften und deren Antidote
-
der klinisch toxikologischen Beratung
-
den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen
Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von
Arzneistoffen und Fremdstoffen
-
der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen
Wirkungen beim Tier
-
der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren
Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und
Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen,
molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden
-
der Narkose und Analgesie von Versuchstieren
-
verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren
-
in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von
Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und
subzellulären Reaktionssystemen
-
Grundlagen morphologischer und histologischer
Untersuchungsverfahren
-
gebräuchlichen Isolations- und Analysemethoden zur
Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und Fremdstoffen und
deren Metaboliten, z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien
-
Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik,
Biometrie und Bioinformatik
-
Dosis- Wirkungsbeziehungen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Mitwirkung an
experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien
-
pharmakologsch-toxikologische Experimente mit
molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden
-
Arzneimittelbewertungen
24
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Definition:
Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst
die sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und
Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und
Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und
naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen
Intervention.
Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative
Medizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und
Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet
Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder
Urologie
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Kinder- und
Jugendmedizin und/oder Neurologie
können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung
-
der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen
-
der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich
der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen,
der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in
die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation
-
den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation
erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle
-
der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung,
Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der
physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer
und rehabilitativer Zielsetzung
-
den physikalischen Grundlagen, physiologischen und
pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und
der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und
praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden
-
der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen
des Alters
-
der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik,
Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie,
Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie,
Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie
-
der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich
Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
-
den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung
der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren
(Assessments)
-
der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich
Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen
der Sekundär-, Tertiärprävention und Nachsorge
-
der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der
Angehörigenbetreuung
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der
Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der
Pflegebedürftigkeit
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren
epikritischer Bewertung
-
spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B.
sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests,
neuropsychologische Tests
-
rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege,
Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik-
und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik,
Entspannungsverfahren
-
funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B.
Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie,
Thermometrie
25
Gebiet Physiologie
Definition:
Das Gebiet Physiologie umfasst
die Lehre der normalen Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems,
Sinnessystems und zentralen Nervensystems.
Facharzt/Fachärztin für Physiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physiologie ist die Erlangung
der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einer
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon können bis zu
12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie,
Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik
und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie
-
der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs
sowie der Atmung, der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und
Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes
und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen
-
der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren,
des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems
-
der Physiologie der Sinnesorgane
-
der Physiologie der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen
-
den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der
Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären
Elemente
-
den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie
-
den Methoden der Leistungsphysiologie
-
den tierexperimentellen Arbeitstechniken
26
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung,
Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie
sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation primärer psychischer
Erkrankungen und Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und
toxischen Schädigungen einschließlich ihrer sozialen Anteile, psychosomatischen
Bezüge und forensischen Aspekte.
Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater
und Psychotherapeut/Psychiaterin und Psychotherapeutin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und
Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären psychiatrischen und
psychotherapeutischen Patientenversorgung
12 Monate in Neurologie
können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des
Gebietes abgeleistet werden
können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 6
Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie
oder Neuropathologie angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
-
der allgemeinen und speziellen Psychopathologie
-
psychodiagnostischen Testverfahren
-
den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der
Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen
-
Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und
Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und
quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung,
Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe
-
Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im
Kindes- und Jugendalter
-
der Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich
Intoxikationen und Entgiftungen, Motivationsbehandlung und
Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit sowie Indikationsstellung zur
Langzeitbehandlung
-
der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern-
und geistig- behinderten Menschen
-
der Soziotherapie sowie Indikation zu ergotherapeutischen,
sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen
-
der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen,
insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der
Gemeindepsychiatrie
-
der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapie-Verfahren
-
der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer
Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
-
den Grundlagen der neuro-psychiatrischen
Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich
Elektrophysiologie
-
der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie
-
der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen
aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der
Sexualentwicklung und
-funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der
Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
-
der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
-
der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung
und Behandlung psychisch Kranker
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
-
Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik
und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische
Grundlagen
-
Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
-
Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
-
Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung
neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
-
Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der
Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
-
Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer
Erkrankungen
Strukturierte Weiterbildung im
allgemeinen Psychiatrie-Teil
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden
kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im
Weiterbildungsverbund erworben.)
-
60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen
-
60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller
Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten
-
10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter
Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar
-
Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40
abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des
störungsspezfisichen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den
Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer
Störungen und Suchterkrankungen
-
40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und
anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen
-
2-monatige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter
Supervision
-
40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie
einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer
Verfahren
-
Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
Strukturierte Weiterbildung im speziellen
Psychotherapie-Teil
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden
kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im
Weiterbildungsverbund erworben.)
-
100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über
theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und
spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie,
Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie,
Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche,
lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte von Persönlichkeitsstörungen,
Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen
-
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive
Muskelentspannung oder Hypnose
-
10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in
Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
-
10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
-
240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten
Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im
gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei
denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient
mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen,
Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
Selbsterfahrung:
-
150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem
wissenschaftlich anerkannten Verfahren
-
35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder
interaktionsbezogene Fallarbeit
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Forensische
Psychiatrie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der
Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit
psychisch kranken, gestörten und behinderten Menschen betreffen
-
der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und gestörter
Straftäter
-
gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug
-
der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit
-
den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug
einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften
-
der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose
-
der Beurteilung der Verhandlungs-, Haft- und
Vernehmungsfähigkeit
-
der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach
Jugendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht
-
Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes
einschließlich Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit
-
forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und
Strafrecht
-
verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfragen
-
der Beurteilung und Behandlung von Störungsbildern wie
aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten, Suizidalität,
Intoxikationssyndrome
27
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychotherapeutische
Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen,
an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren
einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen
maßgeblich beteiligt sind.
Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker
und Psychotherapeut/Psychosomatikerin und Psychotherapeutin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der
Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
davon
12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon können
- 6
Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden
12 Monate im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin, davon können
-
6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten
Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung
und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich
Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe
-
der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapie-Verfahren
-
der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen
-
Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im
Kindes- und Jugendalter
-
Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer
Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen
-
der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung
der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
-
der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von
psychogenen Schmerzsyndromen
- 16
Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder
Hypnose
-
10 Fälle Durchführung supportiver und psychoedukativer
Therapien bei somatisch Kranken
-
Grundlagen in der Verhaltenstherapie und
psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
-
10 Kriseninterventionen unter Supervision
-
35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene
Fallarbeit
-
20 Fälle psychosomatisch-psychotherapeutische Konsiliar- und
Liaisonarbeit
Theorievermittlung: 240 Stunden
in
-
psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie,
Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie
-
Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie,
Bindungstheorie
-
allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer
Nosologie
-
allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre
und Psychosomatik
-
den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie
sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf
-
psychodiagnostischen Testverfahren und der
Verhaltensdiagnostik
-
Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe
einschließlich systemische Theorien
-
den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch
begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden
-
Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie
Technik der psychoedukativen Verfahren
-
Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und
Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung
Diagnostik
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer
anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
-
100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische
Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von Befunden, analytisches
Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse,
strukturierte Interviews und Testdiagnostik)
Behandlung
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer
anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
-
1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten
Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich traumaorientierter
Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie
Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten
Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen
Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und
psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psychoedukation
Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der
beiden Grundorientierungen abzuleisten:
-
in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen
Behandlungsverfahren
-
6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro
Behandlungsfall
-
6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
-
4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro
Behandlungsfall
-
2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
-
2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
-
100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
oder
-
in verhaltenstherapeutischen Verfahren
-
10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
-
10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
-
4 Paar- oder Familientherapien
-
6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe
oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als Co-Therapie
Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung wahlweise
- 150 Stunden psychodynamische / tiefenpsychologische
oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden
Gruppenselbsterfahrung
oder
- 70 Doppelstunden
verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung
Psychotherapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu führen.
28
Gebiet Radiologie
Definition:
Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten
mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer
Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer
Verfahren
Facharzt/Fachärztin für Radiologie (Radiologe/Radiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden
12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes
abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und
kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen
-
den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisierenden
Strahlen einschließlich ihrer Befundung
-
der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich
ihrer Befundung
-
der Sonographie einschließlich ihrer Befundung
-
den interventionell-radiologischen Verfahren auch in
interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der
Behandlung akuter Schmerzzustände
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und
Wiederbelebung
-
den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei
Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
-
den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren
und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung sowie der
Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen, einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen,
an allen Organen und Organsystemen
-
radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie,
z. B. an
-
Skelett und Gelenken
-
Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und
Nerven
-
Thorax und Thoraxorganen
-
Abdomen und Abdominalorganen
-
Urogenitaltrakt
-
der Mamma
-
Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)
-
Magnetresonanztomographien, z. B. an Hirn, Rückenmark,
Nerven, Skelett, Gelenken, Weichtteilen einschließlich der Mamma, Thorax,
Abdomen, Becken, Gefäßen
-
interventionelle und minimal-invasive radiologische
Verfahren, davon
-
Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen
-
rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation,
Stent
- perkutane Einbringung von Implantaten
- gefäßverschließende
Verfahren, z. B. Embolisation, Sklerosierung
-
Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und
Flüssigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeitsansammlungen
-
perkutane Therapie bei Schmerzzuständen und Tumoren sowie
ablative und gewebestabilisierende Verfahren
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnostische
Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind berechtigt, stattdessen
die Facharztbezeichnung Radiologie zu führen.
Schwerpunkt Kinderradiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinderradiologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in
Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer
Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen
-
den Besonderheiten in der Indikationsstellung und Anwendung
ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren im Kindesalter
einschließlich der Strahlenbiologie und der Strahlenphysik
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen einschließlich
Doppler-/Duplex-Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim Kind
-
radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie
beim Kind, davon
-
am wachsenden Skelett
-
am Schädel einschließlich Teilaufnahmen
-
an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten
-
an Thorax und
Thoraxorganen
-
am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt
-
am Urogenitaltrakt
-
Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim Kind, z.
B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichteilen, Thorax, Abdomen,
Becken, Gefäßen
-
Mitwirkung bei interventionellen und minimal-invasiven
radiologischen Verfahren beim Kind
Schwerpunkt Neuroradiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuroradiologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in
Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und
psychiatrischer Erkrankungen
-
den Untersuchungen des zentralen Nervensystems
einschließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räume, des autonomen
Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und
Magnetresonanztomographie
-
den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und
Spinalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelographie, Zisternographie
-
der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von
hirnversorgenden und spinalen Gefäßen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Ultraschalluntersuchungen einschließlich
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und
intrakraniellen Gefäße
-
neuroradiologische Untersuchungen einschließlich
Computertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark
-
diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und
spinalen Gefäße
-
diagnostische, dynamische und funktionelle
Magnetresonanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns, Rückenmarks
und muskulo-skelettalen Systems
-
interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.
-
rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)
-
gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)
-
perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen,
Tumoren oder Schmerzzuständen
29
Gebiet Rechtsmedizin
Definition:
Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwendung
und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die
Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für
die Ärzteschaft.
Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin (Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
6 Monate im Gebiet Pathologie
6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie
können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Öffentliches
Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie
oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Durchführung der Leichenschau
-
der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der
makroskopischen und mikroskopischen Befunde einschließlich histologischer
Untersuchungen
-
der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung
unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse
-
der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten
über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu
forensisch-psychopathologischen Fragestellungen
-
der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren
-
der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbesondere
in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten
-
der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen
einschließlich der Materialsicherung
-
den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter
spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifizierung
-
strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen
Fragestellungen einschließlich forensischer Biomechanik
-
forensischer Traumatologie
-
forensischer Anthropologie einschließlich forensischer
Odontologie
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden
-
Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fundorten
-
gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusammenhangs
zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf
-
histologische Untersuchungen
-
Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung
-
mündliche und schriftliche Gutachten für das Gericht
-
forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen
30
Gebiet Strahlentherapie
Definition:
Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung
maligner und benigner Erkrankungen einschließlich der medikamentösen und
physikalischen Verfahren zur Radiosensibilisierung und Verstärkung der
Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der
gesunden Gewebe.
Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Strahlentherapie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon
können
-
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundlagen der Strahlenphysik und Strahlenbiologie von
Tumoren und gesunden Geweben bei diagnostischer und therapeutischer Anwendung
ionisierender Strahlen
-
den Grundlagen der für die Bestrahlungsplanung
erforderlichen bildgebenden Verfahren zur Therapieplanung
-
der Strahlentherapie einschließlich der Indikationsstellung
und Bestrahlungsplanung
-
der medikamentösen und physikalischen Begleitbehandlung zur
Verstärkung der Strahlenwirkung im Tumor und zur Protektion gesunder Gewebe
-
den Grundlagen der intracavitären und interstitiellen
Brachytherapie
-
der Behandlung von Tumoren im Rahmen von
Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich
der medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der
Facharztweiterbildung
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
der Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten
-
den Grundlagen der Ernährungsmedizin einschließlich
diätetischer Beratung
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Umgang mit offenen
und geschlossenen radioaktiven Strahlern einschließlich des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Anwendung bildgebender Verfahren zur Therapieplanung, z. B.
Röntgensimulator, Computertomographie, Ultraschalluntersuchungen
-
Erstellung strahlentherapeutischer Behandlungspläne auch
unter Einbeziehung von Kombinationstherapien und interdisziplinärer
Behandlungskonzepte
-
externe Strahlentherapie (Teilchenbeschleuniger, radioaktive
Quellen, Röntgentherapie) einschließlich mit Linearbeschleunigern
-
Brachytherapie einschließlich bei Tumoren des weiblichen
Genitale
-
Bestrahlungsplanungen mit einem Simulator einschließlich
Einbezug von Rechnerplänen und Computertomographie
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und
parenterale Ernährung
31
Gebiet Transfusionsmedizin
Definition:
Das Gebiet Transfusionsmedizin umfasst als klinisches Fach
die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung,
Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellulärer und
plasmatischer Blutpräparate und alle Aufgabenbereiche in der Vorbereitung,
Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Massnahmen am Patienten.
Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin
(Transfusionsmediziner/Transfusionsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der
Facharztkompetenz Transfusionsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet
Chirurgie und/oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in
Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin,
Neurochirurgie und/oder Urologie angerechnet werden, davon können
-
6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet
werden, davon können
-
6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den für die Produktsicherheit erforderlichen
laboranalytischen Methoden und deren Interpretation
-
der Blutgruppenserologie einschließlich
Verträglichkeitsprobe vor Transfusionen
-
der Vorbeugung, Erkennung, Präparateauswahl und
Behandlungsempfehlung auch im Rahmen der perinatalen Hämotherapie und
immunhämatologischen Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge
-
der Patienteninformation und Patientenkommunikation über
Indikation, Durchführung und Risiken von hämotherapeutischen Behandlungen
-
der Planung, Organisation und Durchführung von
Blutspendeaktionen
-
der Spenderauswahl und medizinischen Betreuung von Blutspendern
-
der Immunprophylaxe
-
der Gewinnung, Herstellung, Prüfung, Bearbeitung und
Weiterentwicklung zellulärer, plasmatischer und spezieller Blutkomponenten
sowie deren Lagerung und Transport
-
der präparativen und therapeutischen Hämapherese sowie
analoger Verfahren
-
der Indikation, Spenderauswahl und Durchführung der
autologen Blutspende
-
der Indikation, Spenderauswahl, Spenderkonditionierung und
Gewinnung von allogenen und autologen Stammzellen einschließlich der
Produktbearbeitung
-
der Präparation und Expansion autologer und allogener Zellen
-
der Langzeitlagerung und -kryokonservierung von
Blutkomponenten
-
der Freigabe und Entsorgung der Blutkomponenten
-
der Durchführung und Bewertung von Rückverfolgungsverfahren
-
der Erfassung und Bewertung von transfusionsmedizinischen
Nebenwirkungen einschließlich Therapiemaßnahmen bei einem
Transfusionszwischenfall und einer serologischen Notfallsituation
-
der primären Notfallversorgung einschließlich der
Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung
-
den Grundlagen der Organisation der Blutversorgung im
Katastrophenfall
-
der diagnostischen und therapeutischen Konsiliartätigkeit
-
der Gewinnung von Untersuchungsmaterial sowie
Probentransport, ‑eingangsbegutachtung, ‑aufbereitung und
-untersuchung
-
der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflußgrößen auf
Messergebnisse
-
der Durchführung und Bewertung von immunhämatologischen
Untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes
sowie an Blut bildenden Zellen
-
den Grundlagen der Transplantationsimmunologie und Organspende
-
der Therapie mit Hämotherapeutika
-
den Grundlagen für die Zulassung von Blut und Blutprodukten
nach dem Arzneimittelgesetz
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Bearbeitung der Blutkomponenten, z. B. Separationstechnik,
Filtration, Waschen, Kryokonservierung, Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen,
Einengen, Zusammenfügen und andere Techniken
-
produktbezogene immunhämatologische, klinisch-chemische,
hämostaseologische, infektiologische und Laboranalytik
-
serologische, zytometrische und molekularbiologische
Bestimmungen von Antigenen sowie von Allo- und Auto-Antikörpern gegen
korpuskuläre Blutbestandteile des Blutes einschließlich Verträglichkeitsproben
-
präparative und therapeutische Hämapherese
32
Gebiet Urologie
Definition:
Das Gebiet Urologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Funktionsstörungen,
Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der
weiblichen Harnorgane.
Facharzt/Fachärztin für Urologie (Urologe/Urologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Urologie ist die Erlangung
der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im
Gebiet Chirurgie angerechnet werden
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen
des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane sowie
Notfallversorung
-
der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, Behandlung und Nachsorge
von urologischen Tumorerkrankungen
-
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie
-
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
-
den umwelthygienischen Aspekten der Entstehung urologischer
Tumore
-
der Erkennung und Behandlung der erektilen Dysfunktion
einschließlich der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung
zur weiterführenden Behandlung
-
der Familienplanung und Sexualberatung des Mannes und des
Paares
-
der Sterilisation und (Re-)Fertilisierung des Mannes
-
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin
bedingten Alterungsprozesse
-
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der
Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei urologischen
Erkrankungen
-
der Indikationsstellung zur operativen Behandlung und der
Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung einschließlich der
Nierentransplantation
-
den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
-
endoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
-
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen
Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
-
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
einschließlich urodynamischer Verfahren
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen
zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige
Krankheitsbild
- Wundversorgung,
Wundbehandlung und Verbandslehre
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich
lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer
Therapiemaßnahmen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
urologische Früherkennungsuntersuchungen
-
Ejakulatuntersuchungen
-
kulturelle bakteriologische und mykologische Untersuchung im
Nativmaterial (Urin, Prostatasekret, Ejakulat) unter Verwendung eines Trägers
mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (z. B. Eintauchnährböden)
-
Keimzahlschätzung
-
Nachweis antimikrobieller Wirkstoffe mittels Hemmstofftest
-
Ultraschalluntersuchungen der Urogenitalorgane, des
Retroperitoneums und Abdomens einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der
Gefäße des Urogenitaltraktes
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich
suprapubischer Zystostomie, Harnleiterschienung und Legen von Drainagen sowie
der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale
und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
-
Lokal- und Regionalanästhesien
-
urodynamische Untersuchungen einschließlich
Provokationstests und Uroflowmetrie
-
extrakorporale Stoßwellenbehandlung
-
urologische Eingriffe einschließlich endoskopischer,
laparoskopischer, lasertherapeutischer, ultraschallgesteuerter und sonstiger
physikalischer Verfahren,
- an
Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum, z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie,
Nierenbeckenplastik
-
an Harnblase und Prostata, z. B. Harn-Inkontinenzoperation,
Prostataadenomektomie einschließlich transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen
-
am äußeren Genitale und Harnröhre, z. B. Hodenbiopsie,
Zirkumzision, Orchidopexie, Varikozelen/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie
-
Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer
Schwierigkeitsgrade, z. B. Radikaloperation bei urologischen Krebserkrankungen
Abschnitt C
Zusatz-Weiterbildungen
1 Ärztliches Qualitätsmanagement
2 Akupunktur
3 Allergologie
4 Andrologie
5 Betriebsmedizin
6 Dermatohistologie
7 Diabetologie
8 Flugmedizin
9 Geriatrie
10 Gynäkologische
Exfoliativ-Zytologie
11 Hämostaseologie
12 Handchirurgie
13 Homöopathie
14 Infektiologie
15 Intensivmedizin
16 Kinder-Endokrinologie
und -Diabetologie
17 Kinder-Gastroenterologie
18 Kinder-Nephrologie
19 Kinder-Orthopädie
20 Kinder-Pneumologie
21 Kinder-Rheumatologie
22 Labordiagnostik
- fachgebunden -
23 Magnetresonanztomographie
- fachgebunden -
24 Manuelle
Medizin/Chirotherapie
25 Medikamentöse
Tumortherapie
26 Medizinische
Informatik
27 Naturheilverfahren
28 Notfallmedizin
29 Orthopädische
Rheumatologie
30 Palliativmedizin
31 Phlebologie
32 Physikalische
Therapie und Balneologie
33 Plastische
und Ästhetische Operationen
34 Proktologie
35 Psychoanalyse
36 Psychotherapie
- fachgebunden -
37 Rehabilitationswesen
38 Röntgendiagnostik
- fachgebunden -
39 Schlafmedizin
40 Sozialmedizin
41 Spezielle
Orthopädische Chirurgie
42 Spezielle
Schmerztherapie
43 Spezielle
Unfallchirurgie
44 Sportmedizin
45 Suchtmedizinische
Grundversorgung
46 Tropenmedizin
1
Ärztliches Qualitätsmanagement
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement
umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen,
Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der
fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
36 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten
an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Ärztliches Qualitätsmanagement
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen
-
der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte
einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
-
der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen
-
den Grundlagen der Evidence-based Medicine
-
der Moderation von Qualitätsprozessen
-
der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
-
der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von
ärztlichen Leitlinien
2
Akupunktur
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte
und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit
nachgewiesen ist.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der
Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb
von mindestens 24 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und
klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur
-
der Systematik und Topographie der Leitbahnen und
ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie
Punkte außerhalb der Leitbahnen
-
der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in
Behandlungskonzepte
-
der Punktauswahl und -lokalisation unter
akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
-
Stichtechniken und Stimulationsverfahren
-
der Durchführung der Akupunktur einschließlich der
Mikrosystemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie
-
der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und
Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener
Fallvorstellungen
3
Allergologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten
Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließlich der immunologischen
Aspekte.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu
- 12
Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie und/oder Kinder- und
Jugendmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften
und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte sowie deren
umweltmedizinischer Bedeutung
-
der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und
Allergen-Elimination
-
der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen,
zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren
-
der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten
-
der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung)
einschließlich der Erstellung des Behandlungsplans
-
der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
-
psychosozialer Problematik einschließlich berufsbedingter
Aspekte
-
der Diagnostik psychogener Symptome und somatopsychischer
Reaktionen
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Erhebung und Dokumentation der speziellen allergologischen
Anamnese
-
Kutan- und Epikutanteste bei Soforttyp- und
Spättyp-Reaktionen
-
Bestimmung hautsensibilisierender Antikörper vom Soforttyp
(Ig E)
-
gebietsbezogene Provokationsteste, z. B. nasal, bronchial,
oral, parenteral
-
zelluläre in-vitro-Testverfahren, z. B. Antigen-abhängige
Lymphozytenstimulation, Durchflusszytometrie, Histamin- und
Leukotrien-Freisetzung
-
Stichprovokationstestung zur Therapiekontrolle
-
Auswertung von Pollen-, Schimmelpilz- oder Hausstaubproben
-
Durchführung der spezifischen Immuntherapie
-
besondere Methoden der spezifischen Immuntherapie mit
Hymenopterengiften
4
Andrologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Andrologie umfasst in Ergänzung zu
einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und
Rehabilitation von männlichen Fertilitätsstörungen einschließlich
partnerschaftlicher Störungen und männlicher Kontrazeption, der erektilen
Dysfunktion einschließlich Libido-, Ejakulations- und Kohabitationsstörungen,
des primären und sekundären Hypogonadismus, der Pubertas tarda sowie der
Seneszenz des Mannes.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Andrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
Urologie oder Schwerpunktanerkennung für Innere Medizin und Endokrinologie und
Diabetologie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der andrologischen Beratung auch onkologischer Patienten
einschließlich Kryokonservierung von Spermatozoen und Hodengewebe
-
Störungen der Erektion und Ejakulation
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu den Verfahren
der assistierten Reproduktion
-
den entzündlichen Erkrankungen des männlichen Genitale
-
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich
der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
-
der Gynäkomastie
-
den psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
der psychologischen Führung andrologischer Patienten
-
der Ejakulatuntersuchungen einschließlich
Spermaaufbereitungsmethoden
-
den sonographischen Untersuchungen des männlichen Genitale
-
Nachweis von andrologischen Behandlungsfällen
-
der Hodenbiopsie mit Einordnung der Histologie in das
Krankheitsbild
5
Betriebsmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und
Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung
der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung,
Erkennung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und
Berufskrankheiten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Betriebsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1, davon
12 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin
6 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren
Patientenversorgung
18 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8, die während
der 18 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer Weiterbildung
abgeleistet werden sollen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und
Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer
Grundlagen
-
der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
-
der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der
individuellen und gruppen-bezogenen Schulung
-
der Beratung und Planung in Fragen des technischen,
organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
-
der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
-
der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und
notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
-
der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer
Rehabilitation
-
der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz
chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
-
der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und
Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
-
der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen
Toxikologie
-
der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer
Aspekte
-
allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
(einschließlich verkehrs-medizinischer Fragestellungen)
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung
für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der betriebsmedizinischen
Bewertung der Ergebnisse
-
der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Rechtsvorschriften
-
Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
-
Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
-
Ergometrie
-
Lungenfunktionsprüfungen
-
Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher
apparativer Techniken
-
Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen,
Beleuchtung, Gefahrstoffe
6
Dermatohistologie
Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie sind integraler Bestandteil
der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie umfasst in Ergänzung zur
Facharztkompetenz die Durchführung von histologischen Untersuchungen an der normalen
und pathologischen Haut, Unterhaut, deren Anhangsgebilde und der hautnahen
Schleimhäute.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Dermatohistologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für
Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz
1, davon können
- 6
Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten
abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie
der dazu erforderlichen Apparatekunde
-
der morphologischen Diagnostik einschließlich der
Spezialfärbungen der Histochemie, Immunhistologie und optischer Sonderverfahren
-
der photographischen Dokumentation
-
der interdisziplinären Zusammenarbeit auch durch regelmäßige
Teilnahme an klinischen dermatohistologischen Demonstrationen
-
der Befundung von histologischen Präparaten von
Krankheitsfällen aus dem Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten einschließlich
Schnellschnittuntersuchungen
7
Diabetologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind
integraler Bestandteil der Schwerpunkt-Weiterbildung in Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Diabetologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation aller
Formen der diabetischen Stoffwechselstörung einschließlich ihrer
Komplikationen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere
Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
können
- 6
Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
oder in Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung des
Diabetes mellitus aller Typen, Formen und Schweregrade einschließlich
assoziierter metabolischer Störungen und Erkrankungen
-
der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des
Diabetes mellitus in der Gravidität
-
strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ
2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie
Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
-
der Berufswahl- und Familienberatung bei Diabetikern
-
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von
Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Diabetes mellitus
-
der Insulinbehandlung einschließlich der
Insulinpumpenbehandlung
8
Flugmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und
Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten
des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden
Personals und der Passagiere.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin
Weiterbildungszeit:
6 Monate Weiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
180 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der klinischen Flugphysiologie
-
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und
Fliegerverwendungsfähigkeit
-
der Flugpsychologie
-
den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
-
Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken
und Behinderten in Flugzeugen und Hubschraubern
-
der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
-
flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über
Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und
Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung
-
Cockpit-Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen
Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)
-
FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und
behinderte Passagiere
9
Geriatrie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,
konservative und interventionelle Behandlung und Rehabilitation körperlicher
und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter mit dem
Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Geriatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von
Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren
Lebensalters
-
geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung
organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver
Funktionseinschränkungen
-
Vorbeugung und Erkennung sowie Stadieneinteilung,
Indikationsstellung und prognostische Einschätzung konservativer und invasiver
Therapiemaßnahmen geriatrischer Syndrome, einschließlich Indikationsstellung
sowie ggf. Durchführung interventioneller Therapieformen wie
-
Gebrechlichkeit
-
lokomotorische Probleme und Stürze
-
verzögerte Remobilität/Immobilität
-
metabolische Instabilität einschließlich des Delirs
-
Inkontinenz
-
Dekubitus
-
kognitiv-neuropsychologische Störungen einschließlich
Depression und Demenz
-
der Durchführung des geriatrischen Assessments
einschließlich Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und Untersuchungen des
Verhaltens und der emotionellen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen
-
der geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen
einschließlich der Erstellung interdisziplinärer Therapiepläne und der Verlaufskontrolle
-
den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der
Dosierung von Arzneimitteln, Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
unter besonderer Berücksichtigung von Compliance und der Medikamentenhandhabung
im höheren Lebensalter
-
der altersadäquaten Ernährung und Diätetik
-
physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und
logopädischen Maßnahmen
-
Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und
sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von
Multimorbidität und körperlich-seelischen Wechselwirkungen
-
der Hygieneberatung
-
der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams
-
dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und
(Früh-)Rehabilitation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und
stationärer Versorgungsangebote und der qualifizierten Überleitung
-
der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pflege- und
betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und
Hilfsmittelverordnung
-
der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich
Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufigen
Therapieziels
-
der Planung und Durchführung von strukturierter
(Akut-)Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Patienten mit
-
Sturzkrankheit
-
Hemiplegiesyndrom
-
Hirnleistungsstörung einschließlich der
Differentialdiagnostik Delir, Depression und Demenz
-
Inkontinenz
-
protrahierter Remobilisation
-
Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkrankungen
-
geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Fakultativen Weiterbildung
Klinische Geriatrie befinden, können diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren
nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und erhalten nach
bestandener Prüfung die Zusatzbezeichnung Geriatrie.
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.
10
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie sind
integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gynäkologischer
Abstrichuntersuchungen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungszeit:
Der
Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines
Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der sachgerechten Abstrichentnahme
-
der Aufbereitung des Präparates
-
der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes
-
der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen
und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse
-
der Begutachtung und Klassifizierung des Zellausstriches,
auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Fachkunde
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu
führen.
11
Hämostaseologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung von okkulten
und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und
erworbenen Hämostasestörungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Hämostaseologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere
Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder
Transfusionsmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate in Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin
und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und
venösen Thrombosen
-
der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien,
Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika
-
der Symptomatologie und Differentialdiagnostik von Störungen
der zellulären und plasmatischen Hämostase
-
der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, anderen
Blutkomponenten und Hämostyptika
-
der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathesen
-
der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und
erworbenen Diathesen
-
der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter
intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämostasestörungen
-
der Therapieüberwachung und Chargendokumentation
12
Handchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Handchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der
Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder
Verletzungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
im Gebiet Chirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeine Chirurgie,
Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische
Chirurgie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und
nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der
Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Replantation und der
Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer und tumorbedingter
Haut-Weichteildefekte
-
der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und
Erkrankungen der Hand
-
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer
Therapiemaßnahmen
-
der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremität
Definierte Untersuchungs- und
Behandlungsverfahren:
-
Operative Eingriffe an
-
Haut und Subkutis, einschließlich freier Hauttransplantation
und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplantationen mit
mikrovaskulärem Anschluss
-
Sehnen, einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten,
-transplantationen und ‑lösungen sowie Synovialektomien,
Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen
als motorische Ersatzoperation und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur
-
Knochen, einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen,
Osteosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behandlungen von Pseudarthrosen
und Knochentransplantationen
-
Gelenken, einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der
Seitenbänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekonstruktionen,
Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthroplastiken, Arthrodesen und
Synovialektomien
-
Nerven, einschließlich mikrochirurgische
Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen
-
Blutgefäßen, einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und
Venennähte und Veneninterponate
-
Lokalbehandlungen, einschließlich besonderer Verletzungen,
z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen,
Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volkmannsche Kontrakturen
-
Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich des
Karpaltunnelsyndroms
-
Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen
-
Eingriffe bei Infektionen
-
Amputationen an der Hand
-
Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und distalem
Unterarm
13
Homöopathie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit
homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als
Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip angewendet werden.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Homöopathie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sowie
des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch 100 Stunden Fallseminare
einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Homöopathie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
dem Therapieansatz der Homöopathie
-
der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer
Arzneimittel
-
der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen
Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung
- der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeitsprinzip
-
der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und
Folgeanamnesen
-
der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen
homöopathischer Behandlung
-
der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer
Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und
Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und
Arzneimittellehren
-
der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle
einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des
Mittels oder der Potenz
-
der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in
Abhängigkeit vom Fallverlauf
14
Infektiologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative
Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Infektiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder
in Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von
septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren
Manifestationen und Komplikationen
-
der antimikrobiellen Chemotherapie
-
der Erkennung und Behandlung importierter und einheimischer
Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer
Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis
-
der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyndrome
bei immunsuppressiven Zuständen
- der
Seuchenmedizin einschließlich Impfprophylaxe
15
Intensivmedizin
Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der
jeweiligen Facharztbezeichnung zugefügt werden, z. B. Anästhesiologische,
Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neurochirurgische, Neurologische
Intensivmedizin.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen
oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch
intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden
müssen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Intensivmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den
Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für
Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate - für das Gebiet Anästhesiologie: 12 Monate -
während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
6 Monate in der Intensivmedizin eines anderen Gebietes
abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger
Organsysteme
-
der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und
Nierenversagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensystems, von
Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyndroms sowie des
Multiorganversagens
-
interdisziplinärer Behandlungskoordination
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
-
der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen
-
Transport von Intensivpatienten
-
der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von
Organspende
-
krankenhaushygienischen und organisatorischen Aspekten der
Intensivmedizin
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken
einschließlich radiologischer Kontrolle
-
kardio-pulmonale Wiederbelebung
-
Mess- und Überwachungstechniken
-
Bronchoskopie
-
atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten
Patienten
-
differenzierte Beatmungstechniken einschließlich
Beatmungsentwöhnung
-
Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
-
enterale und parenterale Ernährung einschließlich
Sondentechnik
-
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie
-
Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem
Organversagen
-
Kardioversion, Defibrillation und Elektrostimulation des
Herzens
-
Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich
radiologischer Kontrolle
Zusätzlich gebietsbezogener Einsatz intensivmedizinischer
Behandlungsverfahren in:
Anästhesiologie:
-
perioperative intensivmedizinische Behandlung
-
intensivmedizinische Überwachung und Behandlung nach Traumen
-
differenzierte Diagnostik und Therapie kardialer und
pulmonaler Erkrankungen
-
Behandlung intensivmedizinischer Krankheitsbilder in
Zusammenarbeit mit den das Grundleiden behandelnden Ärzten
Chirurgie:
-
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener
Krankheitsbilder, insbesondere bei oder nach Operationen und Verletzungen
-
differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital
bedrohlichen chirurgischen Erkrankungen
Innere Medizin und Allgemeinmedizin:
-
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener
Krankheitsbilder
-
differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital
bedrohlichen internistischen Erkrankungen
-
differenzierte Elektrotherapie des Herzens und spezielle
Pharmakotherapie der akut vital bedrohlichen Herz-Rhythmusstörungen
-
differenzierter Einsatz von extrakorporalen
Nierenersatzverfahren
Kinder- und Jugendmedizin:
-
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener
Krankheitsbilder
-
prä- und postoperative Intensivbehandlung von Kindern und
Jugendlichen
-
Erstversorgungen von vital gefährdeten Früh- und
Neugeborenen
-
Transportbegleitung kritisch kranker Kinder
Neurochirurgie:
-
intensivmedizinische Behandlung bei oder nach
neurochirurgischen Operationen und Verletzungen
-
intensivmedizinische Behandlung bei intrakraniellen und
intraspinalen Prozessen,
-
intrakranielle Hirndruckmessung, Überwachung von intrakraniellem
Druck und cerebralem Perfusionsdruck
-
Überwachung und Bewertung insbesondere neurophysiologischer
Monitoringverfahren
Neurologie:
-
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener
Krankheitsbilder einschließlich lebensbedrohlicher entzündlicher,
neuromuskulärer, myogener, extrapyramidaler und neuropsychiatrischer
Erkrankungen
-
Intensivbehandlung von raumfordernden intrakraniellen
Prozessen und Liquorzirkulationsstörungen
-
Langzeit-Neuromonitoring
16
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation
von Erkrankungen der inneren Sekretion einschließlich ihrer Komplikationen bei
Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen
Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen und
Folgeerscheinungen einschließlich Störungen des Wachstums, der
Gewichtsentwicklung sowie der Geschlechts- und der Pubertätsentwicklung
-
den unterschiedlichen Formen der Insulinbehandlung
einschließlich Insulinpumpenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
-
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von
Diabeteskomplikationen
-
der multidisziplinären Betreuung chronischer endokriner
Erkrankungen einschließlich dem Management komplexer Störungen unter
Berücksichtigung psychosozialer Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen
einschließlich der Berufswahl- und Familienberatung
-
Funktions- und Belastungstesten einschließlich Stimulations-
und Suppressionsteste
-
der Schulung und Beratung von Patienten und ihrer Familien
sowie in der psychosozialen Begleitung
-
den endokrinen Störungen des Calciums-, Phosphat- und
Knochenstoffwechsels
-
der Ernährungsberatung und Diätetik bei endokrinen
Erkrankungen und Diabetes mellitus
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu
weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
-
auxologischen Methoden zur Erfassung von Wachstumsstörungen,
der Bestimmung der Skelettreifung und der Knochendichte sowie der Berechnung
von prospektiven Endgrößen
-
Ultraschalluntersuchungen endokriner Organe einschließlich
Feinnadelpunktion
17
Kinder-Gastroenterologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Kinder-Gastroenterologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von
angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich
Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse bei Kindern und Jugendlichen von
Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Gastroenterologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
-
der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und
Funktionsstörungen des Verdauungstraktes einschließlich der Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse
-
der Erkennung und Behandlung von hormonellen und
Stoffwechsel-Störungen in der Folge von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
der Leber und der Bauchspeicheldrüse, insbesondere von Wachstumsstörungen
-
der Erkennung und Behandlung von Ernährungsstörungen
-
Funktionstesten der Verdauungsorgane
-
der Endoskopie des oberen Verdauungstraktes einschließlich
interventioneller Verfahren wie Fremdkörperextraktion, Ösophagusdilatation,
blutstillende Maßnahmen in Ösophagus und Magen
-
der Endoskopie des unteren Verdauungstraktes einschließlich
interventioneller Verfahren
-
der Leberbiopsie
-
der Sonographie des Verdauungstraktes einschließlich
Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Verdauungstraktes
-
der Vorbereitung, Nachsorge und Langzeitbetreuung von Kindern
mit Lebertransplantation einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven
Therapie
-
der Indikation, Steuerung und Überwachung enteraler und
parenteraler Ernährungsverfahren
18
Kinder-Nephrologie
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Akut- und Langzeitbehandlung
und Rehabilitation von Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege bei
Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen
Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung und Behandlung der angeborenen und erworbenen
einschließlich glomerulären und tubulären Funktionsstörungen und Erkrankungen
von Niere und Harntrakt
-
der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen
Nierenfunktionsstörung einschließlich des beginnenden und manifesten
Nierenversagens und deren metabolischen Folgen sowie der Durchführung und
Langzeitsteuerung der Nierenersatztherapie
-
der Erkennung und Behandlung der arteriellen renalen
Hypertonie sowie der renalen Osteopathie und Anämie
-
den hormonellen Veränderungen einschließlich
Wachstumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Nierenerkrankungen
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu
urologisch-chirurgischen Behandlungsverfahren
-
der Vorbereitung, prä- und postoperativen Versorgung von
Kindern mit Nierentransplantation sowie deren Langzeitbetreuung einschließlich
Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Medikation
-
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße
einschließlich bei Transplantatnieren
-
der Nierenbiopsie
-
extrakorporalen Blutreinigungsverfahren bei Intoxikationen,
Stoffwechselerkrankungen und Stoffwechselkrisen
-
der Peritonealdialyse
-
der Hämodialyse und verwandten Techniken wie Filtration,
Adsorption und Separation
19
Kinder-Orthopädie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Kinder-Orthopädie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung von Erkrankungen,
Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade, Verletzungsfolgen sowie angeborenen
und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Stütz- und
Bewegungsorgane im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Orthopädie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung für
Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt
Unfallchirurgie oder Kinderchirurgie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
6 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Durchführung konservativer und operativer Behandlungen
von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, angeborenen und erworbenen
Formveränderungen sowie Fehlbildungen an der Wirbelsäule und den Extremitäten
-
der differentialdiagnostischen Bewertung bei komplexen
syndromalen Fehlbildungen sowie der Indikationsstellung zu verschiedenen
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
-
den orthopädischen Rehabilitations- und Behandlungsverfahren
im Kindesalter bei neuroorthopädischen Erkrankungen
-
Planung, Durchführung und Überwachung bei der Anpassung von
orthopädischen Hilfsmitteln, Orthesen, Prothesen im Wachstumsalter
20
Kinder-Pneumologie
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und
Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen und unteren
Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura bei Kindern und
Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung sowie
der hiermit verbundenen allergischen Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen
Erkrankungen der oberen Atemwege, Lunge, Bronchien, Pleura und Mediastinum höheren
Schwierigkeitsgrades wie Asthma bronchiale Grad III und IV, Tuberkulose,
angeborene Lungenfehlbildung, cystische Fibrose, interstitielle Lungenerkrankung,
bronchopulmonale Dysplasie, schlafbezogene Atemregulationsstörung
-
pulmonal bedingten Erkrankungen des kleinen Kreislaufs
-
der pulmonologischen Allergologie
-
Asthmaschulungen im Kindes- und Jugendalter
-
der Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie
einschließlich der Heimbeatmung
-
speziellen physiotherapeutischen Maßnahmen einschließlich
autogener Drainage und Inhalationsbehandlung
-
sonographischen Untersuchungen der Lunge und Pleura
-
Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane wie
Ganzkörperplethysmographie einschließlich Mitwirkung bei
Babybodyplethysmographie, CO-Diffusion, Compliance-Messung, Bestimmung der
funktionellen Residualkapazität (FRC) mit einer Gasmischmethode
-
der Spiro-Ergometrie
-
der Mitwirkung bei Bronchoskopien mit starrem
Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
-
der Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer
Lavage
-
Pilocarpin-Iontophorese
21
Kinder-Rheumatologie
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und
Rehabilitation von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises einschließlich
der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation
der rheumatischen Erkrankungen wie juveniler idiopathischer Arthritis und der
entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und
entzündlichen Muskelerkrankungen sowie der reaktiven Arthritiden und der
Schmerzverstärkungssyndrome
-
der Langzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen mit
rheumatischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen
chronisch-rheumatischer Erkrankungen auf Wachstum und Entwicklung
-
den physikalischen, krankengymnastischen und
ergotherapeutischen Behandlungsprinzipien
-
der psychosozialen Versorgung und der Patientenschulung
-
der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und
Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
-
der Indikationsstellung und Einordnung der
Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
-
Gelenkpunktion und intraartikulärer Injektion
-
der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich
Arthrosonographie
22
Labordiagnostik – fachgebunden –
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Labordiagnostik
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung
gebietsbezogener labordiagnostischer Verfahren.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
fachgebundener Labordiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten
für Laboratoriumsmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem
Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß § 5 Abs. 1 Satz
2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements
einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren
und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
-
der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des
Untersuchungsmaterials
-
der Probenvorbereitung
-
der Lagerung von Blutbestandteilkonserven
-
der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend
vollmechanisierter Analysensysteme
-
von Analyten, wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte,
Plasmaproteine, Medikamente, Drogen
-
von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern
-
des Elektrolythaushaltes
-
einzelner Organfunktionsparameter, z. B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur
-
immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren
-
der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und
Punktaten
-
der Blutgruppenbestimmung einschließlich Antikörpersuchtest
und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung
23
Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
Die Inhalte
der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie sind
integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels
Magnetresonanztomographie.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Magnetresonanztomographie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
24
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1, davon
können bis zu
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 abgeleistet werden
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Durchführung und Befundung gebietsbezogener
Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie
-
der Indikation und Differentialindikation mit anderen
diagnostischen radiologischen Verfahren
-
der Anwendung von Arznei- und Kontrastmittel bei
MRT-Untersuchungen
-
den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren
und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung inkl. der
Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal bei Anwendung von
Magnetresonanzverfahren
-
der Gerätekunde
24
Manuelle Medizin/Chirotherapie
Die Bezeichnung Manuelle Medizin
oder Chirotherapie kann wahlweise geführt werden.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Manuelle Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des
Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle
Medizin/Chirotherapie
200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle
Medizin/Chirotherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und
Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und
Extremitäten
-
der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer
Maßnahmen
-
der Erkennung der reflektorisch gesteuerten
Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen
einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler
und visceraler Komponenten
-
der Einordnung von funktionspathologischen Befunden
einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen
Strukturveränderungen
-
der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den
Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelgelenken und am Schädel
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Zusatzbezeichnung Chirotherapie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin
zu führen.
25
Medikamentöse Tumortherapie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse
Tumortherapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in
Strahlentherapie, der Schwerpunktweiterbildungen in Gynäkologische Onkologie,
Innere Medizin und Gastroenterologie/Hämatologie und Onkologie/Pneumologie und
Kinder-Hämatologie und -Onkologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung und Überwachung der medikamentösen
Therapie solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes einschließlich
supportiver Maßnahmen und der Therapie auftretender Komplikationen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Medikamentöse Tumortherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie oder für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie,
Neurologie oder Urologie oder Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung im
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin.
Weiterbildungszeit:
12
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon können
6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der
zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven
Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der
Beherrschung auftretender Komplikationen
-
der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich
nachfolgender Überwachung
26
Medizinische Informatik
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von
Informationen in der Medizin durch die Modellierung und Realisierung von
informationsverarbeitenden Systemen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24
Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei
einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
12 Monate in einer an die Patientenversorgung
angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
oder
auch ersetzbar durch
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Medizinische Informatik
480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der angewandten Informatik: Aufbau und Funktionsweise von
Rechenanlagen inkl. Betriebssystemen; Programmierung, Algorithmen und
Datenstrukturen, Prinzipien der Planung, Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen,
Nutzungserfahrung bei Standardanwendungen
-
der medizinischen Dokumentation: Begriffs- und
Ordnungssysteme in der Medizin; Standardisierung und Formalisierung
medizinischer Dokumentationen, Planung und Konfiguration von
Dokumentenarchivierungssystemen; medizinische Register
-
Informations- und Kommunikationssystemen im
Gesundheitswesen: Abbildung und Management von Informationen und
Arbeitsabläufen, Systeme in der ambulanten und stationären Versorgung,
vernetzte und sektorenübergreifende Systeme; Auswahl und Managements von
Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen, Erfahrungen mit
Anwendungssystemen
-
medizinischen Wissensbasen und wissensbasierten Systemen:
Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verarbeitung von Wissen, praktische Erfahrung
mit einem elektronischen Lernsystem
-
Telemedizin und Telematik im Gesundheitswesen:
organisatorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforderungen, Modelle,
Bewertung; Anwendungen
-
Datensicherheit und Datenschutz in der Medizin: rechtliche
Vorschriften; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
-
Qualitätssicherung und -management: Rechtsgrundlagen, Normen
und Zertifizierungssysteme; Begriffe und Methoden in Qualitätsprüfung,
-sicherung und -management; Aufbau und Organisation von Qualitätssicherungs-
und Qualitätsmanagementsystemen; Risikoanalyse und Technologiebewertung; Erfahrungen
aus der Mitarbeit in einem Qualitätssicherungsprojekt
-
computergestützten medizintechnischen und bildverarbeitenden
Verfahren: Grundlagen der Bild- und Biosignalverarbeitung; mehrdimensionale
Rekonstruktionen und Darstellungen; Steuerung diagnostischer und
therapeutischer Systeme; Robotik
-
medizinischen Biometrie: Methoden und Anwendungen bei
experimentellen und klinischen Studien, Statistik - Software
-
Evidence Based Medicine
-
Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei
bevölkerungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und
Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen
-
Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medizinisches
Controlling: Organisationsformen der Leistungserbringer und Kostenträger;
Finanzierungs- und Abrechnungsstrukturen
27
Naturheilverfahren
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der individuellen
körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder
-freier natürlicher Mittel.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch80 Stunden Fallseminare
einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Naturheilverfahren
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen
-
bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen
-
der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen
Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik
- den
Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie
-
der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus
Naturstoffen
-
der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie
- physikalischen
Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie
-
den ausleitenden und umstimmenden Verfahren
- Heilungshindernissen
und Grundlagen der Neuraltherapie
28
Notfallmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die
Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung
von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter
Vitalfunktionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem
Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an
einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung in
Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung
eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß §
4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung
und
anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes
- 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des
Rettungsdienstes
-
der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der
Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und
apparativen Techniken wie
-
endotracheale Intubation
-
manuelle und maschinelle Beatmung
-
kardio-pulmonale Wiederbelebung
-
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich
Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage
-
der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und
Sedierungsverfahren
-
der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten
-
der Herstellung der Transportfähigkeit
-
den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und
Erkrankter einschließlich Sichtung
29
Orthopädische Rheumatologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Orthopädische Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Erkennung und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in
Kinder-Rheumatologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung und operativen Behandlung von
Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei
entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie
-
der Indikationsstellung und Durchführung
rheumaorthopädischer Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den
Gelenken
-
physikalischen Therapiemaßnahmen, Krankengymnastik und
Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen
30
Palliativmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung
und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und
fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen
Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicherzustellen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2oder anteilig ersetzbar durch120 Stunden Fallseminare einschließlich
Supervision
40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Palliativmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und
deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung
-
der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative
Maßnahmen
-
der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter
und chronischer Schmerzzustände
-
der Symptomkontrolle, z. B. bei Atemnot, Übelkeit,
Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden, Angst, Verwirrtheit,
deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit
-
der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender
Patienten
-
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und
psychosozialen Zusammenhängen
-
der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der
Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich
seelsorgerischer Aspekte
-
der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
-
der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse
von Patienten und ihren Angehörigen
-
der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie
deren kulturellen Aspekten
-
dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen,
Vorausverfügungen, Sterbebegleitung
-
der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen
-
der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weiterer
additiver Maßnahmen
31
Phlebologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Phlebologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation
der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten
einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
24
Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei
einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildungen in
Gefäßchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere und Allgemeinmedizin
oder Innere Medizin und Angiologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der
thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation
-
der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im
Lymphgefäßssystem
-
den Grundlagen der Lymphödembehandlung
-
den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/Duplexsonographie
des Venensystems
-
quantifizierenden apparativen Messverfahren einschließlich
Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und
Venenverschlussplethysmographie
-
der Sklerosierungstherapie
-
der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer
Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris
-
der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbände,
apparative intermittierende Kompression
-
der operativen Behandlung von Venenkrankheiten
einschließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur,
Miniphlebochirurgie, Varikotomie
32
Physikalische Therapie und Balneologie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder
„Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich
anerkannten Kurort tätig ist.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Physikalische Therapie und Balneologie umfasst die Anwendung physikalischer
Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren unter
Nutzung physiologischer Reaktionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und
Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate
Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische
Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und
Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs.1 Satz 1
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer,
balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil-
und Therapieplanung
-
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich
Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
-
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und
verhaltensmedizinischer Methoden
-
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
-
ergotherapeutischen Maßnahmen
Übergangsbestimmung :
Kammerangehörige, die die Bereichsbezeichnungen sowohl für
Physikalische Therapie als auch für Balneologie und Medizinische Klimatologie
besitzen oder innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung erwerben, sind berechtigt, stattdessen die neue
Bezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie zu führen.
33
Plastische und Ästhetische Operationen
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Plastische und Ästhetische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen
Eingriffe zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und
Ästhetik in der Kopf-Hals-Region.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Plastische und Ästhetische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den konstruktiven, rekonstruktiven und
ästhetisch-plastisch-chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen
und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen, zur
Rekonstruktion nach Tumoroperationen einschließlich mikrochirurgischer
Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und
freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und Hals-Region
-
der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region
-
der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen
und
alternativ:
-
operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, z. B.
Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der Ohrmuschel, des
Gesichts und der Haut, bei Verletzungen und Entzündungen sowie deren Folgen
einschließlich Rekonstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken
unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel- und
Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich
Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
oder
-
operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, z.
B. dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungschirurgie bei
Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien und Dysgnathien, Dysostosen,
funktionelle und rekonstruktive Kiefergelenkoperationen, präprothetische
Chirurgie mit und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form und
Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhetische Gesichtschirurgie
einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
34
Proktologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung zu
einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Formveränderungen und
funktionellen Störungen des Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der
Beckenbodenmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechtskrankheiten und
analen Dermatosen.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Allgemeine Chirurgie,
Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin
und Gastroenterologie oder Urologie
Weiterbildungszeit:
12
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine
Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin,
Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den konservativen und operativen Behandlungsmethoden der
Proktologie, einschließlich
-
der konservativen Fissurbehandlung und der Mitwirkung bei
operativer Fissurbehandlung
-
Exzision von kleineren peri- und intraanalen Geschwülsten
wie Thrombosen, Marisken und hypertrophen Analpapillen
-
Behandlung von Hämorrhoidalleiden, z. B. Verödung, Gummibandligaturen
-
Aufsuchen und Sondierung von Analfisteln und Krypten
einschließlich Fadendrainagen
-
Mitwirkung bei der operativen Therapie eines Sinus
pilonidalis, der Acne inversa und eines Analabszesses
-
der digitalen Austastung und Befundung
-
der Differentialdiagnostik des Analekzems einschließlich
Diagnostik und Therapie der anorektalen Geschlechtskrankheiten und analer
Dermatosen
-
der Versorgung und Beratung von Stomaträgern
-
der Nachsorge bei malignen Tumoren
-
der Spekulumuntersuchung des Analkanals
-
Proktoskopien
-
Rektoskopien
-
funktions- und morphologische Diagnostik der analen
Schließmuskulatur, z. B. Manometrie, Endosonographie
-
der Lokal- oder Regionalanästhesie
35
Psychoanalyse
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von Krankheiten
und Störungen, denen unbewusste seelische Konflikte zugrunde liegen
einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum
Verständnis unbewusster Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychoanalyse nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der
Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
Die
Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.
Weiterbildungsinhalt:
Die Weiterbildung erfolgt
kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen
Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und
Behandlung.
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
Lehranalyse, während der
gesamten Weiterbildung
-
250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche
Theoretische Weiterbildung
-
240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare
-
Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
-
Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre,
allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und
psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik,
Diagnostik einschließlich differentialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung
von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen
-
Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte
verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative
Aspekte
-
Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie
Untersuchung und Behandlung
-
20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische
Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der
Behandlung
-
kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur
Behandlungstechnik
-
600 dokumentierte psychoanalytische Behandlungsstunden,
darunter 2 Behandlungen von mindestens 250 Stunden supervidiert nach jeder
vierten Sitzung
-
regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden Fallseminar
36
Psychotherapie – fachgebunden –
Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie sind integraler
Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und
psychotherapeutische indikationsbezogene Behandlung von Erkrankungen des
jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale Faktoren und Belastungsreaktionen
mit bedingt sind.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
fachgebundener Psychotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
Die
Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die
Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5
Abs. 1 statt.
Weiterbildungsinhalt:
- fachgebundene
Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen
Die
Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung
psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder in
Verhaltenstherapie.
Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie:
Theoretische Weiterbildung
-
100 Stunden in Entwicklungspsychologie und
Persönlichkeitslehre, Psychopharmakologie, allgemeine und spezielle
Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie
und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und
psychosomatischen Krankheitsbilder, Einführung in die Technik der
Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren
-
Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
-
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive
Muskelentspannung oder Hypnose
-
20 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
Diagnostik
-
10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen
Behandlung
-
15 Doppelstunden Fallseminar
-
120 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische
supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
-
75 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 50 Doppelstunden
Gruppenselbsterfahrung
Grundorientierung
Verhaltenstherapie
Theoretische Weiterbildung
-
100 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und
des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und
sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs-
und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte,
allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen
Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen
als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung,
Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren
-
10 Doppelstunden Entspannungsverfahren (Autogenes Training,
Jacobson-Training)
-
Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
Behandlung
-
120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3
abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
-
50 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen
37
Rehabilitationswesen
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Rehabilitationswesen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Einleitung und Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen zur beruflichen und
sozialen (Wieder-)Eingliederung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für
Rehabilitationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und
Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in
Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in
Rehabilitationswesen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin
-
der Koordination im multiprofessionellen Team einschließlich
der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen
Rehabilitationsinstitutionen und den Rehabilitationsträgern
-
der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden,
funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung
-
der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden
auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den
Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen
-
der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen
Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder
-
den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation
in der ambulanten und stationären Versorgung
-
der beruflichen und sozialen
Eingliederung/Wiedereingliederung und den damit verbundenen psychosozialen
Aspekten
-
der Erarbeitung von weiterführenden
Rehabilitationsvorschlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden
Beratung und Kooperation mit anderen Diensten
-
der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der
Angehörigenbetreuung
-
den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie
-
den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und Statistik
38
Röntgendiagnostik – fachgebunden –
Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Röntgendiagnostik sind
integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung in der fachgebundenen
Röntgendiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiagnostik für Skelett bzw.
Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der
Mamma.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Röntgendiagnostik
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem
Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem
Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2, davon können bis zu
-
18 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten
für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten
für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu
-
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege
bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12
Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem
Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem
Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2, davon können bis zu
-
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem
Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem
Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2, davon können bis zu
-
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Röntgendiagnostik
Skelett:
-
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen
Projektionsradiographie des Skeletts
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Thorax:
-
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen
Projektionsradiographie des Thorax
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege:
-
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen
Projektionsradiographie des Verdauungstraktes und der Gallenwege
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Harntrakt:
-
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen
Projektionsradiographie des Harntraktes
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik der Mamma:
-
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie
der Mamma
-
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
-
der Gerätekunde
39
Schlafmedizin
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und konservative Behandlung von
Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Schlafmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und
Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
18
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor,
davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder
Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
schlafbezogenen Atmungsstörungen und anderen Dyssomnien,
Parasomnien sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen
und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente
-
den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen
einschließlich deren Steuerung
-
der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologischer
und psychologischer Funktionen
-
der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der
hormonellen Regulation des Schlafes
-
den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale
Aktivitäten im Schlaf
-
ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen
Atmungsstörungen
-
der Durchführung und Befundung von Polysomnographien
einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien und Videometrie
-
der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und
Tagesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestützter und
polysomnographischer Test- und Untersuchungsverfahren einschließlich MSLT
(Multiple sleep latency test)
-
der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
-
verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien,
Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und
schlafbezogenen Atmungsstörungen, z. B. Schlafhygiene, Schlafrestriktion,
Stimuluskontrolle
-
der Lichttherapie
-
nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen
40
Sozialmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Sozialmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von
Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der
Klassifikationen von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, deren
Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die
Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der
Weiterbildungskurse.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder
Rehabilitationswesen
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der
sozialen Sicherheit und dessen Gliederung
-
den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und
Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst
-
der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei
ausgewählten Krankheitsgruppen
-
den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen
Begriffen
-
der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Alltag
-
der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher
Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen und Hilfen sowie
Beratungstätigkeit
-
den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation
einschließlich des Qualitätsmanagements
-
den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention
-
den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen
-
den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statistik
und Gesundheitsberichterstattung
-
der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der
medizinischen Versorgung
-
der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenlage
und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich
Leistungsbeurteilung
-
der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter
Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit,
Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Berufsförderung,
Sozialgerichtsbarkeit und des Versorgungsrechts
41
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer
Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und
Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung
operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und
Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen
Überwachung
-
der Durchführung operativer Eingriffe höherer
Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand,
Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und
Fuß
-
plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit
Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen
42
Spezielle Schmerztherapie
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der
Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen
Krankheitswert erlangt hat.
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezielle
Schmerztherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese
einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden
-
der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen
Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits-
und sozialmedizinischer Gesichtspunkte
-
psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten
-
der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen
Festlegung der Therapieziele
-
den invasiven und nichtinvasiven Methoden der
Akutschmerztherapie
-
dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
-
Schmerzbewältigungstraining einschließlich
Entspannungsverfahren
-
der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften
Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes
erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am
Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
-
der standardisierten Dokumentation des
schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes
-
medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien
sowie in der terminalen Behandlungsphase
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
-
spezifische Pharmakotherapie
-
multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
diagnostische und therapeutische Lokal- und
Leitungsanästhesien
-
Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nervenstimulation
-
spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und
physikalischen Therapie
für
Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
-
Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
-
Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B.
Neurolyse, zentrale Stimulation
für Gebiete mit konservativ-interventionellen
Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
-
interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und
rückenmarksnahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikusblockaden
43
Spezielle Unfallchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer
Schwierigkeitsgrade und deren Folgezuständen sowie die Organisation,
Überwachung und Durchführung der Behandlung von Schwerverletzten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Erkennung und operativen sowie nicht operativen
Behandlung von schweren Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich
Notfalleingriffen und der postoperativen Überwachung
-
der Organisation und Überwachung der Behandlung von
Schwerverletzten
-
den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten
erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen
und visceralchirurgischen Maßnahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken
und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit
-
der Durchführung operativer Eingriffe höherer
Schwierigkeitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen,
Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel,
Sprunggelenk und Fuß
-
plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder
sekundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen
-
der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen
- der
Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens
44
Sportmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung
Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen
sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training
und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung
oder
anteilig ersetzbar durch
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Sportmedizin
und anschließend
120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines
Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren
Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
-
den physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen
der Sportmedizin
-
den sportmedizinischen Aspekten des Leistungssportes
-
den psychologischen Problemen des Sportes
-
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der
Doping-Problematik
-
der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation
-
der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter
-
den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und
Bewegungsapparates beim Sport
-
der Sportpädagogik
45
Suchtmedizinische Grundversorgung
Definition:
Die
Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst die Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang
mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener
Suchterkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung
zum Erwerb der Bezeichnung:
36 Monate
Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
50 Stunden
Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und
Rehabilitation von Suchtkrankheiten
-
der Beratung im Zusammenhang mit
suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
-
der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
-
der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
-
der Krisenintervention
-
der Organisation der Frührehabilitation
46
Tropenmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Epidemiologie, Vorbeugung,
Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die mit den
besonderen Lebensumständen, Krankheitserregern und Umweltbedingungen in
tropischen, subtropischen und Ländern mit besonderer klimatischer oder
gesundheitlicher Belastung verbunden sind.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Tropenmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung
12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der
Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder
Subtropen
3 Monate Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in
Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
der Epidemiologie, Erkennung und Behandlung von Tropen- und
Reisekrankheiten einschließlich bakterieller, viraler, mykotischer und
parasitärer Infektionen und Gifttierunfällen
-
der medizinischen Beratung vor Reisen und Auslandseinsätzen
einschließlich Prophylaxemaßnahmen und Impfungen
-
der Gesundheitswissenschaft in tropischen, subtropischen
Ländern und Entwicklungsländern sowie geomedizinischen Zusammenhängen
-
arbeits- und umweltmedizinischen Aspekten des Auslandes
einschließlich Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen
-
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und
-behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das
jeweilige Krankheitsbild
-
Durchführung des mikroskopischen Nachweises von Protozoen,
Würmern und Parasiten
Artikel
II
Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Artikel
III
Diese Weiterbildungsordnung tritt am ersten Kalendertag des
nachfolgenden Monats nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft, gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom
31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2003 außer
Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf, den 8. August 2005
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 - 0810.47 -
Im
Auftrag
G o d
r y
Die
vorstehende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein wird hiermit
ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht.
Düsseldorf,
den 17. August 2005
Dr. med. Arnold
S c h ü l l e r
Vizepräsident
- MBl.
NRW. 2005 S. 1068