Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334
Betriebssatzung für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 - v. 10.11.2005 |
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 - v. 10.11.2005
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW"
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 -
v. 10.11.2005
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
(1)
Die Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach
§ 14a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421)
in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in den jeweils geltenden
Fassungen geführt.
(2)
Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Wald und
Holz NRW". Er hat seinen vorläufigen Sitz in Münster; eine dauerhafte
Festlegung des Sitzes wird noch erfolgen. Der Landesbetrieb unterhält
Außenstellen, die die Bezeichnung "Forstamt" führen.
(3)
Der Landesbetrieb besteht aus der bisherigen höheren Forstbehörde NRW sowie den
bisherigen staatlichen Forstämtern und den bisherigen Forstämtern der
Landwirtschaftskammer sowie den Jugendwaldheimen.
Der Landesbetrieb nimmt sämtliche Aufgaben der in ihn eingehenden Dienststellen
wahr.
(1)
Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsfelder landeseigener
Forstbetrieb, forstliche Dienstleistungen und Hoheitsaufgaben wahr. Seine
Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsnormen der Europäischen Union, des Bundes
und des Landes NRW, insbesondere aus dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037) und dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in den jeweils geltenden Fassungen sowie aus den
nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Der Landesbetrieb ist als Teil der Landesforstverwaltung für die Erhaltung und
Vermehrung des Waldbestandes und die Sicherung seiner Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktion verantwortlich im Sinne der umfassenden Nachhaltigkeitsdefinition
des LFoG. Die Geschäftsfelder beinhalten insbesondere folgende Aufgaben:
Im Bereich des landeseigenen Forstbetriebes:
- Bewirtschaftung
des Staatswaldes nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen
einschließlich Nutzung der grundstücksgleichen Rechte wie Jagd und Fischerei
- Liegenschaftsmanagement
- besondere Leistungen im Bereich der Waldökologie
- Unterstützung wissenschaftlicher Forschung
- Ausführung von Forstbetriebsarbeiten auf Rechnung Dritter
- Unterstützung bei Großschadensereignissen im Wald, national und international
- Betrieb von Anlagen zur energetischen Nutzung von holzhaltiger Biomasse
Im Bereich der forstlichen Dienstleistungen:
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher Zusammenschlüsse
durch tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges
(technische Betriebsleitung), dazu gehören u.a. die Wirtschaftsplanerstellung
und die Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges
-- Übernahme von Aufgaben des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung),
dazu gehören u.a. das Auszeichnen, das Aufmessen des Holzes, das Erstellen der
Holzlisten, der Einsatz und die Kontrolle von Arbeitskräften, Unternehmern und
Selbstwerbern
-- Holzverkauf
-- Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung)
-- Unterstützung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und
Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur
Holzvermarktung als Hilfe zur Selbsthilfe
--- Schulungstätigkeit
--- Organisatorische Unterstützung
- Dienstleistungen für Nichtwaldbesitzerinnen und -besitzer
Im Bereich der Hoheitsaufgaben:
- Forstaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
hinsichtlich Betretungsrecht, Kahlhieb, Waldumwandlung, Wiederaufforstung,
Brandschutz,
- Forstschutz und Ordnungswidrigkeitverfahren
- Körperschaftsaufsicht über bestimmte forstliche Zusammenschlüsse
- Sicherung der Waldfunktion durch Beteiligung bei allen behördlichen und
kommunalen raumwirksamen Planungen und Vorhaben,
- Beratung und Unterstützung der mit der Pflege und Gestaltung der Landschaft
befassten Behörden und Stellen sowie der Katasterverwaltung
- Erhebung der Grunddaten nach Agrarstatistikgesetz, forstliche Standortkartierung
und forstliche Stichprobeninventur
- Unterstützung der Behörden und Gerichte in Fragen der Forst- und
Holzwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten und Mitwirkung bei der
Bestellung von Sachverständigen
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher
Zusammenschlüsse durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Rat und Anleitung für einzelne Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
-- Hinwirken auf die Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und
Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur
Holzvermarktung
- Durchführung forstwirtschaftlicher Förderprogramme
- Im Bereich der Holzwirtschaft:
--
Förderung der stofflichen und energetischen Holznutzung sowie der Biokraftstoffe
aus Holz:
--- Marketing für Holzprodukte
--- Erschließung nationaler und internationaler Märkte
--- Förderung von Forschung, Entwicklung und Qualifizierung
-- Entwicklung des Clusters Forst und Holz:
--- Verbesserung der Information und
Kommunikation
--- Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden und Institutionen der
Holzwirtschaft
--- Förderung von Kooperationen und wirtschaftlicher Vernetzung
--- Internationale Zusammenarbeit (Normung, Zertifizierung, Förderung)
--- Durchführung der holzwirtschaftlichen Förderprogramme
-- Logistik für die Forst- und Holzwirtschaft
- Durchführung der Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes und aller auf dieser
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und
deren Erzeugnisse handelt
-
Im Bereich der Waldökologie:
-- Entwicklung und Betreuung von Naturschutzflächen im Wald (FFH-Gebiete,
EG-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturwaldzellen)
-- Verwaltung und Betrieb von
Waldnationalparken
- Öffentlichkeitsarbeit
- Betrieb von Jugendwaldheimen
- Unterhaltung der Forstlichen Dokumentationsstelle
- Umweltbildung im Wald
- Auslandsaktivitäten
- Entwicklung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes
- Förderung der Erholung der Bevölkerung
- Ausbildung:
-- für den gehobenen und höheren Forstdienst
-- zur Forstwirtin bzw. zum Forstwirt
-- zur Kauffrau bzw. zum Kaufmann für Bürokommunikation und
-- zur bzw. zum Fachangestellten für Bürokommunikation
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der
Landesbetrieb die erforderlichen Regelwerke (Verwaltungsvorschriften,
Technische Anleitungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die Umsetzung
erfolgt im Rahmen des Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsmanagements
(QUAM). Der Landesbetrieb kann landesweite Kennzeichen für die Dienstfahrzeuge
einführen.
Der
Landesbetrieb kann weitere Leistungen anbieten, soweit sie fachlich mit den
Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und die Erfüllung dieser Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird.
Alle
vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem
Leistungsverzeichnis festgelegt, das entsprechend den Geschäftsfeldern zu
gliedern und in Anlehnung an den Produktplan zu erstellen ist. Das
Leistungsverzeichnis ist bei Bedarf fortzuschreiben.
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
(1)
Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und
der Satzung selbständig wahr.
(2)
Der Landesbetrieb regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten zur
Organisation und zur Geschäftsverteilung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Die Außenstellen des Landesbetriebes (Forstämter) werden gemäß § 1 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz
(LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung
zu selbständigen Dienststellen erklärt. Neben den Personalräten für die
Außenstellen und die Zentrale des Landesbetriebes ist gemäß § 52 LPVG ein Gesamtpersonalrat
zu errichten. Die Zuständigkeiten des Hauptpersonalrates bleiben unberührt.
(4)
Absatz 4 gilt nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 SGB IX für die örtlichen
Schwerbehindertenvertretungen in den Außenstellen und der Zentrale des Landesbetriebes
und des § 97 Abs. 1 SGB IX für die Gesamtschwerbehindertenvertretung
entsprechend.
(5)
Der Landesbetrieb gibt sich ein Leitbild.
(1)
Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Sie oder er
wird von der Aufsicht führenden Stelle bestellt.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes
eigenverantwortlich unter Beachtung des Wirtschaftsplanes und der mit der Aufsichtsbehörde
zu treffenden Zielvereinbarungen. Die Leiterin oder der Leiter wird durch die
Landesbetriebskommission (§ 62 LFoG i.V.m. der entsprechenden Rechtsverordnung)
beraten.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller
Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116 / SGV. NRW. 2030) und der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130 / SGV. NRW. 20340) in den jeweils geltenden Fassungen. Die
arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach dem RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 20.2.1994
(MBl. NRW. S. 356 / SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung über die
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(5)
Die Vertretung der Leitung des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 7
Aufsicht
(1)
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
(2)
Für Pacht, Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken gelten die jeweils
gültigen besonderen Bestimmungen, die die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium erlässt.
(3)
Die Aufsicht soll die Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern. Der
vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie
wesentliche Änderungen des Organisationsplanes oder der Aufgabenstruktur,
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie wesentliche Änderungen der
Geschäftsordnung,
- der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung,
- die Regelwerke nach § 2 Abs. 4,
- das Leistungsverzeichnis (§ 4),
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 6),
- außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit
übersteigen,
- die Errichtung und Auflösung von Außenstellen.
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 8
Grundsätze
(1)
Ziel des Landesbetriebes ist es, alle Aufgaben effizient zu erledigen und für
die entgeltfinanzierten Leistungen - ggf. unter Einschluss von Subventionen,
die im Wirtschaftsplan auszuweisen sind - mindestens Kostendeckung zu
erreichen. Bei Holzverkäufen wendet der Landesbetrieb die Verkaufsarten und
–verfahren an, die den bestmöglichen Betriebserfolg gewährleisten. Der
Landesbetrieb wählt geeignete Produktzertifizierungsverfahren, orientiert an
den Bedingungen des Marktes.
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen
und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb
erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich
besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls
unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs -
festgelegt.
(3)
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter
des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die
Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie
die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Die Sonderliegenschaft
Forst (Waldbestände, Grund und Boden, Forstdienstgehöfte etc.) ist
Verwaltungsvermögen des Landesbetriebes; der Landesbetrieb vertritt das Land
NRW als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als Eigentümer
vertritt. Das sonstige unbewegliche Vermögen wird dem Landesbetrieb vom Bau-
und Liegenschaftsbetrieb des Landes zur Nutzung überlassen, sofern es nicht
bereits notwendiges Betriebsvermögen ist.
§ 9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte, Preise
(1)
Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben wird durch Entgelte und
Gebühren bzw. soweit keine Entgelte erhoben werden (z.B. bei gesetzlich
begründeter kostenloser Leistungspflicht) durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt sichergestellt.
(2)
Herstellung und Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen nach § 2 werden durch
Marktpreise auf Grundlage von Vereinbarungen mit Abnehmern oder durch Entgelte
finanziert.
(3)
Entgelte für Leistungen an die Landesverwaltung dürfen die Selbstkosten nicht
übersteigen (Aufwendungsersatz gem. § 61 LHO). Bei der Berechnung sind nur die
ausgabewirksamen Kosten, die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des
Landesbetriebes sowie die Einzelwagnisse, soweit diese nicht durch
Versicherungen gedeckt oder in anderer Weise abgegolten sind, zu
berücksichtigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren
Preisen entsprechen und die Selbstkosten nicht unterschreiten, soweit eine
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.
(4)
Ist der Landesbetrieb verpflichtet, Gebühren zu erheben, so ist bei der
Bemessung von Gebühren das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524 / SGV 2011) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen, soweit
nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW andere Rechtsvorschriften oder
öffentlich-rechtliche Verträge maßgebend sind.
(5)
Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgehalten und
jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaige Änderungsvorschläge
werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
(6)
Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen (z.B.
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz) sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
festzulegen.
(7)
Der Landesbetrieb hat zu prüfen, ob er anstelle der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des
Umsatzsteuergesetzes zur Regelbesteuerung optiert, sofern die Umsätze nicht
ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.
§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn
einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf. Der Wirtschaftsplan
besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Grundlage
für die jährliche Wirtschaftsplanung im Geschäftsfeld Staatswald ist
grundsätzlich die Ertragsregelung der mittelfristigen Betriebsplanung für einen
10-Jahres-Zeitraum. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu
begründen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Investitionen sowie ihre voraussichtliche
Finanzierung dargestellt.
(4)
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen. Der
Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebes. Die im
Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind in die Stellenübersicht zu
übernehmen.
(6)
Das Gesetz über die Transparenzrichtlinie findet Anwendung.
§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2)
Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind für den Landesbetrieb
innerhalb des jeweiligen Geschäftsfeldes gegenseitig deckungsfähig. Mehrerlöse
dürfen zur Deckung des notwendigen Mehraufwandes zur Erfüllung von Aufgaben des
Landesbetriebes in Anspruch genommen werden.
(3)
Der im Finanzierungsplan ausgewiesene Investitionsrahmen darf überschritten
werden, wenn die Finanzierung durch Auftraggeber sichergestellt ist oder dafür
Rücklagen zur Verfügung stehen und dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus
dem Landeshaushalt erforderlich werden.
(4)
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar
werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten
Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an
den Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1)
Der Landesbetrieb bucht entsprechend den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Er nutzt eine Finanzbuchführung und eine Betriebsbuchführung. Der
Landesbetrieb stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264
Handelsgesetzbuch (HGB)) auf. Die VV zu § 74 LHO und die Bestimmungen über den
Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu Nr. 17 VV zu § 79 LHO – sind zu beachten.
(2)
Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und
den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen
sind.
(3)
Der Lagebericht ist in Anlehnung an die Mindestanforderungen des § 289 HGB
auszugestalten; er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses
anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu
erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung und
die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind. Hierzu sind insbesondere
darzustellen:
- die Marktstellung,
- die Entwicklungsmöglichkeiten,
- mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
- wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten
sind,
- ggf. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben,
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.
(4)
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff HGB durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer
mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über
die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf
des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres,
vorzulegen.
(5)
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss unverzüglich fest und
übersendet ihn dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Der Jahresabschluss
gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(6)
Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes
Sonderprüfungen anordnen.
§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
(1)
Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtbehörde im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Entscheidung soll Anreize für eine
effiziente Wirtschaftsführung der Landesbetriebe bieten.
(2)
Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die
Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende
Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung
trägt.
§ 14
Controlling, Berichtswesen
(1)
Der Landesbetrieb richtet ein Controllingsystem ein, das eine systematische Planung
- einschließlich einer Investitionsplanung - Steuerung und Überwachung der
betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und
finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes ermöglicht.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich, aber spätestens bis zum 30.6. bzw.
31.12. jeden Jahres, über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche
Entwicklung des Landesbetriebes zu unterrichten. Hierbei ist auch über
operationelle Risiken zu berichten.
(3)
Der Landesbetrieb hat nach seinen Risiken zusätzlich ein angemessenes
Risikomanagement einzurichten. Die Leitung des Landesbetriebes hat das Überwachungssystem
unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur Einrichtung eines
Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG)
auszugestalten. Des Weiteren ist der Abschlussprüfer mit der Prüfung nach §§
321 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 317 Abs. 4 HGB zu beauftragen.
(1)
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei der Westdeutschen Landesbank. Das (Bank)-Konto nimmt täglich am
automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
(2)
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu §
79 LHO) entsprechend anzuwenden.
V. Abschnitt
Versicherungsschutz
§ 16
Selbstversicherung
(1)
Es gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes. Der Landesbetrieb
versichert als rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung seine
Risiken nicht. Schäden werden grundsätzlich durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt ausgeglichen. Das Finanzministerium kann (gem. Nr. 12.4 der VV zu § 34 LHO) im Einzelfall Ausnahmen
von diesem Grundsatz zulassen.
(2)
Für die Übernahme des Schadensrisikos durch die Selbstversicherung ist vom
Landesbetrieb ein Entgelt an den Landeshaushalt abzuführen, dessen Höhe sich an
den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientiert.
(3)
Der Landesbetrieb hat mindestens die für das Inventar bestehenden Risiken und
die Risiken der Betriebs- und Kfz-Haftpflicht im Rahmen der Selbstversicherung
zu versichern.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese
Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
-
MBl. NRW. 2005 S. 1323