Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 22.2.2005 Seite 201 bis 232

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 – v. 25.1.2005
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 – v. 25.1.2005

20330

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 –
v. 25.1.2005

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 16.3.1974 (SMBl. NW. 20330) bekannt gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2005 vom 22.10.2004 (BGBl. I S. 2663) vom 1. Januar 2005 an von bisher 191,70 € auf 194,20 € monatlich, also um 1,30 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2005 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2005 an in folgender Fassung anzuwenden:

„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse                Personalunterkünfte                                    Euro je qm
                                                                                                          Nutzfläche
                                                                                                          monatl.

            1              ohne ausreichende Gemein-
                            schaftseinrichtungen                                               6,52

            2              mit ausreichenden Gemein-
                            schaftseinrichtungen                                               7,23

            3              mit eigenem Bad oder Dusche                               8,26

            4              mit eigener Toilette und
                            Bad oder Dusche                                                   9,20


            5              mit eigener Kochnische, Toilette
                            und Bad oder Dusche                                             9,80“.

In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,86 Euro“ durch den Betrag „3,91 Euro“ zu ersetzen.

- MBl. NRW. 2005 S. 202