Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 52 vom 14.12.2005 Seite 1335 bis 1374

Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste im DAB-/DMB-Standard in WM-Austragungsorten, Großstädten und im Bereich der wichtigsten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) v. 29.11.2005
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste im DAB-/DMB-Standard in WM-Austragungsorten, Großstädten und im Bereich der wichtigsten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) v. 29.11.2005

II.

Landesanstalt für Medien

Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale
terrestrische Rundfunkdienste im DAB-/DMB-Standard in
WM-Austragungsorten, Großstädten und im Bereich der
wichtigsten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen im
Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojektes


Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
v. 29.11.2005

Hiermit gibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Folgendes bekannt:

I. Durchführung eines Erprobungsprojektes

1
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat sich am 29.8.2005 auf die Durchführung und Koordinierung eines länderübergreifenden Erprobungsprojektes für Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk, Mediendienste) im DAB-/DMB-Standard für den Empfang mit portablen Endgeräten verständigt. Am 19./20.9.2005 hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für die erforderlichen Vergabeverfahren beschlossen.

Die vorliegende Ausschreibung ist Bestandteil des von sämtlichen Landesmedienanstalten geplanten länderübergreifenden Erprobungsprojektes mit mobilen Rundfunkdiensten im DMB-Standard. Grundlage hierfür sind die von der DLM beschlossenen gemeinsamen Eckpunkte, die Eingang in diese Ausschreibung gefunden haben.

2
In Abstimmung mit anderen deutschen Landesmedienanstalten beabsichtigt die LfM vorbehaltlich einer entsprechenden Zuordnung durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich im Frühjahr 2006 einem Bewerber zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchsprojekts mit privaten und/oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkdiensten im DMB-Standard terrestrische Übertragungskapazitäten zur Erprobung des Einstiegs in den Regelbetrieb zuzuweisen.

Das Pilotprojekt sollte rechtzeitig zum Beginn der Fußballweltmeisterschaft im Juni 2006 starten. Als Starttermin ist der 1.5.2006 vorgesehen. In einem ersten Schritt sollen die WM-Austragungsorte versorgt werden. In einem weiteren Schritt sollen die Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern versorgt sein. In einer weiteren Ausbaustufe kommen die Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie die wichtigsten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen hinzu.

Umfang und Abfolge der Stufen des Netzauf- und Ausbaus wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und kann ggf. von dieser Darstellung abweichen.

3
Die Staatskanzlei beabsichtigt, der LfM die hierfür notwendigen Übertragungskapazitäten – vorbehaltlich der Zustimmung durch das Deutschlandradio, den Westdeutschen Rundfunk Köln und das Zweite Deutsche Fernsehen – innerhalb der nächsten 18 Monate zunächst für die Dauer von drei Jahren zuzuordnen. Bei positiver Entwicklung des Erprobungsprojektes besteht die Option der Verlängerung der Zuordnung. Daneben steht die Ausschreibung unter dem Vorbehalt der telekommunikationsrechtlich erforderlichen Auswahl eines Sendenetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur, welche parallel erfolgt.

Damit sollen der LfM in Nordrhein-Westfalen im Frequenzbereich des L-Bandes mit der in der Bedeckung zur Verfügung stehenden Datenrate von 864 CU zur Durchführung des Pilotprojektes gemäß § 30 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten folgende Kapazitäten zur Verfügung stehen:

Frequenzband

Frequenz-

T-DAB-Kennung

Capacity

(T-DAB)

block

(Vereinbarung von

Units

Maastricht 2002)

(CU)

L-Band

LG

D_30018 / NRW   1

864

L-Band

LJ

D_30019 / NRW   2

864

L-Band

LN

D_30020 / NRW   3

864

L-Band

LE

D_30021 / NRW   4

864

L-Band

LM

D_30022 / NRW   5

864

L-Band

LK

D_30023 / NRW   6

864

L-Band

LL

D_30024 / NRW   7

864

L-Band

LJ

D_30025 / NRW   8

864

L-Band

LJ

D_30026 / NRW   9

864

L-Band

LN

D_30027 / NRW 10

864

L-Band

LO

D_30028 / NRW 11

864

L-Band

LK

D_30029 / NRW 12

864

L-Band

LN

D_30030 / NRW 13

864

L-Band

LF

D_30031 / NRW 14

864

L-Band

LL

D_30032 / NRW 15

864

L-Band

LM

D_30106 / NRW 16

864

Zugrunde liegen folgende Standards:

-     ETSI EN 300 401 V1.3.3 (2001-05) Radio Broadcasting Systems; Digital Audio Broadcasting (DAB) to mobile, portable and fixed receivers;

-     ETSI TS 102 427 V1.1.1 (2005-07) Digital Audio Broadcasting (DAB); Data Broadcasting – MPEG-2 TS streaming;

-     ETSI TS 102 428 V1.1.1 (2005-06), Digital Audio Broadcasting (DAB); DMB video service; user Application Specification;

-     ETSI TS 102 367 V1.1.1 (2005-01) Digital Audio Broadcasting (DAB); Conditional access.

Es kann auch ein abweichendes Zugangsberechtigungssystem eingesetzt werden. In diesem Fall hat der Bewerber die Offenheit seines Zugangsberechtigungssystems und die Interoperabilität der Empfangsgeräte darzulegen.

II. Rechtsgrundlagen

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 27 ff., insbesondere § 30 LMG NRW vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. 2002 S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz – vom 30. November 2004 (GV. NRW. 2004 S. 770) sowie die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung) vom 26. August 2005 (GV. NRW. 2005 S. 781). Nach § 2 der Pilotprojektsatzung gelten die Bestimmungen des LMG NRW, hier insbesondere §§ 12 ff. LMG NRW, entsprechend. Ferner findet die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14. November 2003 (GV. NRW. 2003 S. 745) entsprechend Anwendung.

III. Projektziele

Wegen der besonderen medienpolitischen Bedeutung erwartet die LfM von der Durchführung des Pilotprojektes u. a. die Erlangung von Kenntnissen über:

-     die technische Realisierbarkeit und die mit dem DAB-/DMB-Standard verbundene Innovation;

-     die wirtschaftliche Realisierbarkeit, einschließlich Kunden- und Abrechnungsmanagement;

-     die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die einzelnen Angebotsinhalte, die Endgeräte und die Kostenstrukturen;

-     bundesweit einheitliche Rundfunkprogramm-Strukturen und deren Realisierbarkeit, auch hinsichtlich der Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns;

-     sonstige kommunikationswissenschaftliche Fragestellungen;

-     die rechtliche Einordnung des Angebots, insbesondere auch im Hinblick auf die Position und Rolle des Plattformbetreibers und neue werberechtliche Fragestellungen.

IV. Zuweisung und Voraussetzungen

1
In Abstimmung mit den anderen Landesmedienanstalten werden die vorgenannten Kapazitäten einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Bewerber durch die LfM zugewiesen, der – ggf. unter einem elektronischen Programmführer (EPG) – private und/oder öffentlich-rechtliche Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk und Mediendienste) anbieten will (Bouquetanbieter).

2
Die Zuweisung erhält derjenige Bouquetanbieter, dessen Angebot und das diesem zu Grunde liegende Gesamtkonzept den größten Beitrag zur Erreichung der Projektziele erwarten lassen. Zu Grunde gelegt werden hierbei die Angaben und Unterlagen zu den Zuweisungsvoraussetzungen. Ferner können darüber hinaus weitergehende Angaben und Unterlagen der Anbieter Berücksichtigung finden.

Die Zuweisung erfolgt zunächst befristet für drei Jahre. Sie kann auf Antrag des Zuweisungsempfängers verlängert werden, wenn erwartet werden kann, dass die Versuchsziele vom Zuweisungsinhaber auch weiterhin verfolgt werden, wobei ggf. auch die Erweiterungsfähigkeit auf einen Standard zur Unterstützung IP-basierter Dienste (DXB) eine Rolle spielen kann.

3
Im Zuge der Vergabeverfahren und in den Kapazitätszuweisungsbescheiden wird der Bouquetanbieter verpflichtet:

-     in allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen mindestens ein

privates oder öffentlich-rechtliches Hörfunkprogramm unverschlüsselt und damit außerhalb des „Pay-Bereichs“ nach dem bisherigen DAB-Verfahren (MUSICAM) anzubieten, das inhaltlich auf das Bundesgebiet ausgerichtet und – im Falle eines privaten Programms - bundesweit zugelassen ist;

-     darüber hinaus sein Gesamtangebot so zu gestalten, dass Rundfunkdienste angeboten werden, deren Inhalte in wesentlichen Teilen jedenfalls auch Nachrichten, Kultur und Sport umfassen;

-     im Falle eines Sendestarts zur Fußballweltmeisterschaft 2006 die Sportinhalte so zu gestalten, dass sie diesem Ereignis in spezieller Weise Rechnung tragen;

-     sicherzustellen, dass – soweit technisch relevant – die Vorschriften des § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zur Zugangsoffenheit sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung Beachtung finden;

-     für das „Digital Rights Management“ einen offenen Standard zu verwenden;

-     vor dem Hintergrund der geplanten Beforschung seines Angebotes durch die Landesmedienanstalten einen jährlichen Erfahrungsbericht bzw. nach dem Auslaufen der Zuweisung zusätzlich eine Auswertung zu liefern.

-     Das Angebot soll ferner ein auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogenes Angebot enthalten.

V. Antragsunterlagen

Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzenden Übertragungskapazitäten enthalten.

Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages erforderlich sind.

Die Zuweisung kann nur einem Bouquetanbieter erteilt werden, der die Anforderungen des § 29 LMG NRW, die entsprechend geltenden allgemeinen und besonderen Zuweisungsvoraussetzungen nach dem LMG NRW erfüllt sowie am besten geeignet erscheint, zur Verwirklichung der o. g. Projektziele beizutragen. Unter den Bewerbern kommen daher nur diejenigen in das Auswahlverfahren, die insbesondere nachfolgende Angaben und Unterlagen fristgerecht einreichen:

-     Angaben zum Antragstellenden (Name, Anschrift, Sitz, Geschäftsführung, ggf. Gesellschaftsverträge, Satzungen, Eintragungen im Handelsregister etc.);

-     vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellenden;

-     eine Darstellung des Geschäftsmodells;

-     einen Businessplan auf drei Jahre;

-     eine Vorschau auf weitere zwei Jahre;

-     Darlegungen zur erwarteten Entwicklung des DAB-/DMB-Endgerätemarktes;

-     Darlegungen zur unentgeltlichen Empfangbarkeit von Hörfunkprogrammen im DAB-Standard;

-     Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten, insbesondere aus den Bereichen Nachrichten, Kultur und Sport;

-     Darlegungen zur erwarteten Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten;

-     Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung des ggf. verwendeten EPG; hierbei ist bei etwaigen Verweisen auf Nichtrundfunkdienste darzulegen, inwieweit hier den Bestimmungen des Jugendschutzes, des Datenschutzes und der Zugangsoffenheit nach § 53 RStV Rechnung getragen wird;

-     Darlegungen zur ggf. geplanten konzeptionellen Integration landesbezogener Inhalte und ihrer Refinanzierbarkeit;

-     Darlegungen zur geplanten Netzstruktur;

-     Darlegungen der Bedingungen für den Zugang anderer Mobilfunkbetreiber;

-     Angabe des geplanten Sendestarttermins und Vorlage eines zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplans unter Darstellung möglicher Entwicklungsphasen;

-     Darlegungen zur Ausschöpfung der Datenmenge und deren Verteilung auf die im Bouquet enthaltenen Rundfunk- bzw. Mediendienste;

-     Vorlage von Zulassungsbescheiden und von Nachweisen des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen.
Bei einem Antrag auf Zuweisung von Kapazitäten für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes: Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines Mediendienstes i. S. d. Mediendienste-Staatsvertrages festgestellt werden kann;

-     Darstellung zur unentgeltlichen Empfangbarkeit bisher zugelassener Hörfunkprogramme im DAB-Standard, insbesondere im Band III, über die geplanten Endgeräte.

VI. Wichtige Hinweise

Die Ausschreibung richtet sich an Anbieter von Programmbouquets.

Gem. § 29 Abs. 3 LMG NRW gelten bei der Zusammenstellung solcher Programmbouquets die Vorschriften über die Zugangsfreiheit (§ 34 LMG NRW) und über die Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21 LMG NRW) entsprechend.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

Ein Bouquet kann sowohl zugelassene Rundfunkprogramme als auch noch zu lizenzierende Rundfunkprogramme sowie Mediendienste beinhalten.

Nach dem LMG NRW erfolgen – anders als in einigen anderen Bundesländern - die Zulassung eines Rundfunkprogramms und die Zuweisung einer Übertragungskapazität auf Antrag in jeweils voneinander getrennten Verfahren. Daraus ergibt sich Folgendes:

Soweit ein Bouquet bereits zugelassene Hörfunk- oder Fernsehprogramme beinhaltet, ist eine erneute Zulassung im Pilotprojekt nicht erforderlich. Insoweit sind die für die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen geltenden Vorschriften der §§ 13, 16, 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend anzuwenden.

Soweit ein Bouquet Rundfunkprogramme, die einer Zulassung noch bedürfen, enthalten soll, wird eine Lizenzierung durchzuführen sein.

Der Zulassung bedürfen entsprechend § 23 Abs. 2 LMG NRW auch Rundfunkprogramme, die inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet werden sollen.

Soweit ein Bouquet Mediendienste beinhalten soll, sind hierfür ebenfalls die Verbreitungs- bzw. Weiterverbreitungsvoraussetzungen nachzuweisen.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In diesem werden das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität näher bestimmt. Dieser kann gem. § 4 der Pilotprojektsatzung jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.

Ferner kann die Zuweisung der Übertragungskapazität ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn erkennbar ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird. Bei alledem kann insbesondere von Bedeutung sein, ob:

-     die Ziele der Ausschreibung bzw. Zuweisung vom Zuweisungsinhaber in hinreichendem Maße verfolgt werden;

-     der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Ziele der Ausschreibung bzw. Zuweisung insgesamt zufriedenstellend ist;

-     Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen;

-     der Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen entspricht.

Fördergelder werden nicht bereitgestellt.

Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

VII. Antragstellung

Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen und wird wie folgt festgesetzt:

Sie beginnt am 15.12.2005 und endet am 26.1.2006, 12.00 Uhr.

Zu Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge können unter dem Stichwort: „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für digitale terrestrische Rundfunkdienste im DAB-/DMB-Standard“

an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM),
Postfach 10 34 43 in 40025 Düsseldorf

übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der

Gemeinsamen Stelle für Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Zollhof 2 in 40221 Düsseldorf abgegeben werden.

Eine vollständige Mehrfertigung ist an die

Gemeinsame Stelle für Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Postfach 10 34 43 in 40025 Düsseldorf zuzuleiten

oder während der üblichen Bürozeiten bei der

GSPWM c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Zollhof 2 in 40221 Düsseldorf abzugeben.

Die Beschränkung des Antrags auf einzelne Projektphasen oder Verbreitungsgebiete ist nicht möglich.

VIII.

Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.

- MBl. NRW. 2005 S. 1370