Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334

Betriebssatzung für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 - v. 10.11.2005
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 - v. 10.11.2005

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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb "Wald und Holz NRW"

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-5 – 2.11.03 -
v. 10.11.2005

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name
und Sitz

(1) Die Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in den jeweils geltenden Fassungen geführt.

(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Wald und Holz NRW". Er hat seinen vorläufigen Sitz in Münster; eine dauerhafte Festlegung des Sitzes wird noch erfolgen. Der Landesbetrieb unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung "Forstamt" führen.

(3) Der Landesbetrieb besteht aus der bisherigen höheren Forstbehörde NRW sowie den bisherigen staatlichen Forstämtern und den bisherigen Forstämtern der Landwirtschaftskammer sowie den Jugendwaldheimen. Der Landesbetrieb nimmt sämtliche Aufgaben der in ihn eingehenden Dienststellen wahr.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsfelder landeseigener Forstbetrieb, forstliche Dienstleistungen und Hoheitsaufgaben wahr. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsnormen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes NRW, insbesondere aus dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) und dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in den jeweils geltenden Fassungen sowie aus den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der Landesbetrieb ist als Teil der Landesforstverwaltung für die Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes und die Sicherung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion verantwortlich im Sinne der umfassenden Nachhaltigkeitsdefinition des LFoG. Die Geschäftsfelder beinhalten insbesondere folgende Aufgaben:

Im Bereich des landeseigenen Forstbetriebes:
-
Bewirtschaftung des Staatswaldes nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich Nutzung der grundstücksgleichen Rechte wie Jagd und Fischerei
- Liegenschaftsmanagement
- besondere Leistungen im Bereich der Waldökologie
- Unterstützung wissenschaftlicher Forschung
- Ausführung von Forstbetriebsarbeiten auf Rechnung Dritter
- Unterstützung bei Großschadensereignissen im Wald, national und international
- Betrieb von Anlagen zur energetischen Nutzung von holzhaltiger Biomasse

Im Bereich der forstlichen Dienstleistungen:
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher Zusammenschlüsse durch tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung), dazu gehören u.a. die Wirtschaftsplanerstellung und die Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges
-- Übernahme von Aufgaben des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung), dazu gehören u.a. das Auszeichnen, das Aufmessen des Holzes, das Erstellen der Holzlisten, der Einsatz und die Kontrolle von Arbeitskräften, Unternehmern und Selbstwerbern
-- Holzverkauf
-- Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung)
-- Unterstützung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur Holzvermarktung als Hilfe zur Selbsthilfe
--- Schulungstätigkeit
--- Organisatorische Unterstützung
- Dienstleistungen für Nichtwaldbesitzerinnen und -besitzer

Im Bereich der Hoheitsaufgaben:
- Forstaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Betretungsrecht, Kahlhieb, Waldumwandlung, Wiederaufforstung, Brandschutz,
- Forstschutz und Ordnungswidrigkeitverfahren
- Körperschaftsaufsicht über bestimmte forstliche Zusammenschlüsse
- Sicherung der Waldfunktion durch Beteiligung bei allen behördlichen und kommunalen raumwirksamen Planungen und Vorhaben,
- Beratung und Unterstützung der mit der Pflege und Gestaltung der Landschaft befassten Behörden und Stellen sowie der Katasterverwaltung
- Erhebung der Grunddaten nach Agrarstatistikgesetz, forstliche Standortkartierung und forstliche Stichprobeninventur
- Unterstützung der Behörden und Gerichte in Fragen der Forst- und Holzwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten und Mitwirkung bei der Bestellung von Sachverständigen
- Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und forstlicher Zusammenschlüsse durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes
-- Rat und Anleitung für einzelne Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
-- Hinwirken auf die Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Kooperationsinitiativen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zur Holzvermarktung
- Durchführung forstwirtschaftlicher Förderprogramme

- Im Bereich der Holzwirtschaft:
-- Förderung der stofflichen und energetischen Holznutzung sowie der Biokraftstoffe aus Holz:
--- Marketing für Holzprodukte
--- Erschließung nationaler und internationaler Märkte
--- Förderung von Forschung, Entwicklung und Qualifizierung
--
Entwicklung des Clusters Forst und Holz:
--- Verbesserung der Information und Kommunikation
--- Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden und Institutionen der Holzwirtschaft
--- Förderung von Kooperationen und wirtschaftlicher Vernetzung
--- Internationale Zusammenarbeit (Normung, Zertifizierung, Förderung)
--- Durchführung der holzwirtschaftlichen Förderprogramme
-- Logistik für die Forst- und Holzwirtschaft
- Durchführung der Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes und aller auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt

- Im Bereich der Waldökologie:
-- Entwicklung und Betreuung von Naturschutzflächen im Wald (FFH-Gebiete, EG-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturwaldzellen)
-- Verwaltung und Betrieb von Waldnationalparken
- Öffentlichkeitsarbeit
- Betrieb von Jugendwaldheimen
- Unterhaltung der Forstlichen Dokumentationsstelle
- Umweltbildung im Wald
- Auslandsaktivitäten
- Entwicklung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes
- Förderung der Erholung der Bevölkerung
- Ausbildung:
-- für den gehobenen und höheren Forstdienst
-- zur Forstwirtin bzw. zum Forstwirt
-- zur Kauffrau bzw. zum Kaufmann für Bürokommunikation und
-- zur bzw. zum Fachangestellten für Bürokommunikation

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Landesbetrieb die erforderlichen Regelwerke (Verwaltungsvorschriften, Technische Anleitungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsmanagements (QUAM). Der Landesbetrieb kann landesweite Kennzeichen für die Dienstfahrzeuge einführen.

§ 3
Sonstige Leistungen

Der Landesbetrieb kann weitere Leistungen anbieten, soweit sie fachlich mit den Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

§ 4
Leistungsverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt, das entsprechend den Geschäftsfeldern zu gliedern und in Anlehnung an den Produktplan zu erstellen ist. Das Leistungsverzeichnis ist bei Bedarf fortzuschreiben.

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbständig wahr.

(2) Der Landesbetrieb regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten zur Organisation und zur Geschäftsverteilung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Außenstellen des Landesbetriebes (Forstämter) werden gemäß § 1 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung zu selbständigen Dienststellen erklärt. Neben den Personalräten für die Außenstellen und die Zentrale des Landesbetriebes ist gemäß § 52 LPVG ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Zuständigkeiten des Hauptpersonalrates bleiben unberührt.

(4) Absatz 4 gilt nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 SGB IX für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen in den Außenstellen und der Zentrale des Landesbetriebes und des § 97 Abs. 1 SGB IX für die Gesamtschwerbehindertenvertretung entsprechend.

(5) Der Landesbetrieb gibt sich ein Leitbild.

§ 6
Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Sie oder er wird von der Aufsicht führenden Stelle bestellt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich unter Beachtung des Wirtschaftsplanes und der mit der Aufsichtsbehörde zu treffenden Zielvereinbarungen. Die Leiterin oder der Leiter wird durch die Landesbetriebskommission (§ 62 LFoG i.V.m. der entsprechenden Rechtsverordnung) beraten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116 / SGV. NRW. 2030) und der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130 / SGV. NRW. 20340) in den jeweils geltenden Fassungen. Die arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356 / SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(5) Die Vertretung der Leitung des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

(2) Für Pacht, Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken gelten die jeweils gültigen besonderen Bestimmungen, die die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlässt.

(3) Die Aufsicht soll die Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern. Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie wesentliche Änderungen des Organisationsplanes oder der Aufgabenstruktur,
- das erstmalige Inkraftsetzen sowie wesentliche Änderungen der Geschäftsordnung,
- der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung,
- die Regelwerke nach § 2 Abs. 4,
- das Leistungsverzeichnis (§ 4),
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 6),
- außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen,
- die Errichtung und Auflösung von Außenstellen.

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsätze

(1) Ziel des Landesbetriebes ist es, alle Aufgaben effizient zu erledigen und für die entgeltfinanzierten Leistungen - ggf. unter Einschluss von Subventionen, die im Wirtschaftsplan auszuweisen sind - mindestens Kostendeckung zu erreichen. Bei Holzverkäufen wendet der Landesbetrieb die Verkaufsarten und –verfahren an, die den bestmöglichen Betriebserfolg gewährleisten. Der Landesbetrieb wählt geeignete Produktzertifizierungsverfahren, orientiert an den Bedingungen des Marktes.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - festgelegt.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Die Sonderliegenschaft Forst (Waldbestände, Grund und Boden, Forstdienstgehöfte etc.) ist Verwaltungsvermögen des Landesbetriebes; der Landesbetrieb vertritt das Land NRW als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als Eigentümer vertritt. Das sonstige unbewegliche Vermögen wird dem Landesbetrieb vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes zur Nutzung überlassen, sofern es nicht bereits notwendiges Betriebsvermögen ist.

§ 9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte, Preise

(1) Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben wird durch Entgelte und Gebühren bzw. soweit keine Entgelte erhoben werden (z.B. bei gesetzlich begründeter kostenloser Leistungspflicht) durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(2) Herstellung und Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen nach § 2 werden durch Marktpreise auf Grundlage von Vereinbarungen mit Abnehmern oder durch Entgelte finanziert.

(3) Entgelte für Leistungen an die Landesverwaltung dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen (Aufwendungsersatz gem. § 61 LHO). Bei der Berechnung sind nur die ausgabewirksamen Kosten, die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des Landesbetriebes sowie die Einzelwagnisse, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt oder in anderer Weise abgegolten sind, zu berücksichtigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen und die Selbstkosten nicht unterschreiten, soweit eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.

(4) Ist der Landesbetrieb verpflichtet, Gebühren zu erheben, so ist bei der Bemessung von Gebühren das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524 / SGV 2011) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW andere Rechtsvorschriften oder öffentlich-rechtliche Verträge maßgebend sind.

(5) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgehalten und jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaige Änderungsvorschläge werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

(6) Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen (z.B. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz) sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.

(7) Der Landesbetrieb hat zu prüfen, ob er anstelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes zur Regelbesteuerung optiert, sofern die Umsätze nicht ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.

§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Grundlage für die jährliche Wirtschaftsplanung im Geschäftsfeld Staatswald ist grundsätzlich die Ertragsregelung der mittelfristigen Betriebsplanung für einen 10-Jahres-Zeitraum. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Investitionen sowie ihre voraussichtliche Finanzierung dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind in die Stellenübersicht zu übernehmen.

(6) Das Gesetz über die Transparenzrichtlinie findet Anwendung.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind für den Landesbetrieb innerhalb des jeweiligen Geschäftsfeldes gegenseitig deckungsfähig. Mehrerlöse dürfen zur Deckung des notwendigen Mehraufwandes zur Erfüllung von Aufgaben des Landesbetriebes in Anspruch genommen werden.

(3) Der im Finanzierungsplan ausgewiesene Investitionsrahmen darf überschritten werden, wenn die Finanzierung durch Auftraggeber sichergestellt ist oder dafür Rücklagen zur Verfügung stehen und dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus dem Landeshaushalt erforderlich werden.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Landesbetrieb bucht entsprechend den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Er nutzt eine Finanzbuchführung und eine Betriebsbuchführung. Der Landesbetrieb stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch (HGB)) auf. Die VV zu § 74 LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu Nr. 17 VV zu § 79 LHO – sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an die Mindestanforderungen des § 289 HGB auszugestalten; er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind. Hierzu sind insbesondere darzustellen:
- die Marktstellung,
- die Entwicklungsmöglichkeiten,
- mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
- wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
- ggf. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben,
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.

(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, vorzulegen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss unverzüglich fest und übersendet ihn dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.

§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag

(1) Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Entscheidung soll Anreize für eine effiziente Wirtschaftsführung der Landesbetriebe bieten.

(2) Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung trägt.

§ 14
Controlling, Berichtswesen

(1) Der Landesbetrieb richtet ein Controllingsystem ein, das eine systematische Planung - einschließlich einer Investitionsplanung - Steuerung und Überwachung der betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich, aber spätestens bis zum 30.6. bzw. 31.12. jeden Jahres, über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Landesbetriebes zu unterrichten. Hierbei ist auch über operationelle Risiken zu berichten.

(3) Der Landesbetrieb hat nach seinen Risiken zusätzlich ein angemessenes Risikomanagement einzurichten. Die Leitung des Landesbetriebes hat das Überwachungssystem unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) auszugestalten. Des Weiteren ist der Abschlussprüfer mit der Prüfung nach §§ 321 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 317 Abs. 4 HGB zu beauftragen.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Westdeutschen Landesbank. Das (Bank)-Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.

V. Abschnitt
Versicherungsschutz

§ 16
Selbstversicherung

(1) Es gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes. Der Landesbetrieb versichert als rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung seine Risiken nicht. Schäden werden grundsätzlich durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Das Finanzministerium kann (gem. Nr. 12.4  der VV zu § 34 LHO) im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

(2) Für die Übernahme des Schadensrisikos durch die Selbstversicherung ist vom Landesbetrieb ein Entgelt an den Landeshaushalt abzuführen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientiert.

(3) Der Landesbetrieb hat mindestens die für das Inventar bestehenden Risiken und die Risiken der Betriebs- und Kfz-Haftpflicht im Rahmen der Selbstversicherung zu versichern.

VI. Abschnitt

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 1323