Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 14.10.2005 Seite 1159 bis 1172
Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 29.9.2005 - IV - 4 - 811/4-24459/8 - |
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Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 29.9.2005 - IV - 4 - 811/4-24459/8 -
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Feststellung gemäß § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung
Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 29.9.2005
- IV - 4 - 811/4-24459/8 -
Auf Antrag der ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 16.4.2004, ergänzt durch Nachträge vom 21.4., 17.5., 14.7. und 19.10.2004 sowie vom 19.5., 6.6., 17.6., 14.7., 21.7., 5.8., 8.8., 11.8. und 14.9.2005 ergeht gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO v. 24.5.2005 (BGBl. I S. 1407), der folgende Bescheid:
I.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet.
II.
Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
1
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von
Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin bis zum 1.2.2006 für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch keine
Verträge abgeschlossen wurden, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge mit
Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung gebrauchter
Verkaufsverpackungen vorzulegen.
2
Für die Vertragsgebiete, in denen eine Sortierung der (Leicht-)Verpackungen
nicht bereits Gegenstand des Leistungsvertrages ist, hat die Antragstellerin
bis zum 1.2.2006 entsprechende
Sortierkapazitäten nachzuweisen.
3
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortierverträge, die erst nach
dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen
(s. Auflagen zu Ziff. 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses
Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.
4
Bis zum 1.4.2006 sind für alle
entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete
Abstimmungserklärungen vorzulegen.
5
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziff. 1 bis 4 hat die Antragstellerin der
Feststellungsbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand zu berichten.
6
Bis zum 1.4.2006 hat die
Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber vorzulegen, welche
Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System beteiligen.
7
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden ist nur
in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen Stelle
geprüft und zertifiziert worden sind. Vor einer Belieferung muss die
sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die Erstbegehung die
vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.
Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifzierung gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von vereidigten Übersetzern beizufügen.
8
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe
vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter
Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.
9
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems
betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.
Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird.
10
Der von der Antragstellerin bis zum 1.5. eines jeden Jahres nach Anhang I (zu §
6) Nummer 3 Abs. 4 VerpackV zu erbringende Nachweis der erfassten und
verwerteten Mengen (sog. Mengenstromnachweis) hat gemäß den „Rahmenbedingungen
für Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zur Führung des Mengenstromnachweises,
Stand 20. Februar 2003“ des Ausschusses für Fragen der Produktverantwortung und
der Rücknahmepflicht der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zu erfolgen.
Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik des bisher tätigen dualen Systems mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zum anderen System transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
11
Weitere Auflagen sowie Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.
12
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW widerrufen werden, wenn
die Antragstellerin eine der in Ziff. 1 bis 6 genannten Auflagen nicht oder
nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt.
III.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
- MBl. NRW. 2005 S. 1170