Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 16. November 2005
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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 16. November 2005

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Änderung
der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 16. November 2005

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), die folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2005 – III 7-0810.94 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 19. November 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1673) wird wie folgt geändert:

1
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 3 nach der Zahl 0,11 die Angabe „%“ gestrichen,

bb) nach Satz 3 folgender Satz 4 neu angefügt:
“Soweit der jährliche Apothekenumsatz 10 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen.“,

cc) der bisherige Satz 4 Satz 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze der im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe betriebenen Haupt-, Filial- und Zweigapotheken zugrunde zu legen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird die Erklärung nach Absatz 3 nicht vorgelegt, wird der Beitrag auf Grundlage von 10 Mio. Euro Jahresumsatz erhoben.“

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Teilumsatzes“ die Wörter „des Eröffnungsjahres“ eingefügt.

2
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) nach der Zahl „10,00“ das „Euro-Zeichen“ ersetzt durch das Wort „Euro“,

bb) folgender Satz neu angefügt:

„Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Rechnungen.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beitrag“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.

3
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden

aa) die Wörter „Der Beitrag“ durch das Wort „Beiträge“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt,

bb) das Wort „Apotheken“ ersetzt durch die Wörter „Haupt-, Filial- und Zweigapotheken“,

cc) der Buchstabe „a“ gestrichen und das Komma nach dem Wort „ist“ durch einen Punkt ersetzt,

dd) der bisherige Halbsatz „b) den Standesorganisationen, soweit deren Angestellte Gehalt nach dem für Apothekenangestellte maßgebenden Tarif beziehen“ ersatzlos gestrichen.

b) In Absatz 2 werden

aa) in Satz 2 nach der Zahl „0,15“ die Angabe „v. T.“ gestrichen,

bb) in Satz 3 das Wort „Euro“ hinter die Zahl „383.000,00“ gesetzt,

cc) nach Satz 3 folgender Satz 4 neu eingefügt:
„Soweit der jährliche Apothekenumsatz 10 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen.“

dd) der bisherige Satz 4 Satz 5.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

„Wird die Erklärung nach § 1 Abs. 3 nicht vorgelegt, wird der Beitrag auf Grundlage von 10 Mio. Euro Jahresumsatz erhoben.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 1 wird folgender Satz neu angefügt:
„Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Rechnungen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Euro“ hinter die Zahl „6,00“ gesetzt.

c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

5
§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Personalveränderungen“ durch die Wörter „Änderungen von Beitragsbemessungsgrundlagen“, die Wörter „dem Ausschreiben“ durch das Wort „Erstellung“, die Wörter „Ansatz gebrachten“ durch die Wörter „Rechnung gestellten“, die Wörter „im folgenden Quartal“ durch die Wörter „in der folgenden Beitragsrechnung“ und die Wörter „Gutschrift etwa überzahlter“ durch die Wörter „Verrechnung zuviel erhobener“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) nach dem Wort „Kammerbeiträge“ die Wörter „nach § 2“ eingefügt,

bb) unter Buchstabe c) das Wort „Unterstützungsempfangende“ ersetzt durch die Wörter „Unterstützungsempfängerinnen und -empfänger“,

cc) nach Buchstabe c) folgender Buchstabe d) eingefügt:
„d) nicht berufstätige Kammerangehörige für die Dauer der Kinderbetreuung bis zur Höchstdauer von 3 Jahren je Kind, jedoch nicht länger als bis zu 3 Jahren nach Geburt des jüngsten Kindes.“

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 1. Dezember 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 – 0810.94 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, den 22. November 2005

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter    F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2005 S. 1376