Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 14.10.2005 Seite 1159 bis 1172

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.12 -
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.12 -

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.12 -

v. 6.9.2005

Der RdErl. v. 19.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2
In Nummer 2.2 werden die Wörter „(Teil-) Schlägen (auch Streifen)“ durch die Wörter „Teilschlägen/Streifen“ ersetzt.

3
In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 sind Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, von der Förderung ausgeschlossen.“

4
Nummer 4.3.3 erhält folgende Fassung:

„Im Falle der Förderung nach Nr. 2.2 für 5 Jahre eine Einsaat mehrjähriger Grasarten auf Teilschlägen / Streifen vorzunehmen, die eine Breite von 12 m und einen Anteil von max. 20 v. H. je Schlag nicht überschreiten und auf diesen Flächen:“

5
In Nummer 6.1.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.

6
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:

„Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht für Flächen gewährt werden, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen oder im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind. Sofern auf förderfähigen Flächen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 55 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 angebaut werden, sind die unter den Nrn. 4.3.1 und 4.3.2 aufgeführten Kulturen mit den jeweiligen Anbaumethoden zugrunde zu legen.“

7
In Nummer 6.7.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.

8
Nummer 7.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“

9
Nummer 7.5.3 erhält folgende Fassung:

„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 1162