Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW); Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2005 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 24.11.2005 - 321 / 44-22 - |
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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW); Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2005 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 24.11.2005 - 321 / 44-22 -
702
Beratungsprogramm
Wirtschaft NRW (BPW);
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Beratungen bei kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU)
in Nordrhein-Westfalen
vom 24.11.2005
RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft,
Mittelstand und Energie v. 24.11.2005
- 321 / 44-22 -
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (ESF-/EFRE-Fonds)
Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms
Wirtschaft". Die Förderung dient der Gründung und Festigung von
Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und/oder
bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.
Ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der bewilligten
Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine
De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen
Kommission vom 12.1.2001 (veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. L 10/30 vom
13.1.2001).
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gründungsberatung
Gefördert werden
die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der
Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder
die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des
gezeichneten Kapitals als selbständiger Existenz zugrunde liegt. Im besonders
begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung
anerkannt werden.
2.2
Festigungsberatung
Gefördert wird die
Festigungsberatung von neu gegründeten bzw. im Zuge einer Unternehmensnachfolge
übernommener Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach Gründung oder
Übernahme. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen
von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer Existenzsicherung dienen.
Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organisations-,
Design- oder Marketingfragen, Außenwirtschafts- oder Technologiekonzepte sowie
Ratingvorberatungen sein.
2.3
Nicht gefördert werden
2.3.1
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen
und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben sowie die Aufstellung
von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
2.3.2
Architekten- und Ingenieurleistungen,
2.3.3
Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Überprüfung eines
(bestehenden) Managementsystems stehen oder zu dessen Vorbereitung dienen mit
dem Zweck der anschließenden Zertifizierung (z.B. Qualitätsmanagement und
andere auf anerkannten Normen basierende Zertifikate/ Re-Audit, Anpassungen
u.ä. bei bestehenden Systemen) sowie Sachverständigengutachten,
Energieeinsparberatungen, Qualitätsprüfungen und technische, chemische u.ä.
Untersuchungen,
2.3.4
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen,
2.3.5
Beratungen von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als
Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind
oder tätig werden wollen,
2.3.6
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder
deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind,
die vom Berater selbst vertrieben werden sowie die Beschaffung und Erarbeitung
von EDV-Software,
2.3.7
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden
(Kumulierungsverbot),
2.3.8
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar
oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,
2.3.9
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für
Personen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden Beratungsunternehmens
sind,
2.3.10
Beratung mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher
Gemeinschaft leben durch denselben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens,
2.3.11
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw.
Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind,
2.3.12
Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Jahre mehr als 100.000 EURO
öffentliche Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen
Kommission vom 12.1.2001 (De-minimis-Regelung) erhalten haben.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gründungsberatung
Natürliche
Personen, sofern sie nicht selbst unternehmensberatend tätig werden, die ein
gewerbliches Unternehmen/ eine freiberufliche Tätigkeit als selbständige
Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder übernehmen oder sich an einem
gewerblichen Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 %
des gezeichneten Kapitals beteiligen.
3.2
Festigungsberatung
Kleine und mittlere
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, sofern
diese nicht selbst beratend tätig werden, die in den zurückliegenden 5 Jahren
vor der Antragstellung ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gegründet haben
oder ein Unternehmen als selbständige Vollerwerbsexistenz übernommen haben,
sofern sich dieses Unternehmen nicht im Besitz oder Teilbesitz eines anderen
Unternehmens befindet.
3.3
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und freie Berufe, welche die Kriterien der ab
1.1.2005 gültigen neuen EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
erfüllen, d.h.
3.3.1
weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
3.3.2
- entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. EURO erzielen
oder
- eine
Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EURO erreichen und
3.3.3
nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von
einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der
kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.
3.3.4
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Stellenwerte wird in
drei Unternehmenstypen differenziert:
Eigenständiges
Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenes Unternehmen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die KMU-Definition der Europäischen Kommission vom
6.5.2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom
20.5.2003, S. 36, Bezug genommen.
3.3.5
Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Beratungen sind
mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden
Personen durchzuführen.
4.2
Die Förderung ein- und
derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen
Programmen ist ausgeschlossen.
4.3
Vor der Antragstellung ist
mit einer zugelassenen Anlaufstelle (Anlage 2) ein Kontaktgespräch zu führen,
an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Anlaufstelle und der für das
Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.
In dem
Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot vorliegt,
die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsumfang erörtert und
festgelegt.
4.4
Die eingesetzten,
unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum jeweiligen
Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr
überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw.
Unternehmensberatung ausgerichtet sein.
Ihre Eignung wird
regelmäßig durch:
4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und
4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung
gegenüber der
Anlaufstelle und den Trägern nachgewiesen.
4.5
Mit der Beratung darf erst
nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
abzuschließen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Es können folgende
Tagewerke gefördert werden:
5.4.1
Gründungsberatung gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken innerhalb von 12
Monaten ab erster Antragstellung oder
bis zu 6 Tagewerken
bei Übernahme eines Unternehmens innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung.
Die Förderung einer
Gründungsberatung kann innerhalb von 5 Jahren nur einmal in Anspruch genommen
werden.
5.4.2
Festigungsberatung gem. Nr. 2.2 mit max. 5 Tagewerken pro Kalenderjahr. Die
Festigungsberatung ist jährlich zu beantragen. Innerhalb der Programmlaufzeit
können maximal 10 Tagewerke beantragt werden. Auf die nach dieser Richtlinie zu
gewährenden Tagewerke sind bereits nach dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW
bewilligte Tagewerke für die ehemalige Begleitberatung und die fachspezifische
Beratung entsprechend anzurechnen, sofern sie nicht weiter als zwei Jahre
zurückliegen.
5.4.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen Kommission vom
12.1.2001 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf
Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die
Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten
dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
5.4.4
Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen.
Ein Tagewerk
umfasst 8 Stunden Beratungstätigkeit.
5.5
Förderhöhe
Der Zuschuss
beträgt 50 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 500 EURO je Tagewerk.
Innerhalb der Ziel-Gebiete
des NRW-EU Programms Ziel-2 (Phase V) beträgt der Zuschuss 75 % eines
Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO, bei Personen, die Arbeitslosengeld II
beziehen, kann der Zuschuss für Gründungsberatungen auf 90 % des
Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO pro Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt
auch für Hochschulabsolventen sowie Berufsrückkehrende, sofern eine
vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist über
eine zugelassene Anlaufstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage 1 ausgewiesenen Träger zu richten.
6.2
Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage
eines zwischen dem MWME und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs- und
Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und
in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Die
Zuwendung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu befristen. Der Zeitraum, in
dem die Fördermaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum) beträgt
grundsätzlich 3 Monate. Spätestens nach Ablauf des Durchführungszeitraums sind
die unter 6.3 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats einzureichen, da
ansonsten der Zuwendungsanspruch verfällt. Der Bewilligungszeitraum beträgt
somit grundsätzlich 4 Monate.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Träger zahlen
den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/Beratungsberichtes sowie
einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung des Beratungsentgeltes durch den
Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitig
der Verwendungsnachweis erbracht. Der Mittelanforderung ist ein Kontoauszug als
Zahlungsbeleg beizufügen. Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Für die
Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für
die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
Die EU-Kommission
ist berechtigt, Maßnahmen, die aus den ESF-/EFRE-Fonds mitfinanziert werden, zu
prüfen.
6.5
Laufzeit des Programms
Das Programm ist
bis zum 31.12.2008 befristet.
6.6
In-Kraft-Treten
Die
Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 24.11.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird
der RdErl. vom 16.2.2004, MBl. NRW. S. 299, aufgehoben. Die Anlage 2 ist diesem
RdErl. nicht beigefügt. Sie kann bei den Trägern des Programms oder im Internet
unter www.go.nrw.de abgerufen werden.
- MBl. NRW. 2005
S. 1320