Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 25.8.2005 - IV A 2-2010-1226/05 - |
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Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 25.8.2005 - IV A 2-2010-1226/05 -
(WFB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v.
25.8.2005
- IV A 2-2010-1226/05 -
1
In Nummer 2.71 wird die Tabelle wie
folgt neu gefasst:
|
2 |
3 |
Mietenstufen |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
1 und 2 |
800 Euro |
365 Euro |
3 |
900 Euro |
465 Euro |
4 |
1 100
Euro |
665 Euro |
5 und 6 |
1 200 Euro |
765 Euro |
In Nummer 3.25 Satz 2 wird die Zahl „5 000“ durch die Zahl „7 100“ ersetzt.
Nummer 3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.3
Zusatzdarlehen für Gruppenwohnungen und
Pflegewohnplätze
Neben den Baudarlehen nach Nummern 3.15 und 3.25 können folgende Zusatzdarlehen
gewährt werden:
a) für die Herstellung von Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche (Nummer 4.7 gilt entsprechend),
b) für den Einbau eines Pflegebades 20 000 Euro pro Pflegebad,
c) für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist, 3 000 Euro pro Appartement, Wohnschlafraum oder Pflegewohnplatz, maximal 60 000 Euro pro Liegendaufzug.
Die
Darlehenskonditionen des Zusatzdarlehens entsprechen denen des gewährten
Baudarlehens. Für die gemäß Buchstaben b) und c) förderfähigen Maßnahmen werden
darüber hinaus keine weiteren Zusatzdarlehen (z.B. gemäß Nummern 2.72 oder 6)
gewährt.“
Nummern 4 bis 4.5 werden wie folgt neu gefasst:
„4
Zusatzdarlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus
4.1
Ziel ist es, Brachflächen, die ehemals gewerblich, industriell, militärisch
oder für Verkehrszwecke genutzt wurden und den Standortqualitäten der Anlage 1
entsprechen, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen und
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch
verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger und siebziger Jahre zu unterstützen.
4.2
Bei der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen, die auf Brachflächen oder im
Zuge der Umstrukturierung von Siedlungen gemäß Nummer 4.1 errichtet werden,
kann ein zusätzliches Baudarlehen zur anteiligen Finanzierung der gemäß Nummer
4.4 zu ermittelnden Kosten für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung,
zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,
b) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von
bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),
c) Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B.
Beseitigen von Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
d) Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung
beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),
e) Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender
Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken dient; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),
f) Maßnahmen für erhöhten, standortbedingten
Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
Standortqualitäten gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist,
g) standortbedingte Gründungsmaßnahmen in
ehemaligen Industriehäfen.
4.3
Bei der Förderung des Neubaus im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch
verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger und siebziger Jahre gilt auch der
Abriss von Wohngebäuden als förderfähige Maßnahme.
4.4
Der Förderzusage sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich aus einem
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter,
standortbedingter Kosten für Lärmschutz- oder Gründungsmaßnahmen und aus
Kostenvoranschlägen ergeben. Die Bewilligungsbehörde prüft deren sachliche und
rechnerische Richtigkeit.
Der förderfähige Anteil der Kosten für das Herrichten der Brachfläche oder für
die Umstrukturierung der Siedlung ist wie folgt zu ermitteln:
a) anrechenbar sind die Kosten, die anteilig auf
die Fläche des Baugrundstücks des geförderten Bauvorhabens im Verhältnis zur
gesamten aufbereiteten Brachfläche oder Siedlungsfläche (Nettobauland)
entfallen;
b) enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht
geförderte Flächen (z.B. Gewerbeflächen oder frei finanzierte Wohnungen), sind
die nach Buchstabe a) anrechenbaren Kosten anteilig auf die Wohnfläche der
geförderten Wohnungen im Verhältnis zur gesamten auf dem Baugrundstück neu
geschaffenen Nutzfläche zu verteilen.
In Fällen der Umstrukturierung
von Siedlungen kann von diesem Verteilungsmaßstab mit Zustimmung der für die
soziale Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde abgewichen werden,
wenn dies für die städtebauliche, soziale oder wohnungswirtschaftliche
Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist.
4.5
Das Zusatzdarlehen gemäß Nummern 4.2 und 4.3 wird in Höhe von 75 v. H.
des förderfähigen Anteils der Kosten (Nummer 4.4) gewährt; es beträgt jedoch
insgesamt höchstens 20 000 Euro pro geförderter Mietwohnung.“
In Nummer 4.8 wird der Klammerzusatz
wie folgt neu gefasst:
„(Nummern 4.2 und 4.3)“.
In Nummer 4.9 wird „Nr. 4.2“ durch die
Wörter „Nummern 4.2 und 4.3“ ersetzt.
Nummer 5.16 wird gestrichen.
In Nummer 10.1 wird das Datum „12.
Januar 2005“ durch das Datum „10. September 2005“ ersetzt.
Nummer 10.22 wird gestrichen.
Nummern 10.23 und 10.24 werden zu
Nummern 10.22 und 10.23.
Nummer 1.1 der Anlage 1 wird wie folgt
neu gefasst:
„1.1
Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnungen auf Wohnbauflächen oder
Mischbauflächen, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellt sind,
errichtet werden.“