Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.32 - v. 2.9.2005
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.32 - v. 2.9.2005

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt-
und standortangepassten Landbewirtschaftung
im Rahmen der Modulation

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.32 -
v. 2.9.2005

Der RdErl. v. 16.7.2003 (MBl. NRW. S. 1054), geändert durch RdErl. vom 2.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 25), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 6.2.1.1 werden die Worte „mit Ausnahme der stillgelegten Ackerfläche“ gestrichen.

2
Nummer 6.2.3 erhält folgende Fassung:
„Die in Nr. 6.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes ohne die Flächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 55 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) angebaut werden, ohne die Flächen, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.“

3
Nummer 6.2.4 wird gestrichen.

4
In Nummer 6.3.1 werden die Worte „für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2003/2004“ gestrichen.

5
Nummer 6.3.2 erhält folgende Fassung:
„Ackerflächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 55 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 angebaut werden, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, sind von der Förderung gemäß Nr. 6.1 ausgeschlossen.“

6
Nummer 7.1.2 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Fördermaßnahme ist für das Antragsverfahren 2005 und 2006 ausgesetzt.“

7
In Nummer 7.3.1 werden die Worte „für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2003/2004“ gestrichen.

8
Nummer 8.1. erhält folgende Fassung:
„Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig ist die Haltung von Milchkühen nach folgenden Verfahren:

8.1.1
Weidehaltung von Milchkühen,

8.1.2
Haltung von Milchkühen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen sowie jeweils mit Weidehaltung.“

9
Nummer 8.2.2 erhält folgende Fassung:

„8.2.2
einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 0,3 bis 2,0 GVE je Hektar LF einhält,“.

Die Nummern 8.2.2.1 bis 8.2.2.4 werden gestrichen.

Nummer 8.2.3 erhält folgende Fassung:

„8.2.3
im Falle der Förderung nach Nummer 8.1.2 außerdem“.

Nach Nummer 8.2.3 werden folgende Nummern angefügt:

„8.2.3.1
die Milchkühe in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen hält,

8.2.3.2
deren tageslichtdurchlässige Fläche mindestens 5% der Stallgrundfläche entspricht,

8.2.3.3
in denen den Tieren mindestens 5 Quadratmeter je Tier zur Verfügung stehen und die nicht perforierte oder planbefestigte Fläche so bemessen ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,

8.2.3.4
in denen bei Vorratsfütterung ein Grundfutterplatz für 1,2 Tiere und sonst ein Grundfutterplatz je Tier vorhanden ist,

8.2.3.5
deren Liegeflächen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder mit von der DLG anerkannten Komfortmatten oder gleichwertigen Bodenbelägen versehen sind.“

10
Nummer 8.3.1 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage
Die Prämie bemisst sich nach der Anzahl der im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres gehaltenen Milchkühe (ausgedrückt in Großvieheinheiten), die mit einem Flächenfaktor von 0,5 ha multipliziert werden. Es können jedoch nur höchstens 2,0 Milchkühe je Hektar Dauergrünland pro Betrieb berücksichtigt werden.“

11
Nummer 8.3.2 erhält folgende Fassung:

„Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt“.

Nach Nummer 8.3.2 werden folgende Nummern angefügt:

„8.3.2.1
im Falle der Förderung nach Nr. 8.1.1 je ha berücksichtigungsfähige LF: 100 Euro,
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr,

8.3.2.2
im Falle der Förderung nach Nr. 8.1.2 je ha berücksichtigungsfähige LF: 140 Euro,
Bagatellgrenze: 700 Euro pro Jahr.“

12
In Nummer 9.1.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.

13
In Nummer 9.2.2 wird die Angabe „Artikel 31 der VO (EG) Nr. 445/2002“ durch die Angabe „Art. 37 der VO (EG) Nr. 817/2004“ ersetzt.

14
In Nummer 9.7.2 wird im Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.

15
In Nummer 9.7.4 wird im 2. Satz das Wort „sich“ gestrichen. Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter Fläche bei mehr als einer Hauptfruchtart oder beim Anteil der Leguminosen mehr als 20 v.H. der zulässigen Fläche, wird für die betroffene Maßnahme in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt.“

16
In Nummer 9.7.6 werden die Worte „gemäß der Nummer 8.2.3“ durch die Worte „gemäß der Nr. 8.2.2“ ersetzt.

Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:
„Im Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV je Hektar Hauptfutterfläche (Nr. 7.2.2) bzw. 0,3 GVE je Hektar LF (Nr. 8.2.2) ist analog zu verfahren.“

17
Nummer 10.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“

18
Nummer 10.5.3 erhält folgende Fassung:
„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 1150