Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 48 vom 11.11.2005 Seite 1257 bis 1286
Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NRW - vom 19. Oktober 2005 (3741 - Z. 1)
Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NRW - vom 19. Oktober 2005 (3741 - Z. 1)
2010
Verwaltungsverordnung
des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von
Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen
und Vollziehungsbeamtender Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVOVwVG NRW -
vom 19. Oktober 2005 (3741 - Z. 1)
Aufgrund des § 11 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010), wird im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Bauen und
Verkehr, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration sowie der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Folgendes
bestimmt:
§ 1
Gerichtsvollzieherinnen,
Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz können im
Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG
NRW zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Ausführung des Zwangsverfahrens
wegen Geldforderungen nach § 1 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 VwVG
NRW in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die in der Anlage
aufgeführten Angelegenheiten bestimmter Vollstreckungsgläubigerinnen und
Vollstreckungsgläubiger handelt. § 5 a VwVG bleibt
unberührt.
§ 2
Die
Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Personen
abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur
Verfügung stehen,
es sei denn, dass die
Beauftragung der in § 1 genannten Personen den Vorzug verdient.
§ 3
Personen, die nach § 1 dieser Verordnung
tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen
der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften.
An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der
schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
§ 4
Kosten (Gebühren und Auslagen) der in § 1
genannten Personen, die nicht gemäß § 788 ZPO von der Vollstreckungsschuldnerin
oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den
Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit
diese nicht nach § 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit sind.
§ 5
Diese
Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verwaltungsverordnung vom 29. April 1996 (3741 - I B. 1)
aufgehoben.
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MBl. NRW. 2005 S. 1258
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