Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005 - 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -
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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005 - 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -

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Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich

RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005
- 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entscheide ich, dass bei Bediensteten in leitender Stellung, die nicht tariflich bezahlt werden,

- in den Gemeinden und Gemeindeverbänden,

- beim Regionalverband Ruhr in Essen,

- beim Deutschen Städtetag und beim Städtetag Nordrhein-Westfalen in Köln,

- beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

- beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

- bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in Köln,

- beim Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) in Köln,

- bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Köln,

- beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (GVV) in Köln,

- bei der Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs (AKHA) in Köln

die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, wenn ihnen durch Arbeitsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Beamtenversorgungsgesetz) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.

Leitende Beschäftigte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne dieses Erlasses sind die aufgrund eines Privatdienstvertrages bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Bedienstete in vergleichbarer Stellung.

Die Runderlasse vom 5.11.1991 - III A 4 - 38.70.10-4885/91 - und 8.7.2003 - 3 -31- 3 - 38.70.10 - 3969/03 - werden aufgehoben.

- MBl. NRW. 2005 S. 1327