Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 54 vom 30.12.2005 Seite 1387 bis 1406
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 30.11.2005 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 30.11.2005
Gemeindeprüfungsanstalt
Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
v. 30.11.2005
1
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.11.2005 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.323.695,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 11.675.613,00 Euro
2. im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 10.629.725,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 8.520.121,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 29.000,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 3.126.354,00 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird nicht veranschlagt.
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 6
entfällt
§ 7
entfällt
§ 8
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb der Teilpläne werden zu Budgets zusammengefasst. Dabei bilden die Teilpläne 010 und 040 jeweils ein Budget; die Teilpläne 020, 030 und 050 werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst.
(2) Mehrerträge erhöhen die Ermächtigung für Personalaufwendungen im Rahmen des Stellenplans und die Ermächtigungen für Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen sowie für sonstige ordentliche Aufwendungen.
Mehreinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für Personalauszahlungen im Rahmen des Stellenplans, die Ermächtigung für sonstige Auszahlungen und – soweit sich dadurch der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht mindert – die Ermächtigung für investive Auszahlungen. Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhen die Ermächtigung für investive Auszahlungen.
2
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 GPAG durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 80 Abs. 5 GO NRW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 30.11.2005 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan ist zur Einsichtnahme unter der Adresse www.gpa.nrw.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Präsident hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der GPA NRW vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne, den 30. November 2005
Der Präsident der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Rainer Christian B e u t e l
- MBl. NRW. 2005 S. 1403