Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 46 vom 26.10.2005 Seite 1211 bis 1226
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 4.10.2005 – VI A 2 – 66.2 – |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 4.10.2005 – VI A 2 – 66.2 –
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums
für Bauen und Verkehr
v. 4.10.2005 – VI A 2 – 66.2 –
Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr
2006 zugrunde zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung
vom 5. August 2004 (MBl. NRW. S. 791) für das
Jahr 2005 festgelegten Rohbauwerten unverändert.
Der Stundensatz für das Jahr 2006 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom
5. August 2004 (MBl. NRW. S. 791) für das Jahr
2005 festgelegten Stundensatz von € 66,00 unverändert.
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2006.