Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 22.2.2005 Seite 201 bis 232
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -
316
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 1.1.2005
- IV 3 - 6709.8 -
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der
Verbraucherinsolvenzberatung.
Danach können Stellen gefördert werden, die nach den
Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305
Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl.
d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3.7.1998 (SMBl. NRW. 316) - anerkannt worden sind.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der anerkannten Stellen für die
Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von
sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräften.
Zuwendungsempfänger
- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,
- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige gemeinnützige Träger,
- die Verbraucherzentrale NRW,
die Träger von anerkannten Stellen nach Nr. 1.1 Abs. 2 sind.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die geförderte Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der
in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und in
der Regel über eine einjährige Berufserfahrung in der Beratung verschuldeter
Personen verfügen.
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
in der anerkannten Stelle muss mindestens der
von 1,5 Vollzeitstellen entsprechen.
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf
Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen
(statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Personalkosten (einschließlich
Arbeitgeberanteil) und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für
Verbraucherinsolvenzberatung in Form einer Pauschale, die von mir als
Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und
75 v.H. davon nicht überschreiten soll.
Verfahren
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde
zum 1.9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden Jahr
sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigen Einstellungstermin vorliegen.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Landeszuwendung
ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu verlangen.
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und
gelten zunächst bis zum 31.12.2010. Gleichzeitig tritt der RdErl.
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 22.1.1999 (SMBl. NRW. 316) außer Kraft. Für die Abwicklung der
Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 22.1.1999 erteilt
worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.