Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334

Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. JM (3804 - I. 5) und RdErl. d. IM (14-38.01.04-1.2) v. 8.11.2005
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Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. JM (3804 - I. 5) und RdErl. d. IM (14-38.01.04-1.2) v. 8.11.2005

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Benachrichtigung in Nachlasssachen

AV d. JM (3804 - I. 5) und RdErl. d. IM (14-38.01.04-1.2)
v. 8.11.2005

I.

Die Anordnung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 2. Januar 2001 (JMBl. NRW S. 17/MBl. NRW. S. 242) wird wie folgt geändert:

1.1
Abschnitt I, Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

"1.1.1
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, die Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der Eltern,".

1.2
Abschnitt I, Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:

"Die Angaben zu 1.1.1 bis 1.1.4 vermerkt

- auch die Notarin oder der Notar, vor der/dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und sich bei der Verwahrung durch die Notarin oder den Notar mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 4 DONot)

sowie

- die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bzw. ggf. die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die/der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB)."

1.3
In Abschnitt I, Nr. 1.4 wird der erste Satz gestrichen.

Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

"Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder die Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern."

1.4
In Abschnitt I, Nr. 2.2 werden im Klammerhinweis nach dem Wort "Eheverträge" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsverträge" eingefügt.

1.5
Abschnitt I, Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:

"Von der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung wird keine Nachricht gegeben."

1.6
In Abschnitt I, Nr. 4 wird der letzte Textteil wie folgt gefasst:

"..., die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen."

1.7
In Abschnitt II, Nr. 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefasst:

"(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)".

1.8
In Abschnitt II, Nr. 2.1 Satz 2 wird der Klammerhinweis bei Spiegelstrich 3 wie folgt gefasst:

"(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)".

1.9
In Abschnitt II, Nr. 3.1 wird das Zitat "§ 2300 BGB" durch das Zitat "§ 2300 Abs.1 BGB" ersetzt.

1.10
In Abschnitt II, Nr. 3.2 wird der erste Textteil wie folgt gefasst:

"Geht bei einem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem Amtsgericht, bei dem sich eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung oder gemäß § 2273 Abs. 2, § 2300 Abs. 1 BGB bei den Nachlassakten eines vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners befindet, …".

1.11
In Abschnitt II, Nr. 4.1 Abs. 2 werden die Angaben bei Spiegelstrich 1 wie folgt gefasst:

"Vorname(n) und Familienname (Ehe-/Lebenspartnerschaftsname und ggf. Geburtsname),".

1.12
In Abschnitt II, Nr. 4.1 Abs. 2 wird der Klammerhinweis bei Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:

"(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)".

1.13
In den Anlagen 1, 2b und 2c werden die Überschriften der Spalten "a) des Mannes“ und "b) der Frau" wie folgt gefasst:

„a) der Ehefrau/Frau, der LPartnerin/des LPartners",

"b) des Ehemannes/Mannes, des LPartners/der LPartnerin".

1.14
In den Anlagen 1, 2b, 2c, 3 und 4 wird der Klammerhinweis unter der Leitangabe "Familienname" wie folgt gefasst:

"(ggf. Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften)".

1.15
In Anlage 1 wird die vorletzte Zeile wie folgt gefasst:

"Nach Ableben  des Ehemannes/Mannes, Lebenspartners  der Ehefrau/Frau, Lebenspartnerin

eröffnet am                                         und wieder verschlossen."

1.16
In den Anlagen 3 und 4 wird der Klammerhinweis "(Ehegatten, Kindes)" wie folgt gefasst:

"(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)".

II.
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

Diese Änderungen treten am 2. Januar 2006 in Kraft.

Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 4 in der bisherigen Fassung können aufgebraucht werden. Sie sind - soweit erforderlich - entsprechend anzupassen.

- MBl. NRW. 2005 S. 1319