Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.32 - v. 1.9.2005
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.32 - v. 1.9.2005

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.32 -
v. 1.9.2005

Der RdErl. v. 18.11.2002 (MBl. NRW. S. 86), geändert durch RdErl. v. 15.7.2003 (MBl. NRW. S. 905), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.04.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2
In Nummer 2 erhalten die Fördertatbestände B) und C) folgende Fußnote: „Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) durch den Bund kofinanziert.“

3
In Nummer 6.2 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „auf genutzten Ackerflächen“ angefügt.

4
In Nummer 7.2.1 wird nach dem Wort „wechselnden“ ein Komma und das Wort „genutzten“ eingefügt.

5
In Nummer 8.1 werden die Worte „für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2002/2003“ gestrichen.

6
In Nummer 9.1.1 werden die Wörter „Rauhfutterfressern“ und „rauhfutterfressende“ durch die Worte „Raufutterfressern“ und „raufutterfressende“ ersetzt.

7
Nummer 9.1.3 wird gestrichen.

8
In Nummer 10.1.1 wird der Klammerzusatz „(hierzu gehören nur die Futterflächen, für die keine Prämie nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung gewährt wird)“ gestrichen.

9
Nummer 10.1.7 wird gestrichen.

10
Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

„Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt im Falle der Förderung nach Nummer 9.1:“.

11
Nummer 11.1.3 wird gestrichen.

12
Nummer 11.1.4 wird Nummer 11.1.3. Die neue Nummer 11.1.3 wird um den Absatz „Die Förderung ist auf den Anteil beschränkt, der den Viehbesatz von 2,0 GVE/ha LF unterschreitet.“ ergänzt.

13
Die zu Nummer 12.1 gehörende Fußnote wird gestrichen.

14
In Nummer 14.1 werden Wörter „für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2002/2003“ gestrichen.

15
In Nummer 14.1.5 wird folgender neuer Absatz angefügt:
„Sinngemäß gilt dies auch beim Anbau von Zierpflanzen, Dauerkulturen und Baumschulen sowie für Grünland.“

16
In Nummer 18.1.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.

17
In Nummer 18.2.2 wird die Angabe „Artikel 31 der VO (EG) Nr. 445/2002“ durch die Angabe „Art. 37 der VO (EG) Nr. 817/2004“ ersetzt.

18
Nummer 18.4.1 erhält folgende Fassung:

„Für Flächen, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt sind und für Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien gewährt.“

19
In Nummer 18.7.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.

20
Nummer 19.5.2 erhält folgende Fassung:

„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7. August 2002 – II-3-ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“

21
Nummer 19.5.3 erhält folgende Fassung:
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 769/2004.“

22
In Anlage 4 erhält Ziffer 3, letztes Tiret, folgende Fassung:
„Mastschweine
- die Tiere sind in Gruppen zu halten; die Gruppengröße beträgt, soweit es die Bestandesgröße zulässt, mindestens 20 Tiere
- die Buchtengröße beträgt bis 60 kg LG mind. 0,6 m² je Tier, über 60 kg LG mind. 1,2 m² je Tier.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 1149