Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministeriums v. 1.9.2005 - 44 – 57.04.16 - 3 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministeriums v. 1.9.2005 - 44 – 57.04.16 - 3
920
Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch
die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Innenministeriums v. 1.9.2005
- 44 – 57.04.16 - 3
Mein RdErl. vom
27.1.2004 (SMBl. NRW. 920) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 2.1, Absatz 1 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW.
durch die Nummer „2051“ ersetzt.
2
In Nummer 2.1, Absatz 5 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW. durch die Nummer „2055“ ersetzt.
3
In Nummer 3 wird Absatz 1 ersetzt durch:
„Hat sich das
Verfahren nicht durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes erledigt, oder ist in
einem Bußgeldverfahren der Betroffene nicht an Ort und Stelle gehört worden,
ist ihm durch Übersendung eines Anhörungsbogens (Anlage 5) Gelegenheit zu
geben, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Dies gilt ebenso, wenn
der Betroffene an Ort und Stelle gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten
erklärt hat, sich schriftlich äußern zu wollen und dieses Begehren von der
Polizei in der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vermerkt wurde.“
4
In Nummer 3, Absatz 2 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW. durch
die Nummer „2051“ ersetzt.
5
In Nummer 4.2 wird in der Überschrift die Abkürzung „PAuswG“ ersetzt durch „PersAuswG.“
6
In Nummer 4.2, Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen.
7
In Nummer 4.2 wird Absatz 2 ersetzt durch:
„Daten beim Betroffenen werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls keine andere Verfahrensweise geboten erscheinen lässt, in dieser Rangfolge erhoben:
- Anhörung des Betroffenen,
- Vorladung des Betroffenen,
- Lichtbildabgleich beim Personalausweisregister, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird, die Tat bestritten wird oder keine Reaktion auf die Vorladung erfolgt,
- Aufsuchen des Betroffenen.
Die obenstehende Regelung gilt für die Datenerhebung bei Tatverdächtigen entsprechend.“
8
In Nummer 4.2, Absatz 3 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort
„Betroffene“ ersetzt.
9
In Nummer 4.2, Absatz 4 wird die Abkürzung „PAuswG“ ersetzt durch „PersAuswG.“
10
In Nummer 4.2, Absatz 6 wird die Abkürzung „PAuswG“ ersetzt durch „PersAuswG.“
11
In Nummer 4.3 wird Absatz 5 ersetzt durch:
„Werden Akten
auf Anforderung an Private mit der Post versandt, ist gem. § 107 Abs. 5 OWiG je
Sendung eine Gebühr von 12,- Euro zu erheben [5,- Euro bei elektronischer
Aktenführung und elektronischem Versand (§ 107 Abs. 5 OWiG)].“
12
In Nummer 4.3 wird Absatz 6 gestrichen.
13
In Nummer 7 wird Absatz 1 ersetzt durch:
„Kommt nach
Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen
und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid in Betracht, so ist, mit
Ausnahme bei Bagatelldelikten, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
einzuholen und zur Akte zu nehmen.“
14
In Nummer 7, Absatz 2, Satz 1 wird das Wort „Tatbestandskatalog“ ersetzt durch
„Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten.“
15
In Nummer 7, Absatz 2, Satz 3 wird das Wort „Landeszustellungsgesetz“ ersetzt
durch „Verwaltungszustellungsgesetz.“
16
In Nummer 7, Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
17
In Nummer 7, Absatz 6 wird Satz 1 geändert in:
„Bei der
Zustellung eines Bußgeldbescheides sind die Hinweise auf die Änderung des
Verwaltungszustellungsrechts [RdErl. d.
Innenministeriums v. 4.10.2002 (SMBl. NRW. 2010)] zu beachten.“
18
In Nummer 8 wird folgender Absatz 1 neu eingefügt:
„Zur Bestimmung
der Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG ist zu prüfen, ob gegen
den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis
zum Bußgeldbescheid bereits ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Anordnung der
Wirksamkeit des Fahrverbotes nach
a) § 25 Abs. 2 a
StVG oder
b) § 25 Abs. 2
StVG
hat im
Bußgeldbescheid vor der Unterschrift zu erfolgen. Die Belehrung gemäß § 25 Abs.
8 StVG erfolgt auf der 2. Seite. [Auf Anlage 6 zum RdErl. d. Innenministeriums
v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 2051) wird besonders verwiesen.]“
19
In Nummer 8 wird der bisherige Absatz 3 ersetzt durch:
„Der Betroffene
ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er den Führerschein bei der
Kreisordnungsbehörde zu einem von ihr benannten Termin abholen kann, wenn er
dies rechtzeitig vorher erklärt, oder dass ihm andernfalls der Führerschein mit
der Post zugesandt wird.“
20
In Nummer 8 wird bisherige Absatz 4 ersetzt durch:
„Dem Betroffenen
ist der Führerschein zu dem benannten Termin auszuhändigen oder so rechtzeitig
zu übersenden, dass er am letzten Werktag der Verbotsfrist bei ihm eintrifft.
Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er vor Ablauf der Verbotsfrist kein
Fahrzeug führen darf, für das das Fahrverbot gilt, selbst wenn er den
Führerschein vorher erhält.
Erscheint der
Betroffene entgegen seiner Erklärung nicht zu dem benannten Termin, ist ihm der
Führerschein innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin zuzusenden.“
21
In Nummer 11.1 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW. geändert in
„2051.“
22
In Nummer 11.2 wird im Absatz 2 der Klammervermerk gestrichen.
23
In Nummer 12 wird die zitierte Gliederungsnummer der SMBl. NRW. geändert in „2051.“
24
In Nummer 16, Satz 4 wird die Bezeichnung „Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung“ ersetzt durch „Ministerium für Bauen und Verkehr.“
- MBl. NRW. 2005.
S. 1151