Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 14.10.2005 Seite 1159 bis 1172

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen

Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -

v. 5.9.2005

Der RdErl. v. 20.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2
In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.“

3
Der erster Absatz in Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
„Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche Mittel eingesetzt worden sind.“

4
In Nummer 6.2.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.

5
Nummer 6.5.2 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.“

6
In Nummer 6.8.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.

7
Nummer 7.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. vom 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“

8
Nummer 7.5.3 erhält folgende Fassung:
„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 1161