Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.12.2005 - B 3100-0.13.15-IV A 4 -
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.12.2005 - B 3100-0.13.15-IV A 4 -

Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen;
Kostendämpfungspauschale
(§ 12a BVO)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.12.2005
- B 3100-0.13.15-IV A 4 -

Mit Beschluss vom 27.9.2005 – 2 BvL 11/02 u.a. – hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für unzulässig erklärt, mit denen eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Kostendämpfungspauschale im Beihilfenrecht NRW (§ 12 a BVO) erreicht werden sollte.

Die Kostendämpfungspauschalen sind inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (Urteil – in einem anderen Verfahren – vom 12.11.2003 – 1 A 4755/00 -) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 3.7.2003 – 2 C 36/02 u.a. - zu einer gleichartigen Regelung in Niedersachsen) für verfassungsgemäß erklärt worden.

Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, an der durch meinen Runderlass vom 12.5.1999 – B 3100-0.13.15-IV A 4- vorgegebenen Verfahrensweise festzuhalten. Ich bitte daher künftig wie folgt zu verfahren:

1
Soweit § 12 a BVO anzuwenden ist, sind die Festsetzungen ab sofort wieder ohne Vorbehaltsvermerk vorzunehmen.

2
Alle bisher vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen werden hiermit für endgültig erklärt. Von einem besonderen Einzelhinweis an den Beihilfeberechtigten kann grundsätzlich abgesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW).

Im Hinblick auf die Ankündigung in meinem Runderlass vom 12.5.1999 (s.o), dass nach Abschluss der Musterprozesse ein endgültiger Bescheid ergeht, ist den Beihilfeberechtigten allerdings mit dem nächsten Beihilfebescheid ein entsprechender allgemeiner Hinweis auf diesen Runderlass zu geben.

3
Soweit Widersprüche gegen Beihilfenfestsetzungen unter Abzug der Kostendämpfungspauschale eingelegt werden, ist der Widerspruchsführer auf die o.g. Rechtsprechung hinzuweisen und ihm anheim zu stellen, den Widerspruch in angemessener Frist zurückzunehmen.

Geschieht dies nicht, muss über den Widerspruch entschieden werden.

4
Bei anhängigen Klageverfahren ist unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung die Abweisung der Klage zu beantragen.

Mein Runderlass v. 12.5.1999 (MBl. NRW. S. 821) wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

- MBl. NRW. 2005 S. 1384