Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334

Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 9.11.2005 - II A 2-31-21 3/III DL –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 9.11.2005 - II A 2-31-21 3/III DL –

Ministerium für Bauen und Verkehr

Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das
Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 9.11.2005
- II A 2-31-21 3/III DL –

Mit Bescheid vom 9.11.2005 – II A 2 – 31 – 21 3/III DL – hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf genehmigt. Der verfügende Teil dieser Genehmigung – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – lautet:

A. Entscheidungen

Auf Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH vom 13.10.2004 wird gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), hiermit unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 03.10.1976 i. d. F. des Anpassungsbescheides vom 25.11.1992, der Änderungsgenehmigungen vom 17.07.1997 und vom 21.09.2000 in Gestalt der Entscheidung im ergänzenden Verfahren vom 05.06.2003 wie folgt geändert:

Ziffer III. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Zeiten des Spitzenverkehrs sind höchstens 50 % der Betriebszeit des Flughafens gemäß Satz 1.

Ziffer III. 6 wird wie folgt geändert:

6.1
Die Anzahl der Flugbewegungen auf den Start-/Landebahnen 05R/23L und 05L/23R darf in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres nicht mehr als 131.000 Flugbewegungen betragen, davon 122.176 Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr, sowie 8.824 Flugbewegungen im Sonstigen IFR- und VFR-Verkehr, davon mindestens 3.000 Bewegungen im VFR-Verkehr.

6.2
Für Flüge im Linien- und Charterverkehr darf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert) von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit in bis zu 56 Tagesstunden (ganze Zeitstunden, beginnend jeweils mit der vollen Stunde) pro Kalenderwoche 45 Slots, in den weiteren 56 Tagesstunden pro Kalenderwoche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit 40 Slots nicht übersteigen. In den letztgenannten weiteren 56 Tagesstunden pro Kalenderwoche ist eine Erhöhung des genannten Koordinierungseckwertes um bis zu 5 Slots pro Stunde zulässig, wenn belegt wird, dass die Kapazität der Hauptstart/landebahn ausreicht, auch für diese zusätzlichen Flugbewegungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen Verkehrsüberhänge abzuwickeln, die aufgrund nicht planbarer exogener verkehrsbedingter Parameter auftreten. Die Anforderungen an den Nachweis sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Maßgebend ist der jeweils letzte Stand der Koordination vor dem Flugereignis.

6.3
Die Parallelstart- und -landebahn 05L/23R ist in der Zeit von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit mitzubenutzen.
Die Antragstellerin hat die nach Maßgabe der Regelung Ziffer III.5 Satz 2 der Genehmigung nutzungsfreien vollen Zeitstunden für die Parallelstart- und -landebahn 05L/23R unter Beachtung des aktuellen Koordinierungsstandes wöchentlich im Voraus festzulegen und dies unverzüglich der örtlich zuständigen Regionalstelle der Flugsicherung sowie der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Nutzung als Ersatzbahn wird von der Regelung der Ziffern 6.2 und 6.3 nicht berührt.

6.4
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln (Linien-, Charter- und sonstiger IFR-Verkehr) darf in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr Ortszeit die Zahl von 36 koordinierten Landungen nicht überschritten werden.

6.5
Für "Sonstige Flüge" nach Instrumentenflugregeln dürfen vom Flughafenkoordinator - und für kurzfristig erst am Ereignistag geplante Flüge nach Instrumentenflugregeln von der "DFS-Flugberatungsstelle" - in den Zeitstunden, in denen gemäß Ziffer 6.2 bis zu 45 Slots koordiniert werden dürfen, höchstens 2 zusätzliche Flugbewegungen koordiniert werden, jedoch höchstens in 8 vollen Zeitstunden pro Tag.
Ansonsten dürfen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit derartige Flüge nur in einer solchen Anzahl koordiniert werden, dass der nach Ziffer 6.2 höchstzulässige Koordinierungseckwert von 40 Slots pro Stunde nicht überschritten wird.

6.6
Die Antragstellerin wird verpflichtet, die Umsetzung der in Ziffer 6.1 bis 6.4 festgelegten Betriebsregelung nachzuhalten.

6.6.1
Sie hat hierzu ein "Slot Performance Monitoring Committee" (SPMC) einzurichten. Arbeitsweise und Zusammensetzung müssen mindestens den Vorgaben aus der Mustergeschäftsordnung entsprechen, die dieser Genehmigung als Anlage 1 beigefügt ist.

6.6.2
Zudem hat sie ihr elektronisches Flughafeninformationssystem um ein "Mismatch-Reporting-System" (MMR) zu ergänzen. Die Mindestanforderungen an dieses System ergeben sich aus der beigefügten Anlage 2.

6.6.3
Zur Kontrolle der Nutzungszeiten der Parallelstart- und Landebahn 05L/23R hat die Antragstellerin jeweils am 1. Werktag der Folgewoche der Genehmigungsbehörde eine Aufstellung über die in der Vorwoche tatsächlich durchgeführten Flugbewegungen, getrennt nach Tagesstunden und Start- und Landebahnen vorzulegen.

Die unter III. aufgeführte Auflage Nr. 9 wird wie folgt ersetzt:

Fluglärm

9.1
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Antragstellerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen zu erstatten. Diese haben sicherzustellen, dass ein Maximalpegel von 55 dB(A) in Aufenthaltsräumen bei geschlossenen Fenstern regelmäßig nicht überschritten wird.
Innerhalb des Tagesschutzgebietes wird zugunsten der Eigentümer von vor dem 04.03.1974 mit Wohngebäuden bebauten oder damit mit bauaufsichtlicher Genehmigung bebaubaren Grundstücken unwiderlegbar vermutet, dass ein Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen an Aufenthaltsräumen besteht.
Außerhalb des Tagschutzgebietes ist durch Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer des Grundstücks, das vor dem 04.03.1974 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzmaßnahmen trägt im Fall des Erfordernisses von Schallschutzmaßnahmen die Antragstellerin, andernfalls der Eigentümer.
Das Tagschutzgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 1 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq3 von 60 dB(A) umschlossen wird.
Nach Ablauf des ersten Jahres, in dem der Flugbetrieb auf dem Flughafen Düsseldorf nach Maßgabe dieser Änderungsgenehmigung durchgeführt worden ist, hat die Antragstellerin auf der Grundlage der Betriebssituation der sechs verkehrsreichsten Monate dieses Jahres das Tagschutzgebiet gutachterlich neu berechnen und kartografisch darstellen zu lassen.
Soweit durch die neu berechnete Grenzlinie erstmalig Wohnbebauung erfasst wird, gilt hierfür die Nr. 9.1.
Die kartografische Darstellung wird von der Genehmigungsbehörde in der gleichen Weise bekannt gemacht wie die vorliegende Änderungsgenehmigung.
Der Anspruch nach Ziffer 9.1 gilt auch für Grundstücke, auf denen vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, für die bisher noch kein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht worden ist, wenn sie gleichermaßen innerhalb des von der Leq3 = 60 dB(A)-Grenzlinie umschlossenen Gebiets wie auch in der Schutzzone 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 16.12.1983 gelegen sind. Auf Antrag des Eigentümers hat die Antragstellerin bei an den o. g. Wohngebäuden bereits durchgeführten und von der Antragstellerin erstatteten Schallschutzmaßnahmen den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich zur Erreichung des Schallschutzes aufgewendeten Kosten und dem bereits geleisteten Erstattungsbetrag nachzuerstatten.

9.2
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Nachtschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem Datum des Erlasses dieser Genehmigung Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Antragstellerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen zu erstatten. Diese haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge zum und vom Flughafen Düsseldorf zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) und kein höherer äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) = 35 dB(A) auftreten, wobei eine ausreichende Belüftung durch den Einbau schalldämmender Belüftungsanlagen sicherzustellen ist.
Innerhalb des Nachtschutzgebiets wird zugunsten der Eigentümer von mit Wohngebäuden bebauten oder damit mit bauaufsichtlicher Genehmigung bebaubaren Grundstücken unwiderlegbar vermutet, dass ein Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen besteht.
Außerhalb des Nachtschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer des Grundstücks, das vor dem Datum des Erlasses dieser Genehmigung mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutz­maßnahmen trägt im Fall des Erfordernisses von Schallschutzmaßnahmen die Antragstellerin, andernfalls der Eigentümer.
Das Nachtschutzgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 5 dargestellten 71 dB(A)-Maximalpegelkontur umschlossen wird.
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb der prognostischen Leq3 = 50 dB(A) (22:00 Uhr - 6:00 Uhr) Nacht-Kontur gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem Datum des Erlasses dieser Genehmigung Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Antragstellerin Aufwendungen für den Einbau schallgedämmter Belüftungsgeräte in Schlafräumen zu erstatten.

Schutz besonders schutzbedürftiger Einrichtungen

Die Antragstellerin hat auf Antrag des Trägers eines der nachstehend genannten Kindergärten Aufwendungen für den Einbau schallgedämmter Belüftungsgeräte an denjenigen Aufenthaltsräumen zu tragen, die dauerhaft - auch tagsüber - als Ruhe- bzw. Schlafraum genutzt werden.

Kindergärten in Düsseldorf:
- Im Grund 99
- Niederrheinstraße 128

Kindergarten in Ratingen:
- Marienstraße 4

Die Antragstellerin hat auf Antrag der Träger bzw. Eigentümer der nachstehend genannten Altenheime und Krankenhäuser Aufwendungen für den Einbau schallgedämmter Belüftungsgeräte in Schlafräumen zu erstatten.

-          Fachklinik Rhein-Ruhr, Auf der Rötsch 2, 45219 Essen (Kettwig)
-          Ev. Krankenhaus, Pattbergstraße 1-3, 45239 Essen (Werden)
-          Johanniter Stift, Schackumer Straße 10, 40667 Meerbusch (Büderich)
-          Maria-Theresien-Stift, Bahnhofsvorplatz 11, 40883 Ratingen
-          Altenheim St.-Josefshaus, Münzenbergerplatz 3, 45219 Essen (Kettwig)
-          Ev. Altenkrankenheim Kettwig, Wilhelmstraße 5-7, 45219 Essen (Kettwig)
-          Ev. Altenkrankenheim Kettwig, Schulstraße 11, 45219 Essen (Kettwig)
-          Haus Kettwig Pflegeheim, Akademiestraße 2, 45219 Essen (Kettwig)
-          Bettina von Arnim Haus, Vittinghoffstraße 11, 45134 Essen
-          St.-Josefs Krankenhaus, Probsteistraße 2, 45239 Essen (Werden)

9.3
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebiets gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, die über zum dauerhaften Aufenthalt geeignete, bestimmte und genutzte Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone und Hausgärten) verfügen, hat die Antragstellerin eine Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereiches zu leisten.
Innerhalb des Entschädigungsgebietes wird zugunsten des Eigentümers unwiderlegbar vermutet, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Außerhalb des Entschädigungsgebietes ist vom Eigentümer eines die in Satz 1 genannten Kriterien erfüllenden Grundstücks durch eine Einzelfallprüfung das Vorliegen der Voraussetzung für eine Außenwohnbereichsentschädigung nachzuweisen. Die Kosten für die Einzelfallprüfung trägt im Falle des Vorliegens der Entschädigungsvoraussetzungen die Antragstellerin, andernfalls der Eigentümer.
Das Entschädigungsgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 4 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq3 von 65 dB(A) umschlossen wird. Die Höhe der Entschädigung beträgt 2 % des Verkehrswertes des jeweiligen Grundstücks.
Die Bewertung erfolgt durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt in der das Grundstück liegt. Der Gutachterausschuss ist befugt, die Ermittlung des Verkehrswertes anhand von Richtwerten, zum Beispiel einer Marktrichtwertkarte, vorzunehmen und vergleichbare Immobilien zu Gruppen zusammen zu fassen. Die Kosten dieser Wertermittlung trägt die Antragstellerin.
Nach Ablauf des ersten Jahres, in dem der Flugbetrieb auf dem Flughafen Düsseldorf nach Maßgabe dieser Änderungsgenehmigung durchgeführt worden ist, hat die Antragstellerin auf der Grundlage der Betriebssituation der sechs verkehrsreichsten Monate dieses Jahres das Entschädigungsgebiet gutachtlich neu berechnen und kartografisch darstellen zu lassen. Die kartografische Darstellung wird von der Genehmigungsbehörde in der gleichen Weise bekannt gemacht, wie die vorliegende Änderungsgenehmigung.
Soweit durch die neu berechnete Grenzlinie erstmalig Wohnbebauung erfasst wird gilt auch hierfür Ziffer 9.3. Für Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung, die sich aus der Genehmigung vom 21.09.2000 in der Fassung der Entscheidung im ergänzenden Verfahren vom 05.06.2003 oder aus der hier getroffenen Regelung ergeben, gilt Ziffer 9.8 dieser Entscheidung entsprechend.

9.4
Liegt ein Wohngebäude oder Außenwohnbereich nur zum Teil im jeweiligen Schutzgebiet gemäß 9.1 bis 9.3, so gilt es/er als ganz im Schutzgebiet gelegen.

9.5
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung bzw. Entschädigung entfällt, soweit das betreffende Gebäude zum baldigen Abbruch bestimmt ist.

9.6
Stehen Gebäude oder Außenwohnbereiche ganz oder teilweise im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers, so treten diese an die Stelle des Grundstückseigentümers.

9.7
Der Anspruch kann längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach umfassender Bestandskraft dieses Änderungsbescheides geltend gemacht werden.

9.8
Soweit die Antragstellerin bereits nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm innerhalb der Schutzzone 1 des am 04.03.1974 festgesetzten Lärmschutzbereiches oder nach Nr. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 16.12.1983 Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden oder nach Nr. 2.2 des o. a. Planfeststellungsbeschlusses Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen einschließlich schalldämmender Belüftungsanlagen erstattet hat, sind diese Leistungen auf die Verpflichtung der Antragstellerin anzurechnen.
Im Übrigen bleiben Ansprüche aus der Änderungsgenehmigung vom 21.09.2000 i. V. m. dem Bescheid vom 05.06.2003 auf Erstattung von Aufwendungen zum Schutz vor Fluglärm am Tage und in der Nacht unberührt.
Bereits von der Antragstellerin nach Maßgabe der Auflagen der o. g. Bescheide erstattete Aufwendungen sind auf die Verpflichtungen der Antragstellerin anzurechnen.

D. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I. S. 2482) wird die

sofortige Vollziehung

meiner Entscheidung angeordnet.

E. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich zu erheben.

Im Falle der Fristversäumnis würde ein Verschulden von Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretern dem durch diese vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zugerechnet.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die angefochtene Genehmigung soll in Urschrift oder in Abschrift eingefügt werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - auch schon vor ihrer Erhebung - beantragt werden (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung).

- MBl. NRW. 2005 S. 1328