Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 24. September 2005
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 24. September 2005

Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 24. September 2005

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 24. September 2005 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) - SGV. NRW. 2122 -, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S 148), folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2005 - Vers 35-00-1 (U 24) IV C 4 - genehmigt worden ist.

I.

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.9.2001 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
§ 11 erhält folgende Fassung:

§ 11
Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

(1) 1Jedes Mitglied erwirbt durch Leistung von Versorgungsabgaben für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet gerechnet wird. 2Ausgenommen davon sind Versorgungsabgaben, die die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 entgegengenommen hat, sowie die für das Mitglied im Zuge einer Nachversicherung gemäß § 181 Absatz 4 SGB VI geleisteten Dynamisierungszuschläge. 3Diese jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die gemäß § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des gleichen Geschäftsjahres. 4Für das Kalenderjahr, in dem eine Rentenzahlung beginnt, und für das vorausgegangene Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugrunde gelegt.

(2) 1Zur Ermittlung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl wird die Summe der durch Leistung von Versorgungsabgaben jährlich erworbenen Steigerungszahlen durch die Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft geteilt. 2Dabei bleiben bei Mitgliedszeiten

1.   vor dem 1.1.2003 die Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und

2.   ab dem 1.1.2003 die Zeiten vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente unberücksichtigt.

3Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht berücksichtigt:

1. Die ersten drei Geschäftsjahre seit Beginn der Mitgliedschaft sowie die während dieser Zeit erworbenen Steigerungszahlen. Dies gilt auch für Fälle einer Überleitung oder Nachversicherung gemäß § 18. Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, die ohne Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht berücksichtigt.

2. Auf Antrag die Zeit, in der:

a) ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bestand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bestanden hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig gewesen wäre,

b) sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im Sinne des § 15 Abs. 2 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats - bei Geburten nach dem 1.1.1992 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats - ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat.

4Von den nach den Nr. 2 Buchstabe a) oder b) nicht zu berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine mehr als nur geringfügige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Bundesversicherungsamt für das Mitglied Versorgungsabgaben geleistet worden sind. 5Sofern während der in den in Nr. 2 Buchstabe a) oder b) genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben oder Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit geleistet worden sind und diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen Versorgungsabgaben nach Abs. 1 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.

(3) 1Der Jahresbetrag der individuellen Rente errechnet sich aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen. 2Diese wird gebildet aus:

1.   der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1),

2.   der Summe der für Zurechnungszeiten (Abs. 4) hinzuzurechnenden durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen.

3Mitgliedern, die auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 Ansprüche besitzen, für die eine Zurechnungszeit im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 gewährt wird, wird die nach Abs. 4 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit nur anteilig gewährt. Für die Berechnung des Anteils gilt Satz 9 2. Alternative entsprechend. 4Wer sowohl im Jahr 2003 als auch in der vor dem 1. Januar 2003 liegenden Zeit bereits Mitglied des Versorgungswerkes war, erhält zusätzlich ein durch sein Alter im Jahr 2003 bestimmtes Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl (Abs. 2). 5Das Alter im Jahr 2003 wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem Jahr 2003 und dem Geburtsjahr des Mitglieds. 6Das Vielfache ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.

Alter des         Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen

Mitgliedes       Steigerungszahl bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr

im Jahr

2003                2003    2004    2005    2006    2007    2008    2009 und danach

22 bis 31         7          6          5          4          3          2          1

32 bis 36         7          6          5          4          3          2          2

37 bis 39         7          6          5          4          3          3          3

40 bis 42         7          6          5          4          4          4          4

43 bis 45         7          6          5          5          5          5          5

46 bis 48         7          6          6          6          6          6          6

49 bis 51         7          7          7          7          7          7          7

52 u älter        8           8          8          8          8          8          8.

7Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2002 die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erworben haben, erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles das Vielfache entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

       Eintritt des                                               Vielfaches der

       Versorgungsfalls                             durchschnittlich jährlich

       im Jahr                                         erworbenen Steigerungszahl

                 2003                                                     7

  2004                                                     6

  2005                                                     5

  2006                                                     4

  2007                                                     3

  2008                                                     2

  2009                                                     1

  2010 und danach                                   0

8Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag der Rente als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 5. 9Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, wird der Jahresbetrag der Rente nur aufgrund der in Satz 2 Nr. 1 genannten Steigerungszahlen ermittelt, es sei denn, die Betroffenen sind bei Eintritt des Versorgungsfalles beitragszahlendes Mitglied bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71; in einem solchen Fall wird die nach Abs. 4 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.

(4) 1Zurechnungszeiten sind:

1.    Für die Ermittlung der Altersrente für Zeiten vor dem 1.1.2003 der Zeitraum des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und für Zeiten ab dem 1.1.2003 der Zeitraum vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Für diese Zurechnungszeiten erhält das Mitglied 50 von Hundert der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl hinzugerechnet.

2.    Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Für diese Zurechnungszeiten erhält das Mitglied die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl hinzugerechnet.

(5) 1Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Rente ist das Produkt aus dem Bemessungsmultiplikator und der gemäß § 26 Abs. 1 errechneten durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres. 2Sie wird auf volle Geldbeträge kaufmännisch gerundet ermittelt. 3Der Bemessungsmultiplikator für das kommende Geschäftsjahr wird auf Grund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet und von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses im laufenden Geschäftsjahr festgesetzt. 4Die Festsetzung des Bemessungsmultiplikators bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2
§ 15 erhält folgende Fassung:

§ 15
Waisenrente

(1)    1Halbwaisen- bzw. Waisenrente erhalten nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1.   sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2.   ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

3.   ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

4.   das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(2)    1Als Kinder gelten:

1.     die ehelichen Kinder.

2.     die für ehelich erklärten Kinder.

3.     die an Kindes statt angenommenen Kinder.

4.   die nicht ehelichen Kinder einer Berechtigten bzw. eines Berechtigten, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt ist.

3
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 16
Berechnung und Zahlung
der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 14 Abs. 1 und 2 beträgt 60 v. H., die Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden Rente.

1.     Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Altersrente gemäß § 9, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.

2.     Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so ist die Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen hätte, wenn bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zurechnungszeit nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrundegelegt worden wäre. Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes noch keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.

3.     Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, gelten die Regelungen der Nr. 1 oder 2  entsprechend.

4
§ 17 erhält folgende Fassung:

§ 17
Kinderzuschuss

(1) 1Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 2 um einen Kinderzuschuss.

(2) 1Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1.   sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2.   ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

3.   ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

4.   das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(3) 1Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 3 zehn v. H. der Rente, die vom Berechtigten bezogen wird.

5
§ 32 wird gestrichen

II.

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. November 2005

Finanzministerium
des Landes Nordhrein-Westfalen

Im Auftrag

S t u c k e

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 17. November 2005

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Prof. Dr. med.
Ingo   F l e n k e r

- MBl. NRW. 2005 S. 1381