Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG - RdErl. d. Innenministeriums v. 31.8.2005 - 44 – 57.04.05 – 3/71-
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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG - RdErl. d. Innenministeriums v. 31.8.2005 - 44 – 57.04.05 – 3/71-

2060

Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG -

RdErl. d. Innenministeriums v. 31.8.2005
- 44 – 57.04.05 – 3/71-

Der Runderlass vom 4.9.1980 (SMBl. NRW. 2060) wird wie folgt geändert:

1
Nach der Überschrift „48.3 zu Absatz 3“ werden bei Nummer 48.31 folgende Absätze eingefügt; der bisherige Text wird der dritte Absatz der Nummer 48.31.

„Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit; sie sollen insbesondere zur Verhütung von Straßenverkehrsunfällen beitragen. Um dies zu erreichen und um den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Vermutungen über die Aufbesserung kommunaler Kassen entgegenzuwirken, gilt für die Überwachung der angeordneten Geschwindigkeit Folgendes:

Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 3 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – anders als die der Polizei - nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen.“

2
Die Nummer 48.34 erhält folgende Fassung:

„Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn sich in unmittelbarer Nähe Schulen, Spielplätze, Seniorenheime oder andere Objekte für ähnlich schutzbedürftige Personen befinden. Geschwindigkeitsbeschränkende Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die vorgenannten Gründe hinzukommen.

Geschwindigkeitsbegrenzende Strecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Lärmschutz angeordnet wird, weil bauliche Maßnahmen zur Abhilfe nicht in Betracht kommen, durch die Geschwindigkeitsbeschränkung eine hörbare Verringerung (d.h. um mindestens 3 dB (A) Pegeldifferenz) des Lärms zu erreichen ist und die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 StVO gerechtfertigt ist.

Dient die Messung dem Lärmschutz, ist durch Gutachten darzulegen, dass die o.g. Pegeldifferenz an dem Messpunkt durch die Geschwindigkeitsreduzierung auch erreicht wird. Bei der Messung sind die Ausführungen zu Nr. 1.2 bis 2.2, 2.41 und 2.5 der Anlage 1 zum RdErl. über die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei vom 22.5.1996 (SMBl. NRW. 2055) zu beachten.

Insbesondere können Geschwindigkeitskontrollen nicht die erforderlichen baulichen Maßnahmen ersetzen (vgl. BVerwG NZV 1995, 165).

Die Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.33 sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung der Unfallkommission festzulegen.

Von einer genauen Bekanntgabe der Messstellen und Einsatzzeiten ist abzusehen, um die allgemeine Präventivwirkung nicht zu beeinträchtigen.“

Die RdErl. v. 19.12.1997 (n.v.) – IV A 3-250/3 und 02.12.2003 (n.v.) – 44.3 – 2502/3 werden aufgehoben.

- MBl. NRW. 2005 S. 1147