Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 2.2.2005 Seite 99 bis 118

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
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Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

III.

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 9
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
im Jahre 2005 - Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag)
vom 11. Januar 2005

Aufgrund des § 34 Abs. 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 18 vom 6. Dezember 2004 Folgendes bestimmt:

A. Allgemeines

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlausweisen zuständigen Stellen haben rechtzeitig Vorsorge für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der Anträge zu treffen. Es muss sichergestellt werden, dass die Antragsteller den Wahlausweis zusammen mit den übrigen in § 34 Abs. 1 SVWO genannten Wahlunterlagen zu einem Zeitpunkt erhalten, der ihnen die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts ermöglicht.

Das gilt in besonderem Maße für die Anträge von Wahlberechtigten, die bis zum 12. Mai 2005 die Wahlunterlagen nicht erhalten haben und sie bis zum 19. Mai 2005 beantragen. Auch später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen (§ 34 Abs. 4 SVWO).

Die Antragsteller haben darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden (§ 34 Abs. 5 SVWO).

B. Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Wahlausweise fürArbeitgeber (§ 35 SVWO)

Die Wahlausweise werden auf Antrag von den Krankenkassen ausgestellt. Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den 3. Januar 2005 einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.

Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers nach § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am 3. Januar 2005 Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat, stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.

C. Unfallversicherung - Wahlausweise für Unternehmer (§ 36 SVWO)

Wahlberechtigte Unternehmer erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem zuständigen Versicherungsträger.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Unerheblich ist hierbei, ob der Unternehmer, der am 3. Januar 2005 die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV erfüllt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits im Unternehmerverzeichnis verzeichnet war.

Die von den Unternehmen zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angaben durch den Unternehmer genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

D. Unfallversicherung - Wahlausweise für Beschäftigte (§ 37 SVWO)

Die Wahlausweise werden für die am 3. Januar 2005 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten vom Arbeitgeber ausgestellt, soweit das Wahlrecht unzweifelhaft ist.

Ein besonderer Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für die am 3. Januar 2005 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten, die vom Arbeitgeber keinen Wahlausweis erhalten haben, weil dem Arbeitgeber das Wahlrecht zweifelhaft ist, werden die Wahlausweise vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen ihm das Wahlrecht zweifelhaft ist, unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. In der Mitteilung sind die bestehenden Zweifel darzulegen.

Wahlberechtigte Beschäftigte, für die kein Arbeitgeber tätig wird, müssen den Wahlausweis bei dem für die Art ihrer Beschäftigung zuständigen Versicherungsträger selbst beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem der Wahlberechtigte am 3. Januar 2005 beschäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung über seine Zweifel an der Wahlberechtigung hat zugehen lassen. Ist eine solche Bescheinigung nicht zu erlangen, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen. Der Antragsteller hat im Übrigen darzulegen, dass er am 3. Januar 2005 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) gehört hat.

E. Unfallversicherung - Wahlausweise für Rentenbezieher (§ 38 SVWO)

Wahlberechtigte, die eine Rente aus eigener Versicherung beziehen, erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem Versicherungsträger, der die Rente zahlt.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem, der von ihm am 3. Januar 2005 Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

F. Unfallversicherung - Wahlausweise für andere Versicherte (§ 40 SVWO)

Wahlberechtigte, die am 3. Januar 2005 gegen Arbeitsunfall versichert sind und nicht zu den Unternehmern, den Beschäftigten, den Rentenbeziehern, den Schülern, den Lernenden oder den Studierenden gehören, müssen den Wahlausweis selbst bei dem für die Art ihrer Tätigkeit zuständigen Versicherungsträger beantragen. Der Wahlberechtigte hat in dem Antrag darzulegen, dass er am 3. Januar 2005 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) gehört hat.

Essen, den 11. Januar 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2005 S. 111